Öffentliches Wirtschaftsrecht. Stefan Storr

Öffentliches Wirtschaftsrecht - Stefan Storr


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      Dazu näher Martini, WiVerw 2011, 3, 19 ff mwN. Folgt man dem, stellt der Widerruf einer Frequenzzuteilung eine Inhalts- und Schrankenbestimmung dar, da die Zuteilung von vornherein mit der Pflicht zur gesetzeskonformen Nutzung verbunden ist. Zu den Emissionszertifikaten vgl Burgi, RdE 2004, 29 ff.

       [446]

      BVerfGE 72, 175, 195.

       [447]

      BVerfGE 6, 32, 37. Es ist allerdings umstritten, ob der im Zusammenhang mit rückwirkenden Regelungen zu gewährende Vertrauensschutz über Art. 2 Abs. 1 GG oder über die spezielleren Grundrechte der Art. 12 und 14 GG transformiert wird. Im praktischen Ergebnis macht dies keinen Unterschied.

       [448]

      Dies gilt insbes im Zusammenhang mit Rücknahme und Widerruf von Genehmigungen.

       [449]

      BVerfGE 13, 230, 233.

       [450]

      Zur Selbstverwaltung der Wirtschaft ausführlich Kelber, Grenzen des Aufgabenbereichs einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten am Beispiel der Handwerkskammer, 1998; Kluth, Funktionale Selbstverwaltung, 1997; Tettinger, Kammerrecht, 1997. S. auch speziell zum Demokratieprinzip Hendler, Selbstverwaltung als Ordnungsprinzip, 1984, S. 302 ff; Emde, Die demokratische Legitimation der funktionalen Selbstverwaltung, 1991.

       [451]

      BVerfGE 146, 164 = NJW 2017, 2744.

       [452]

      Das BVerwG prüfte bei der Frage der Verfassungsmäßigkeit von Pflichtmitgliedschaften die Meinungsfreiheit der Kammermitglieder, verneinte aber einen Eingriff, da es dem einzelnen Kammermitglied trotz der Zwangsmitgliedschaft jederzeit möglich sei, eine abweichende Meinung sowohl intern als auch nach außen zu äußern, BVerwG, NJW 1998, 3510.

       [453]

      BVerfGE 146, 164 Rn 78 ff mwN. Begründen lässt sich dies mit einem Vergleich zu der positiven Vereinigungsfreiheit. Art. 9 GG schützt in Form der positiven Vereinigungsfreiheit nur privatrechtliche Zusammenschlüsse, nicht aber die Gründung einer staatlichen Vereinigung. Insofern kann gerade die negative Vereinigungsfreiheit nicht weiter gehen als die positive. Zu weiteren Argumenten wie die Entstehungsgeschichte und dem Element der Freiwilligkeit des Zusammenschlusses siehe Kluth, NVwZ 2002, 298, 299. Die in der Literatur zunehmend vertretene Gegenauffassung geht zurück auf Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts, 20. Aufl. 1999, Rn 414; Scholz, Koalitionsfreiheit als Verfassungsproblem, 1971, 270 ff, s. auch ders., in: MDHS, Art. 9 Rn 88 ff. [Dezember 2015].

       [454]

      Vgl grundlegend zur Dogmatik des Art. 2 Abs. 1 GG das Elfes-Urteil, BVerfGE 6, 31, 37.

       [455]

      Zitat nach BVerfGE 107, 59, 92. Damit umschreibt es die Rechtfertigung jeglicher Form mittelbarer Staatsverwaltung;

       [456]

      BVerwG, DVBl 2002, 206 f. Zu einer solchen Doppelmitgliedschaft kommt es insbes bei IHK und Handwerkskammern, s. dazu Kormann/Hüpers, GewArch. 2004, 353, 356.

       [457]

      BVerfGE 18, 241; s. auch Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO § 40 Rn 35 mwN. Als staatliche Gerichte unterliegen sie aber allen verfassungsrechtlichen Anforderungen an Organisation und Verfahren in der Gerichtsbarkeit; dazu gehören zB die Unabhängigkeit und Neutralität der Richter (Art. 92, 97, 101 Abs. 1 GG) ebenso wie der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und das Gebot eines fairen und effektiven Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK).

       [458]

      Vgl exemplarisch BVerfG, NJW 2011, 3147 zu berufsgerichtlichen Maßnahmen der Landesapothekerkammer BW.

       [459]

      Dazu der ausf begründete Nichtannahmebeschluss BVerfG, NVwZ 2002, 335, 337.

       [460]

      BVerfG, NVwZ 2004, S. 93.

       [461]

      Huster/Rux, in: Epping/Hillgruber, GG, Art. 20 Rn 111.

       [462]

      Dies gilt insbes für die Wahl zur als Repräsentativorgan ausgestalteten „Vollversammlung“, s. schon Emde, Die demokratische Legitimation der funktionalen Selbstverwaltung, 1991, S. 435 f.

       [463]

      BVerfGE 38, 281, 298; BVerwGE 64, 115 (Steuerberaterkammer); 64, 298 (Ärztekammer); 74, 254 (Handwerkskammer) 107, 169; 112, 69 (IHK).

       [464]

      S. zur IHK OVG Münster, NVwZ 2003, 1526.

       [465]

      Dazu Groß, in: Kluth, Handbuch des Kammerrechts, 2. Aufl., § 7 Rn 15. § 5 Abs. 3 S. 1 IHKG überlässt die Regelung im Einzelnen der Wahlordnung der IHK. Auch hier wäre der Gesetzgeber zu einer detaillierten Regelung aufgefordert, wie sie sogar schon landesrechtliche Vorläuferregelungen enthielten, dazu Will, Funktionale Selbstverwaltung der Wirtschaft, 2010, S. 418 f. Aus der Zusammenfassung in Wahlgruppen (vgl § 5 Abs. 3 S. 2 IHKG) folgt außerdem ein unterschiedlicher Erfolgswert der Stimmen bei der Wahl zur Vollversammlung, was ebenfalls mit den Anforderungen des Demokratieprinzips nicht vereinbar ist.

       [466]

      S. auch BVerwGE 120, 255.

       [467]

      Vgl BVerfGE 70, 324, 342 f für den Abgeordneten. Ausf Groß, Das Kollegialprinzip in der Verwaltungsorganisation, S. 319 mwN.

       [468]

      Zu dessen Bedeutung näher Emde, Die demokratische Legitimation funktionaler Selbstverwaltung, 1991. Dem steht nicht entgegen, dass BVerfGE 107, 59 davon ausgeht, dass das Demokratiegebot außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung offen sei für andere, insbes vom Erfordernis lückenloser personeller demokratischer Legitimation aller Entscheidungsbefugten abweichende Formen der Organisation und Ausübung von Staatsgewalt.

       [469]


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