Öffentliches Wirtschaftsrecht. Stefan Storr
von Einnahmen ist den Kammern dagegen nicht gestattet[718]. Streitigkeiten zwischen einer Kammer und ihren Mitgliedern beschäftigen regelmäßig die Gerichte, vor allem hinsichtlich der Kammerbeiträge. Außerdem kann die Einhaltung der Aufgaben mittels einer Feststellungsklage überprüft werden[719]. Darüber hinausgehende Innenrechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedern und Kammerorganen sind nach der Rechtsprechung des BVerwG jedoch unzulässig[720]. Die Befugnisse beschränken sich grundsätzlich auf Mitglieder[721].
Anmerkungen
Zu dem häufig M. Bangemann zugeschriebenen Zitat s. den Vortrag des Beschwerdeführers im Maastrichtverfahren BVerfGE 89, 155, 172 f; vgl auch J. Delors in einer Rede vor dem Europäischen Parlament am 4.7.1988, Bulletin der EG 1988, S. 124.
Zahlen nach Klein, ZG 1997, 214; s. auch hierzu schon BVerfGE 89, 155, 172 f.
So die treffende Zusammenfassung von GA Szpunar v. 18.5.2017, Rs. C-31/16, BeckRS 2017, 110264.
KOM(2015) 550 endg. v. 28.10.2015. Zum folgenden auch Ruthig, in: Ruffert, Europäisches Sektorales Wirtschaftsrecht § 3 Rn 27.
Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 28.7.2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr L 173 S. 25. Diese sieht detaillierte Prüfungskriterien vor, die zukünftig auf jede Reform und Neueinführung einer Berufsreglementierung im Sinne der RL 2005/36/EG anzuwenden sind. Die Richtlinie verlangt von den Mitgliedstaaten nicht nur eine Ex-ante-Prüfung der Verhältnismäßigkeit jeder einzelnen neuen und zu ändernden und aufrechtzuerhaltenden Vorschrift, sondern die umfassende Begründung des jeweiligen Prüfungsergebnisses nach den in Art. 4 näher ausgestalteten Anforderungen. Sie begründet außerdem weitere Informations- und Transparenzpflichten, ausf Schäfer, EuZW 2018, 789, 790 f. Nach dem Referentenentwurf v. 1.10.2019 soll sie für die Bundesgesetzgebung durch eine Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) umgesetzt werden, für die Satzungsbefugnisse juristischer Personen des öffentlichen Rechts in den jeweils einschlägigen Vorschriften, zB als § 11 Abs. 2c IHKG, § 106 Abs. 3 HwO. Die Einhaltung der Vorgaben ist von der Rechtsaufsicht zu prüfen.
Zu dieser Rechtsprechung insbes (am Beispiel der Warenverkehrsfreiheit) EuGH, 19.10.2016 Rs. C-148/15 („Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs“), EuZW 2016, 958. Zur Richtline vgl Schäfer, EuZW 2018, 789, 791 f.
Vgl bereits Wahl, Der Staat 1999, 495, der nach damaligem Stand zwei Phasen unterschied.
Zur Verfassungskonkretisierung s. auch Schmidt-Aßmann, FS Winkler (1997), 995, 999; in der Subjektivierung des Verwaltungsrechts sieht Ossenbühl, DVBl 1993, 753, 756 die „kopernikanische Wende“ des Verwaltungsrechts nach 1949.
Zum Warenautomatenaufsteller vgl BVerfGE 14, 19.
BVerwGE 1, 48, 50 ff; 269, 272 ff. Die Argumentation entsprach im Wesentlichen dem späteren Apothekenurteil, erfasste allerdings nicht die Bedürfnisprüfung bei ausländischen Gastwirten (Art. 12 GG als Deutschengrundrecht!), die erst mit dem GastG 1970 entfiel.
BVerfGE 7, 377.
Zu diesem europäischen „Verfassungsgerichtsverbund“ Voßkuhle, NVwZ 2010, 1.
Vgl auch Honig, NVwZ 2003, 172 mwN.
BVerfGE 13, 97 = NJW 1961, 2011. Bestätigt in GewArch. 1991, 137; NVwZ 2001, 187 f; 2001, 189 f.
EuGH v. 3.10.2000, Rs. C-58/98 – „Josef Corsten“, Slg. 2000, I-7919 = EuZW 2000, 763.
Krit dazu Ruthig, in: Ruffert, Europäisches Sektorales Wirtschaftsrecht, § 2 Rn 3; Leisner, GewArch. 2006, 393.
BVerwG, GewArch. 1997, 242.
Als Beispiel aus der Rechtssprechung EuGH v. 6.9.2012, Rs. C – 544/10 – „Deutsches Weintor eG/Land Rheinland-Pfalz“ = NVwZ-RR 2012, 896 sowie BVerwG, NVwZ-RR 2011, 165 (Vorlageentscheidung); NVwZ-RR 2013, 508 (Abschluss des Verfahrens): Vorschriften über gesundheitsbezogene Angaben in einer Verordnung und ihre Vereinbarkeit mit der Berufsfreiheit einer Winzergenossenschaft.
Zur Abgrenzung zwischen Berufs- und Unternehmerfreiheit EuGH v. 30.6.2016, Rs. 134/15 – Lidl, Rn 26 ff. Nach Auffassung des EuGH regelt Art. 15 GRCh das „Ob“ der Tätigkeit, während Art. 16 GRCh das „Wie“ betrifft.
So bereits EuGH v. 15.10.1987, Rs. 222/86 – „Heylens“, Rn 14, Slg. 1987, 4097, 4117. Zum – im Einzelnen umstrittenen – Verhältnis zwischen Grundfreiheiten und europäischen Grundrechten Bernsdorff, in: Meyer, Europäische Grundrechtecharta, Art. 15 Rn 20 f; Ruffert, in: Callies/Ruffert, Art. 15 GRCh Rn 27 mwN.
Exemplarisch zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im gerichtlichen Verfahren Ruthig, in: Baur et al, Kap 59, Rn 48 ff; in Fn 250 Kap 59. Als Beispiel sieht aber auch der Gesetzgeber das Unbundling-Regime des EnWG 2011, s. die Regierungsbegründung zum EnWG, BT-Drucks. 17/6072 S. 99 ff. Ohne Problematisieriung der europäischen Garantie effektiven Rechtsschutzes demgegenüber (zum TKG) BVerwG, NVwZ 2014, 1229; BVerfG, NVwZ 2017, 305.
Zur Bezeichnung als „Grundrechtsgericht“ vgl Kühling, NVwZ 2014, 681 im Zusammenhang mit der Entscheidung EuGH v. 8.4.2014, Rs. C-293/12,