5 vor Mündliche Prüfung. Hans J. Nicolini
Prüfung wird durch inhaltliche, methodische, organisatorische und rechtliche Faktoren bestimmt.5)
Abb. 4: Bestimmungsfaktoren der mündlichen Prüfung
Bei einer überzeugenden mündlichen Prüfung müssen alle vier Komponenten angemessen berücksichtigt werden.
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Thema selbst bestimmen
Das Thema der Präsentation muss aus dem Handlungsbereich „Jahresabschlüsse aufbereiten und auswerten“ stammen6). Die Teilnehmer können das Thema selbst bestimmen. Zum Termin der dritten schriftlichen Prüfungsleistung muss es bei der IHK eingereicht werden.
Hinweis
Beachten Sie, dass Sie ein komplexes Problem der betrieblichen Praxis erfassen, darstellen, beurteilen und lösen sollen. Wenn Ihre Präsentation kein Problem betrifft, kann auch keins gelöst werden.
Das eingereichte Thema nehmen die Prüfungsausschüsse lediglich zur Kenntnis. Es gibt keinerlei Rückmeldung. Das gilt auch dann, wenn das eingereichte Thema den Anforderungen der Prüfungsverordnung nicht entspricht.
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visuelle Unterstützung
Bei einer Präsentation soll ein Vortrag mithilfe von Medien visuell unterstützt werden. Die Teilnehmer sollen ohne Unterbrechung vonseiten der Prüfer eine durchgehende Prüfungsleistung zeigen. Fragen oder gar fachliche Diskussionen dürfen die Leistung nicht stören, sie bleiben dem Fachgespräch vorbehalten.
Hinweis
Manche Prüfungsausschüsse bitten um Zustimmung, die beiden Prüfungsteile „Präsentation“ und „Fachgespräch“ nicht zu trennen, sondern bereits während der Präsentation Fragen stellen und diskutieren zu können. Sie sollten das höflich ablehnen, damit Sie Ihre Präsentation so vortragen können, wie sie von Ihnen vorbereitet worden ist.
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kein reines Abfragen
Das Fachgespräch soll kein reines Abfragen von auswendig gelerntem Wissen sein, der Charakter einer Ergänzungsprüfung muss vermieden werden. Im Idealfall entwickelt sich ein fachliches Gespräch „auf Augenhöhe“ unter Fachleuten.13
Prüfungsraum
Die Räume, in denen die Prüfungen stattfinden, sind naturgemäß sehr unterschiedlich. Größere IHKs haben oft eigene Prüfungsräume oder eigene Prüfungszentren, andere mieten Räume in Tagungshäusern oder ähnlichen Einrichtungen an.
Die Ausstattung ist im Allgemeinen sachlich mit üblichen Büromöbeln. Eine typische Anordnung zeigt die Skizze:
Abb. 5: Typischer Prüfungsraum
Hinweis
Hilfsmittel, die keinen Täuschungsversuch ermöglichen, können mit in den Prüfungsraum gebracht werden. Sinnvoll sind eine große Uhr und – abhängig von der Art der Präsentation – Stifte, Lineal und ein Laserpointer.
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§ 53 BBiG
Die Prüfung wird nach einer Verordnung durchgeführt, die am 26. 10. 2015 von der Bundesministerin für Bildung und Forschung erlassen worden ist. Sie ist für die Industrie- und Handelskammern bindend wie ein Gesetz. Grundlage für die Prüfungsverordnung ist § 53 Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Literatur § 53 Abs. 1 BBiG: „Als Grundlage für eine einheitliche berufliche Fortbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung . . . Fortbildungsabschlüsse anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnung).“
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Identifizierung
Vor Beginn der Prüfung muss sich jeder Teilnehmer ausweisen, damit seine Identität festgestellt werden kann. Ein gültiger Ausweis und das Einladungsschreiben müssen vorgelegt werden. Es wird außerdem nach dem Gesundheitszustand gefragt, um späteren Anfechtungen wegen gesundheitlicher Einschränkungen vorzubeugen.16
Belehrung
Die Teilnehmer werden vor Beginn der Prüfung über die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen, Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme belehrt.7)17
mindestens drei Prüfer
Die Prüfungsausschüsse sind ein Organ der Industrie- und Handelskammern, die zur verantwortlichen Ermittlung und Bewertung der Prüfungsleistungen errichtet werden. Sie bestehen aus mindesten drei Prüfern – und selten auch Prüferinnen. Das ergibt sich aus der Regelung, dass jedem Prüfungsausschuss Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Dozent eines Weiterbildungsträgers angehören.8) Aus diesem Grund müssen immer mindestens drei Prüfer anwesend sein.
18Größere Prüfungsausschüsse können gebildet werden, wenn es aus sachlichen Erwägungen sinnvoll erscheint, z. B. damit auch alle Fächer kompetent geprüft werden können.
Abb. 6: Zusammensetzung des Prüfungsausschusses9)
Hinweis
Gelegentlich entspricht die Zahl der Anwesenden trotzdem nicht den Darstellungen in der Abbildung. Dann ist i. d. R. ein Hospitant anwesend: Um neue Prüfer zu gewinnen und in die Arbeit einzuführen, ermöglichen die IHKs potenziellen Prüfern, zunächst einmal als Gast zuzuhören. Diese Personen dürfen nicht an den Beratungen und auch nicht an der Notenfindung teilnehmen. Die Teilnehmer müssen der Anwesenheit dieser Personen zustimmen.
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Ehrenamt
Die Prüfer (insgesamt mehr als 180.000 in ca. 50.000 Prüfungsausschüssen10)) sind ehrenamtlich tätig und erhalten lediglich eine geringe Aufwandsentschädigung. Sie sind i. d. R. schon viele Jahre tätig, etwa die Hälfte haben schon mehr als zehn Jahre Erfahrung, d. h. sie haben bereits an mindestens 20 Prüfungsterminen teilgenommen.20
sachkundige Prüfer
Prüfer müssen „für die Prüfungsgebiete sachkundig“ sein, also über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen. Für „die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet“ ist,11) wer
berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse und Erfahrungen hat, |
über Bereitschaft zur Weiterbildung verfügt, |
menschliche Reife und Verantwortungsbewusstsein besitzt, |
Prüfungsergebnisse kompetent feststellen und bewerten kann, |
zeitlich ausreichend für die Prüfungstermine verfügbar und |
verschwiegen ist.12) |
Hinweis
Alle Prüfungsausschüsse prüfen großzügig und wohlwollend. Eine – von Teilnehmern immer wieder vermutete – vorgegebene Durchfallquote gibt es nicht.
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Protokoll