Sexuelle Gewalt gegen Frauen. Daniela Pollich

Sexuelle Gewalt gegen Frauen - Daniela Pollich


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durch den Straftatbestand der sexuellen Belästigung (§ 184i StGB) und die Straftaten aus Gruppen (§ 184j StGB) (siehe genauer Abschnitt 2.2.2).

       2.2.2Aktuelle Straftatbestände

      Mit dem 50. StrÄndG wurde das Sexualstrafrecht 2016 grundlegend verändert. In dem folgenden Abschnitt werden die relevanten rechtlichen Bestimmungen zu Sexualdelikten in der aktuellen Fassung ausführlich dargestellt.

      Nach § 177 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft,

      „wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt“.

      Sexuelle Handlungen sind gem. § 184h StGB nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind.

      Ist der entgegenstehende Wille des Opfers nicht erkennbar, wird der Täter ebenso bestraft, wenn die in § 177 Abs. 2 StGB genannten Umstände vorliegen. Dies trifft zu, wenn

      „1. der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,

      2. der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,

      3. der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,

      4. der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder

      5. der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.“

      Ist die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf eine Krankheit oder Behinderung des Opfers zurückzuführen, so ist die Freiheitsstrafe gem. der Qualifikation nach § 177 Abs. 4 StGB nicht unter einem Jahr zu erkennen.

      Gemäß § 177 Abs. 5 StGB ist ebenfalls auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen, wenn der Täter bei der Verwirklichung der Grundtatbestände nach § 177 Abs. 1 und 2 StGB

      „1. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,

      2.dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder

      Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist gem. § 177 Abs. 7 StGB zu erkennen, wenn der Täter

      „1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

      2.sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder

      3.das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.“

      Verwendet der Täter bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug, misshandelt er das Opfer bei der Tat körperlich schwer oder bringt er das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes, sieht der Strafrahmen des § 177 Abs. 8 StGB eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor. Nach Reformierung des Sexualstrafrechts mit Hilfe des 50. StrÄndG unterscheidet sich die textliche und damit inhaltliche Ausgestaltung des § 177 Abs.7 und 8 StGB nur unwesentlich von § 177 Abs. 3 und 4 StGB a.F.


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