Polizeiorganisation in Nordrhein-Westfalen. Reinhard Mokros
Polizeiorganisation in Nordrhein-Westfalen
– POG NRW –
mit Erläuterungen und einer Einführung
von
Reinhard Mokros M.A.
Präsident a. D. der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen
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Print ISBN 978-3-415-06932-9
E-ISBN 978-3-415-06934-3
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Vorwort
Das Organisationsrecht führt in Theorie und Praxis der Polizei ein Schattendasein. Kaum jemand interessiert sich dafür. In der Ausbildung der Polizei NRW wird den Studierenden des Bachelorstudiengangs Polizei im Grundstudium im Modul GS 2.2 zwar das Thema „Aufgaben und Zuständigkeiten der Polizei“ vermittelt, aber schon die Bezeichnung „Eingriffsrecht“ für dieses Modul deutet an, dass die Eingriffsbefugnisse der Polizei die Schwerpunkte von Lehre und Studium sind. In der Einsatzlehre werden die Studierenden im Modul GS 3.1 mit den „Grundzügen der polizeilichen Aufbau- und Ablauforganisation“ vertraut gemacht; aber ohne eine Vorstellung von der Berufspraxis zu haben, fällt die Einordnung des erworbenen Wissens schwer. In den Praxismodulen erfahren die Studierenden dann, dass die sachliche und örtliche Zuständigkeit nach dem Polizeiorganisationsgesetz allenfalls für Klausuren von Bedeutung ist.
Der Gesetzgeber macht den Rechtsanwendern das Studium des Polizeiorganisationsrechts nicht leicht. Die Gliederung und die Regelungstiefe des Polizeiorganisationsgesetzes sind nicht immer stimmig. So widmet das Gesetz einerseits dem Polizeibeirat einen Abschnitt mit fünf Paragrafen, obwohl diese Institution für die praktische Polizeiarbeit kaum eine Rolle spielt, während die Organisation der Kreispolizeibehörden (KPB) rudimentär behandelt wird. Wasserschutzpolizei und Autobahnpolizei als Organisationseinheiten einer KPB werden genannt, die Bereitschaftspolizei und die Spezialeinheiten aber nicht. Vieles (auch Grundsätzliches) ist nicht im Gesetz, sondern in Rechtsverordnungen und Runderlassen des Innenministeriums geregelt. Die Rechtsvorschriften zu finden ist nicht immer leicht. Das gilt besonders dann, wenn im Ministerialblatt nur ein sogenannter „Kopferlass“ mit dem Titel, aber ohne den Inhalt der Vorschrift veröffentlicht wird. Das ist z. B. bei der grundlegenden „Vorschrift für den Wachdienst“ der Fall, die als Polizeidienstvorschrift 350 zur Verschlusssache (VS-NfD) erklärt wurde. Begründet ist diese Einstufung nicht.
Der vorliegende Kommentar des Polizeiorganisationsgesetzes NRW will deshalb mehr bieten als die Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Gesetzes. Es soll ein Gesamtüberblick über die Organisation und die Zuständigkeiten der nordrhein-westfälischen Polizei gegeben werden. Einschlägige Rechtsverordnungen und Erlasse wurden berücksichtigt, und Beispielfälle sollen das Studium des Organisationsrechts der Polizei erleichtern und anschaulicher machen. Die Erläuterungen sollen insbesondere den Berufsanfängern die Orientierung erleichtern, aber auch den Praktikern Handreichungen geben. Deshalb wurde der Kommentierung der einzelnen Bestimmungen des Polizeiorganisationsgesetzes eine längere Einführung vorangestellt, die einen Gesamtüberblick über die Polizeiorganisation in NRW bietet.
Duisburg, im Juni 2021 | Der Verfasser |
Inhalt
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Rechtsquellen und Materialien im Internet
Einführung
Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen – Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW) –
Erster Abschnitt Organisation der Polizei
§ 1 Träger der Polizei
§ 5 Dienst- und Fachaufsicht
§ 6 (aufgehoben)
Dritter Abschnitt Örtliche Zuständigkeit
§ 7 Örtliche Zuständigkeit der Polizeibehörden und der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Nordrhein-Westfalen
Vierter Abschnitt Sachliche Zuständigkeit
§ 10 Allgemeine sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörden
§ 11 Sachliche Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden
§ 13 Sachliche Zuständigkeit des Landeskriminalamts
§ 13a Sachliche Zuständigkeit des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste