Das 1x1 des Bauhofs. Inga Dora Meyer

Das 1x1 des Bauhofs - Inga Dora Meyer


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den Zweck, für den die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, • sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, • ggf. die berechtigten Interessen, die der Verantwortliche oder ein Dritter an der Datenverarbeitung verfolgt, • den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und ggf. die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation zu übermitteln.

      Ferner sind der betroffenen Person folgende Informationen mitzuteilen:

die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Wortverarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit,
die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 a oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe A der DSGVO beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung des Widerrufs erfolgten Verarbeitung berührt wird,
das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für ein Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen und welche möglichen Folgen die nicht Bereitstellung hätte und
bei Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profilings und aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffenen Personen.

      Art. 14 DSGVO sieht weitere der Arbeitnehmer bzw. betroffenen Person entsprechende Rechte vor, wenn die betreffenden personenbezogenen Daten nicht bei ihr selbst erhoben werden.

      Art. 15 DSGVO sieht Auskunftsrechte der betroffenen Person vor. Hierzu gehört u. a. das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob betreffende personenbezogenen Daten über sie verarbeitet werden. Sollte dies der Fall sein, sieht Art. 15 umfangreiche Auskunftsrechte hinsichtlich der Verarbeitungszwecke usw. vor. Es wird insoweit wegen der Einzelheiten auf die Regelung des Art. 15 DSGVO verwiesen.

      Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten

      Art. 16 DSGVO sieht das Recht vor, die Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen.

      Art. 17 sieht ein Recht auf Löschung personenbezogener Daten vor. Dies wird auch als „Recht auf Vergessen werden“ bezeichnet. Nach Art. 17 DSGVO sind personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben oder in sonstiger Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft und auch ansonsten keine anderweitige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten vorhanden ist. Außerdem hat die betroffene Person z. B. dann ein Löschungsrecht, wenn sie Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer Daten eingelegt hat und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Datenverarbeitung vorliegen – oder, wenn Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

      Wichtig ist in diesem Zusammenhang, darauf zu achten, dass z. B. nach Durchführung von Bewerbungsverfahren die Daten der Bewerber gelöscht werden, sobald hierfür kein Bedarf mehr besteht.

      Pflicht zu Mitteilung

      Art. 19 DSGVO sieht eine Mitteilungspflicht des Verantwortlichen im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung vor. Art. 20 DSGVO gibt den betroffenen Personen ein Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten und hieraus folgernd das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen zu übermitteln.

      Widerspruchsrecht

      Art. 21 DSGVO sieht das im Rahmen der Einwilligung bereits besprochene Widerspruchsrecht vor. Art. 22 DSGVO sieht das Recht der betroffenen Person vor, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Mithin können Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei solchen Entscheidungen, die durch ein rein automatisiertes Verfahren herbeigeführt werden, eine individuelle Prüfung und Entscheidung verlangen.

      Informationspflicht bei Datenschutzverstößen

      Im Falle der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ist der Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich und möglichst binnen 72 Std., nachdem die Verletzung bekannt wurde, dies der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. Hat die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so hat der Verantwortliche die betroffenen Personen gem. Art. 34 DSGVO unverzüglich von der Verletzung zu benachrichtigen. Über dieses Recht hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gemäß den vorstehenden Ausführungen zu unterrichten.

      Umsetzung der Informationspflichten

      Hinsichtlich dieser umfangreichen Informationspflichten über die Betroffenenrechte ist es i. d. R. für den Arbeitgeber sinnvoll, diese im Rahmen eines gesonderten Schriftstücks dem Arbeitnehmer mitzuteilen. Auch kann versucht werden, generelle Hinweise, z. B. auf den Verantwortlichen, den Datenschutzbeauftragten und deren Erreichbarkeit im Rahmen genereller Regelungen, z. B. über Betriebsvereinbarungen zu regeln und im Betrieb allgemein bekannt zu machen. Dies hat z. B. den Vorteil, nicht für jeden Einzelfall die entsprechenden Informationen einholen und im Überprüfungsfall nachweisen zu müssen.

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