Von Versailles bis Potsdam. André François-Poncet

Von Versailles bis Potsdam - André François-Poncet


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hat, nicht so streng über die Weimarer Verfassung urteilte, wie er glaubte. Denn die Geschichte weiß, dass es keine unfehlbare Verfassung gibt. Sie bedenkt überdies, dass die Nationalversammlung, welches auch ihre Irrtümer und Fehler gewesen sein mögen, sich in einer denkwürdigen Stunde entschlossen und verantwortungsbewusst gezeigt hat. Am 22. Juni 1919 hat sie die Regierung ermächtigt, den Versailler Vertrag zu unterschreiben.

      Aber die öffentliche Meinung sollte ihr gerade diese Handlung am wenigsten verzeihen.

      Dies ist es auch, was die deutschen Historiker ihr am meisten vorwerfen werden. Denn es gibt nicht nur eine Geschichte, sondern mehrere. Auch der Lateiner sprach nicht von Geschichte (historia), sondern von Geschichten (historiae).

       DER VERTRAG VON VERSAILLES

      Wenige diplomatische Urkunden wurden so widersprechend beurteilt und riefen so leidenschaftliche, noch immer nicht zum Schweigen gebrachte Gegensätze hervor wie der Vertrag von Versailles. Die einen meinten, er stelle, ohne vollkommen zu sein, ungefähr das Beste dar, was im Hinblick auf die Umstände, unter denen er ersonnen und abgefasst worden war, geschaffen werden konnte. Er war verständig, angemessen und durchführbar. Bloß eines ging ihm ab: Er wurde nicht durchgeführt. Wenn er scheiterte, lag es nicht daran, dass er überhaupt nichts taugte. Doch man hielt sich nicht an ihn. So urteilt André Tardieu in seinem Buch La Paix (Der Friede). Die gleiche Ansicht vertritt der leider 1945 in jungen Jahren getötete Etienne Mantoux in seinem sehr beachtenswerten Werk La Paix calomniée (Der verleumdete Friede). Auch Georges Bidault scheint so zu denken, wenn er in einer Rede am 13. Juni 1947 sagte: »Nicht seine Fehler haben den Vertrag von Versailles zu Fall gebracht, sondern die Tatsache, dass seine Unterzeichner nicht an ihn geglaubt und ihn nicht verteidigt haben.« Dagegen versicherte Keynes seit Dezember 1919 in seinem berühmten, in Tausenden von Exemplaren verbreiteten und in alle Sprachen übersetzten Buch Die wirtschaftlichen Folgen des Friedens, der Vertrag bedeute eine Herausforderung der Gerechtigkeit und der Vernunft, einen Versuch, Deutschland der Versklavung zuzuführen, ein Gewebe von jesuitischen Auslegungen, um die Ausraubungs- und Unterdrückungsabsichten zu bemänteln.

      Manche tadelten den Vertrag, weil er zu mild, andere, weil er zu hart sei. Während der Ratifizierungsverhandlungen vor der französischen Kammer vernahm man die Verfechtung beider Anschauungen. Endlich gab es noch Beurteiler – vielleicht diejenigen mit dem größten Scharfblick –, die ihn zu mild und gleichzeitig zu hart fanden. Darunter war Jacques Bainville, dessen Definition vom »Frieden, der zu mild ist für das, was er an Härten enthält«, unvergessen ist. Zu diesen ablehnenden Beurteilern gehörte auch der Balkan-Staatsmann, den Pierre Rain in seinem vortrefflichen Buch L’Europe de Versailles (Das Europa von Versailles) zitiert; er schrieb einige Wochen vor der Unterzeichnung: »Soviel ich weiß, ist der Friede gleichzeitig zu hart und zu mild. Er legt napoleonische Bedingungen auf und möchte sie mit Mitteln Wilsons vollstrecken.« Und in der Voraussicht, dass Deutschland sich eines Tages auflehnen werde, bedauerte er, dass man es »nicht mit einem eisernen Gürtel, sondern mit den Girlanden des Völkerbundes« umgeben habe, um es in Schranken zu halten.

      Die einen wie die anderen stimmten darin überein, dass der Versailler Vertrag keinen dauerhaften Frieden einleiten, ihm vielmehr wahrscheinlich ein neuer Krieg folgen werde. Nun wäre noch zu entscheiden, ob ein neuer Krieg dem Ersten Weltkrieg folgte, weil man den Vertrag durchführte oder weil man ihn nicht durchführte. Diese Kontroverse wird die Gemüter noch lange beschäftigen. Fest steht, dass der Vertrag zwanzig Jahre lang auf Europa lastete und sein Leben vergiftete; dass er auch zwanzig Jahre lang die deutsch-französischen Beziehungen belastete und vergiftete. Da er die Franzosen nicht befriedigte, sollte man annehmen, dass er die Deutschen hätte befriedigen müssen; umgekehrt hätte er die Franzosen befriedigen müssen, wenn er den Deutschen nicht behagte. Beides war nicht der Fall. Wie ist dieser scheinbare Widerspruch zu erklären?

