Konstitution der Gemeinschaft Rus'. Andrej Poleev
Teil 1. Anwendbarkeit.
1.1 Rus’ ist eine soziokulturelle und geopolitische Entität, zu deren anerkannten historischen Vorgängern das Russische Reich und die UdSSR gerechnet werden.
1.2 Russische Kultur, Sprache und ethnische Eindeutigkeit sind drei wesentliche sinngebende Merkmale und Grundlagen der Identität der neuen Gemeinschaft, deren proklamierte Ziele das friedliche und einvernehmliche Zusammenleben der Bürger, die Vervielfältigung und Weiterentwicklung kultureller, wissenschaftlicher und sozialer Errungenschaften, die Erhaltung, Vermehrung und Prosperität aller Lebensformen.
1.3 Das Territorium, die geografische Lage und die Grenzen der geopolitischen Gemeinschaft werden auf der Grundlage des tatsächlichen Aufenthalts und der Ansässigkeit von Menschen bestimmt, die sich mit der russischen Kultur, Sprache und ethnischer Zugehörigkeit identifizieren, sowie von Menschen mit einer anderen ethnischen Identität, die aber mit dem russischen Volk in soziokultureller Hinsicht verwandt sind und ihm nahe stehen sowie eine gemeinsame Geschichte und ein gemeinsames Lebensraum haben.
1.4 Die Verhältnisse der Gemeinschaft zu anderen geopolitischen Entitäten, internationalen Organisationen und Personen, die keine Bürger der Gemeinschaft sind, werden individuell durch Verträge geregelt und bedürfen der Zustimmung der regionalen oder überregionalen Selbstverwaltungsorgane.
Teil 2. Konstitutionelle Ordnung.
2.1 Proklamierter politischer Grundsatz und historische Perspektive der Gemeinschaft ist die konstitutionelle Ordnung.
2.2 Die Konstitution als Grundgesetz, Regelwerk des gesellschaftlichen Lebens und Umschreibung der politischen Struktur der Gemeinschaft sorgt für einheitliche rechtliche Regelung der zwischenmenschlichen Beziehungen, um soziale Harmonie, gegenseitiges Verständnis und Zusammenarbeit zu erreichen und zu gewährleisten. Alle anderen Erlasse und Verordnungen politischer und rechtlicher Art werden als Gesetze und untergeordnete Rechtsvorschriften bezeichnet, deren Inhalt und Umsetzung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der Konstitution stehen dürfen.
2.3 Das Recht, Änderungen, Berichtigungen und Ergänzungen im Text der Konstitution vorzunehmen oder sie aufzuheben, steht der konstituierenden Versammlung zu. Die konstituierende Versammlung wird auch einberufen, um die politische Ordnung wiederherzustellen und das Grundgesetz der Gemeinschaft wiedereinzuführen in Fällen der Diskontinuität der Macht oder der Unterbrechung konstitutioneller Ordnung infolge von Revolution, gewaltsamer Machtergreifung, Bürgerkrieg, ausländischer Besatzung, und politischer Krise, welche eine Bedrohung für die Gemeinschaft darstellt. Nach der Verabschiedung der entsprechenden Beschlüsse löst sich die konstituierende Versammlung selbst auf und delegiert die weitere Zuständigkeit für die Umsetzung der konstitutionellen Ordnung an die regulären Autoritäten/ Selbstverwaltungsorgane.
2.4 Nach der Veröffentlichung, öffentlichen Diskussion, Abänderung und Ergänzung des Textes der Konstitution erstreckt sich ihre Wirkung auf das gesamte Territorium der Gemeinschaft. Von diesem Zeitpunkt an verlieren alle früheren Rechtsakte, die den Charakter eines Grundgesetzes haben, ihre Wirkung.
2.5 Die Verteidigung der konstitutionellen Ordnung, der individuellen Rechte und der Rechtsordnung ist die Pflicht jedes Bürgers.
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