Umweltverfahren für Betriebe. Wilhelm Bergthaler
Gründen in mehreren Gesetzen verstreut geregelt. Auf den ersten Blick sind sie daher schwer zugänglich und kaum überschaubar.
Ein zweiter Blick zeigt: Die Verfahren folgen einem mehr oder weniger einheitlichen Grundmodell, das vor allem durch das gewerbliche Betriebsanlagenrecht geprägt ist. Die Basisstruktur des Gesundheits- und Umweltschutzes ist dort angelegt und wird in anderen Gesetzen um spezifische Aspekte – z. B. Ressourcennutzung im Wasser- und Forstrecht, Abfallwirtschaft im AWG 2002 – bereichert und weiterentwickelt.
Die meisten Anlagenverfahren können daher auf eine einfache Formel gebracht werden: Betriebsanlagenrecht plus zwei weitere Materien, oder kurz „GewO + 2“. „Plus 2“ steht einerseits für zusätzlich anzuwendendes Landesrecht (insbesondere Baurecht, das in nahezu allen Fällen zum Zug kommt, sowie manchmal Naturschutzrecht) sowie spezielles Bundesrecht (z. B. Wasserrecht, Forstrecht), die meist im Betriebsanlagenverfahren mitanzuwenden sind. Bei spezifischen Abfallbehandlungen (Verbrennung, Deponierung) tritt häufig eine abfallrechtliche Genehmigungspflicht hinzu.
Manche Gesetze enthalten GewO + 2 in einem Gesetz, namentlich das AWG 2002 und das UVP-G 2000, die ein vollständig konzentriertes Verfahren vorsehen.
Und: Es mag eine Vielzahl zuständiger Behörden geben; eine fungiert aber als „geheime Leitbehörde“, die alle Verfahren koordinieren kann: Dies ist die Anlagenbehörde, in der Regel also Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat. Sondermaterien verorten die Behördenzuständigkeit auf höherer Ebene: das AWG 2002 beim Landeshauptmann, das UVP-G 2000 bei der Landesregierung oder beim Bundesministerium.
Wer sich im Verfahrenslabyrinth präzise orientieren will, prüft von oben nach unten: beginnend bei der aufwändigsten Genehmigungspflicht nach dem UVP-G 2000 über das IPPC-Regime zum jeweiligen Materienverfahren, dort beginnend mit der Genehmigungspflicht, dem vereinfachten oder Anzeigeverfahren bis zu den verfahrensfreien Vorhaben.
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