      Wir rufen uns zunächst den Vertrag von Versailles in großen Zügen ins Gedächtnis. In seinen politischen Bestimmungen sprach er Belgien Moresnet, Eupen und Malmedy zu, erstattete Frankreich das annektierte Elsaß-Lothringen zurück und überließ ihm als Ersatz für die Zerstörung der Kohlengruben in Nordfrankreich das Eigentum an den Saargruben unter der Bedingung, dass das Saargebiet von einer durch den Völkerbund ernannten Kommission, bestehend aus fünf Mitgliedern, darunter einem Deutschen, verwaltet wird. Nach Ablauf einer fünfzehnjährigen Frist sollte die Bevölkerung aufgefordert werden, sich durch eine Volksabstimmung für die Staatshoheit zu entscheiden, unter die sie sich zu begeben wünschte. Der Vertrag verpflichtete Deutschland zur Anerkennung der unabänderlichen Unabhängigkeit Österreichs in den für dieses Land festzusetzenden Grenzen sowie zur Anerkennung der Existenz eines tschechoslowakischen und eines polnischen Staates, der einen Zugang zum Meer durch einen 100 km breiten Korridor haben sollte. Dieser Korridor schnitt das alte Preußen entzwei und wurde aus Teilen der Provinzen Posen, Ostpreußen, Westpreußen und Schlesien gebildet.

      Danzig wurde Freie Stadt unter dem Schutz des Völkerbundes. Über das Schicksal Oberschlesiens und Schleswigs sollten Volksabstimmungen entscheiden.

      Deutschland verzichtet auf alle seine Kolonien, die unter die Verwaltung der Hauptsiegermächte kraft eines Völkerbundsmandates kamen.

      In dem Vertrag wurden Deutschland folgende militärische Bestimmungen auferlegt: Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht, Herabsetzung der Heeresstärke auf 100 000 Mann (einschließlich 4000 Offizieren), die lediglich zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Innern und zum Grenzschutz bestimmt waren, sehr niedrig angesetzte Höchstzahlen für Bewaffnung, Munition und Material, Zerstörung, des überschüssigen Kriegsmaterials, Auflösung des Großen Generalstabes und aller Kriegsschulen bis auf je eine Schule für jede Waffengattung, Auflösung aller Kriegsakademien und ähnlicher Anstalten, Schleifung aller Befestigungen im Westen bis zu einer Linie 50 km östlich des Rheins, Beschränkung der Kriegsflotte auf 6 Schlachtschiffe, 6 leichte Kreuzer, 12 Zerstörer und 12 Torpedoboote, alle von geringer Wasserverdrängung, Auslieferung aller anderen Kriegsschiffe, Hilfskreuzer und Hilfsschiffe, Verbot aller Land- oder Marine-Luftstreitkräfte, Gründung einer interalliierten Kontrollkommission zur Überwachung der pünktlichen Ausführung all dieser Bestimmungen.

      Der Vertrag stellte Wilhelm II. wegen »schwerster Verletzung der internationalen Moral und der Heiligkeit der Verträge« unter Anklage. Deutschland verpflichtete sich, alle Personen an die Alliierten zur Aburteilung auszuliefern, die von ihnen wegen einer gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges verstoßenden Handlung angeklagt waren.

      Teil VIII des Vertrages regelte die Frage der Wiedergutmachungen. Sein erster Artikel (231) lautete: »Die alliierten und assoziierten Regierungen erklären, und Deutschland erkennt an, dass Deutschland und seine Verbündeten als Urheber aller Verluste und Schäden verantwortlich sind, welche die alliierten und assoziierten Regierungen und ihre Angehörigen infolge des ihnen durch den Angriff Deutschlands und seiner Verbündeten aufgezwungenen Krieges erlitten haben.« Die Alliierten begründeten also ihr Recht auf Wiedergutmachung mit der Kriegsschuld Deutschlands. Die Reparationen sollten Sach- und Personenschäden decken, das heißt die Kosten für den Wiederaufbau der verwüsteten Gebiete und die Zahlung von Pensionen an zivile und militärische Kriegsbeschädigte, Kriegerwitwen und Kriegerwaisen. Die Höhe der Ersatzansprüche sollte später von einer Reparationskommission festgesetzt werden, die einen Plan für die Zahlungsverpflichtungen und die Tilgungsraten der Gesamtschuld während der Dauer von dreißig Jahren, beginnend mit dem 1. Mai 1921, aufzustellen hatte. Bis zu diesem Tage sollte Deutschland 20 Milliarden Goldmark zahlen.

      Darüber hinaus sollte Deutschland fortgeschaffte Banknoten bar zurückerstatten, desgleichen Vieh, beschlagnahmte oder sequestrierte Wertpapiere und Gegenstände aller Art. Es sollte die versenkten Handelsschiffe ersetzen, teils durch Abtretung der eigenen, teils durch den Bau neuer Schiffe, ferner an Frankreich zehn Jahre hindurch jährlich 7 Millionen Tonnen Kohle liefern, wozu noch eine gewisse Kohlenmenge kam, die den Verlust ausgleichen sollte, den Frankreich dadurch erlitt, dass durch Zerstörung von Gruben in den Departements Norden und Pas de Calais nach dem Krieg weniger Kohle gefördert wurde als vorher. Schließlich hatte Deutschland gewisse Mengen von chemischen Erzeugnissen und Farbstoffen zu liefern.

      Wir


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