Grundkurs Familienrecht für die Soziale Arbeit. Reinhard J. Wabnitz

Grundkurs Familienrecht für die Soziale Arbeit - Reinhard J. Wabnitz


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SGB Sozialgesetzbuch SGB I Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allg. Teil) SGB VIII Achtes Buch SGB (Kinder- und Jugendhilfe) SGB X Zehntes Buch SGB (Verwaltungsverfahren) SGG Sozialgerichtsgesetz StGB Strafgesetzbuch StPO Strafprozessordnung UhVorschG Unterhaltsvorschussgesetz UN Vereinte Nationen UN-KRK UN-Kinderrechtskonvention vgl. vergleiche VwGO Verwaltungsgerichtsordnung ZfJ Zentralblatt für Jugendrecht (bis 2005) ZKJ Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe ZPO Zivilprozessordnung

      Familienrecht gehört zu den Kernfächern der Ausbildung von Studierenden an den Fachbereichen für Soziale Arbeit, Sozialpädagogik bzw. Sozialwesen an Hochschulen und mitunter auch an Universitäten in Deutschland. Zumeist ist dort bereits im Grundstudium eine entsprechende Lehrveranstaltung zu besuchen und mit einer Klausur oder einer anderen Abschlussprüfung abzuschließen. Dies stellt eine besondere Herausforderung für Studierende wie für Lehrende dar.

      Der vorliegende „Grundkurs Familienrecht für die Soziale Arbeit“ ist aus Lehrveranstaltungen an der Hochschule RheinMain in Wiesbaden hervorgegangen. Das Buch vermittelt in 14 Kapiteln das für die Soziale Arbeit relevante Basiswissen des Familienrechts in einer systematischen und deshalb einprägsamen und zugleich auf die Zielgruppe zugeschnittenen, verständlich formulierten Art und Weise. Im Mittelpunkt der Darstellung stehen Übersichten und Tabellen über das „Wichtigste“ für die Abschlussprüfung, ergänzt um Erläuterungen und Fallbeispiele. Für diejenigen Studierenden, die darüber hinaus „weiterarbeiten“ wollen, sei auf die Vertiefungen in einzelnen Kapiteln sowie auf die Literatur- und Rechtsprechungsangaben verwiesen.

      Erfreulicherweise sind seit der 1. Auflage dieses Grundkurses im Jahre 2006 bereits vier weitere Auflagen erforderlich geworden. In dieser 5. Auflage ist das Werk wiederum auf den aktuellen Stand von Gesetzgebung, Literatur und Rechtsprechung gebracht worden. Insbesondere sind die Gesetze zur Bekämpfung von Kinderehen sowie zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts berücksichtigt worden; ferner die Gesetze zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften, zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern, zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen sowie zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten.

      Hingewiesen wird auch auf die „Parallelwerke“ des Autors: „Grundkurs Kinder- und Jugendhilferecht für die Soziale Arbeit“ (5. Aufl. 2019) sowie „Grundkurs Einführung in das Recht für die Soziale Arbeit“ (4. Aufl. 2018), die ebenfalls im Ernst Reinhardt Verlag erschienen sind.

      Viel Erfolg und Spaß beim Einstieg in eine für die Soziale Arbeit außerordentlich wichtige und spannende, weil lebens- und praxisnahe Rechtsmaterie!

      Wiesbaden, Sommer 2019

       Reinhard Joachim Wabnitz

      Ehe und Familie stellen außerordentlich bedeutende kulturelle und sozialpolitische Themen dar und sind der zentrale und originäre Lebensbereich der meisten Menschen in Deutschland. Ehe und Familie sind auch wesentlicher Gegenstand zahlreicher Wissenschaften: der Sozialarbeitswissenschaft, der Soziologie, der Psychologie, der Bevölkerungswissenschaft, der Statistik, aber auch der Ökonomie, der Philosophie, der Theologie – und nicht zuletzt der Rechtswissenschaft.

