Jugendgerichtsgesetz. Herbert Diemer
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Jugendgerichtsgesetz
Jugendgerichtsgesetz
mit Jugendstrafvollzugsgesetzen
von
Dr. Herbert Diemer Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof a. D.
Dr. Holger Schatz Senatsdirektor Leiter des Amtes für Justizvollzug und Recht in Hamburg
Prof. Dr. Bernd-Rüdeger Sonnen Universität Hamburg
unter Mitarbeit von
Prof. Dr. Alexander Baur, M.A., B.Sc. Universität Hamburg
8., neu bearbeitete Auflage
Impressum
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Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.
ISBN 978-3-8114-0729-9
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Vorwort
Vorwort
Herausgeber und Verlag freuen sich, die mittlerweile schon 8. Auflage des Heidelberger Kommentars „Jugendgerichtsgesetz mit Jugendstrafvollzugsgesetzen“ vorlegen zu können. Sie beinhaltet weitreichende Überarbeitungen und bildet den Gesetzgebungsstand zum 1.4.2020 ab. Die Neuauflage enthält damit alle Änderungen, die nach Beschlussfassung des Bundestages und nach erfolgter Billigung durch den Bundesrat im Dezember 2019 verabschiedet worden sind. Die Fülle an Änderungen ist dabei nicht nur in die Gesetzestexte eingearbeitet worden. Besonders erfreut sind Herausgeber und Verlag darüber, dass es gelungen ist, bereits zu sämtlichen gesetzlichen Änderungen eine vollständig aufbereitete Vollkommentierung des neuen Gesetzgebungsstandes zu präsentieren. Möglich war diese Aktualität nur, weil die Autoren bereits weit vor Verabschiedung der Neuerungen durch den Bundestag und ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt begonnen haben, sowohl die ministeriellen Entwürfe als auch die Materialien aus dem Gesetzgebungsverfahren auszuwerten und so die Änderungen vorzubereiten.
Von der Neuauflage abgebildet wird insbesondere die jüngst erfolgte „Europäisierung“ des Jugendstrafrechts durch das
– | Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 9.12.2019 (BGBl. I S. 2146; in Kraft seit 17.12.2019 bzw. 1.1.2020). |
Mit diesem Gesetz wurden die europäischen Vorgaben der EU-Richtlinie Verfahrensgarantien für Kinder („Richtlinie [EU] 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.5.2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind“) umgesetzt. Einhergegangen ist hiermit eine Fülle an Modifikationen des JGG. Sechs neue Vorschriften wurden eingefügt, darüber hinaus neunzehn Normen abgeändert. Diese Änderungen stellen damit die weitreichendste Revision des JGG seit dem 1. JGGÄndG 1990 dar. In der Sache zu nennen sind vor allem bedeutsame Änderungen für die Jugendgerichtshilfe sowie zahlreiche Modifikationen bezüglich der Rechte des Jugendlichen, insbesondere im Bereich der Pflichtverteidigung. Auch die Rechtsstellung der Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter wurde vom Gesetzgeber reformiert.
Im Zusammenhang mit dieser JGG-Reform ist zudem das
– | Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 (BGBl. I S. 2128; in Kraft seit 13.12.2019) |
zu sehen, mit dem der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung der sog. PKH-Richtlinie (RL [EU] 2016/1919 vom 26.10.2016) die Regelungen über die notwendige Mitwirkung eines Verteidigers im Strafverfahren neu gefasst hat. Dieses Gesetz hat auch zu Änderungen an der Systematik, den Voraussetzungen und dem Verfahren der Pflichtverteidigerbestellung im Jugendstrafrecht geführt, die ebenfalls bereits in die Neuauflage eingearbeitet sind.
Opferschutzrechtliche Änderungen durch Ausweitung der Nebenklagemöglichkeiten gegen Jugendliche hat ebenfalls im Dezember 2019 das
– | Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019 (BGBl. I S. 2121; in Kraft seit 13.12.2019) |
bewirkt. Auch im Übrigen war der Gesetzgeber seit Erscheinen der 7. Auflage sehr aktiv. In die vorliegende Neuauflage waren daher insgesamt sieben Änderungsgesetze einzuarbeiten, und zwar über die vorgenannten Änderungsgesetze hinaus das
– | Gesetz zur Stärkung der Rechte von betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen vom 19.6.2019 (BGBl. I S. 840; in Kraft seit 28.6.2019), das |
– | Zweite Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts vom 27.8.2017 (BGBl. I S. 3295; in Kraft seit 5.9.2017), das |
– | Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.8.2017 (BGBl. I S. 3202; in Kraft seit 24.8.2017), das |
– | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017 (BGBl. I S. 872; in Kraft seit 1.7.2017), sowie das |
– | Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17.7.2015 (BGBl. I S. 1332; in Kraft seit 25.7.2015). |
Einzuarbeiten in die 8. Auflage war weiterhin das neue europäische Datenschutzrecht. Berücksichtigt sind daher, neben der Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BGBl. I 2017 S. 2097), die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO (Verordnung [EU] 2016/679) für die Jugendhilfe sowie die Auswirkungen der sog. JI-Richtlinie (Richtlinie [EU] 2016/680) auf die Bereiche von Polizei und Staatsanwaltschaft.