      Was ist deshalb „Familie“? Manche sagen: „Familie ist dort, wo Kinder sind.“ Dies ist im Wesentlichen zutreffend, wenn dabei auch ausgeblendet wird, dass auch ältere Menschen mit ihren längst erwachsenen „Kindern“ weiterhin eine Familie darstellen. Familie im soziologischen Sinne wird deshalb oft definiert als eine Gruppe von Menschen, bei der im Verhältnis zueinander die einen von den anderen abstammen. Die Rechtswissenschaft folgt diesem soziologischen Grundverständnis. Sowohl für die Soziologie als auch für die Rechtswissenschaft ist es dabei unerheblich, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht, ob beide Eltern mit dem Kind zusammenleben oder „nur“ ein Elternteil, ob es sich um ein Kind, um zwei, drei oder mehr Kinder handelt und ob nur ein Elternteil oder beide Eltern das Sorgerecht haben. Unbeschadet dessen sorgen auch immer öfter soziale Mütter und Väter für Kinder, die nicht von ihnen abstammen.

      Was ist „Ehe“? Ehe im Rechtssinne wurde über Jahrhunderte hinweg definiert als „exklusive“, auf Dauer angelegte und aufgrund von staatlichen Regelungen begründete, geschützte und privilegierte Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau. Seit dem 1. Oktober 2017 können auch zwei Personen gleichen Geschlechts heiraten. Als soziale Institution war die Ehe ohnehin immer wieder erheblichen Wandlungen unterworfen. In römischen Zeiten hatten gut situierte Männer oft eine zweite Frau, und auch in Deutschland war dies bis ins Mittelalter häufig der Fall. Erst später wurde das Konkubinat abgeschafft. Im Gegensatz dazu bestanden über Jahrhunderte hinweg Eheverbote für Männer, die ökonomisch nicht dazu in der Lage waren, eine Familie zu unterhalten.

      Dementsprechend gab es in früheren Zeiten in Deutschland mehr nichteheliche Kinder und Stiefelternteile als heute. Die 1950er und 1960er Jahre, die als die „Blütezeit der Familie“ gelten, waren mithin eher ein historischer Ausnahmefall als die historische Regel, weil das Bedürfnis nach Sicherheit und Geborgenheit sowie nach einem geregelten Leben in Europa nach dem Zweiten Weltkrieg besonders groß gewesen ist.

      Im Grundgesetz von 1949 werden „Ehe und Familie“ noch gleichsam in „einem Atemzug“ genannt (vgl. Art 6 Abs. 1 GG) und auch in den ersten Jahrzehnten der Nachkriegszeit im Regelfall als Einheit verstanden: Wer heiratete, wünschte sich fast immer Kinder – oder man heiratete, um sie nicht „unehelich“ auf die Welt kommen zu lassen. Kinderlosigkeit oder Nichtehelichkeit von Kindern wurden sehr häufig als Defizit oder gar als Makel empfunden. Von alledem kann heute nicht mehr die Rede sein.

      Auch das Verhältnis zwischen Mann und Frau einerseits und zwischen Eltern und Kindern andererseits hat sich im Lauf der Jahrhunderte immer wieder, ganz besonders jedoch in den letzten Jahrzehnten, grundlegend geändert. Zur Zeit des Inkrafttretens des BGB im Jahre 1900, im wilhelminischen Kaiserreich, war der Mann und Vater eine fast uneingeschränkte Herrscherfigur in Ehe und Familie, während die Frau wenig und die Kinder fast überhaupt nicht „mit zu reden“ und mit zu entscheiden hatten. Der Mann konnte der Frau die Berufstätigkeit untersagen und hatte die „elterliche Gewalt“, wie dies damals lautete, über die Kinder.

      Erst seit den 1950er Jahren des vergangenen Jahrhunderts begann der deutsche Gesetzgeber, die Rechte von Mann und Frau – und übrigens auch von nichtehelichen und ehelichen Kindern –


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