Öffentliches Wirtschaftsrecht. Stefan Storr

Öffentliches Wirtschaftsrecht - Stefan Storr


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gegenüber vorbereitenden Handlungen schon deswegen ausscheide, weil den nationalen Behörden keine eigenen Entscheidungsbefugnisse verblieben, EuGH v. 9.12.2018, Rs. C-219/17 – „Berlusconi ua/Banca d„Italia ua“, Rn 48 ff, EuZW 2019, 128; entgegen Gurlit, WM 2020, 56, 66 bedarf es mangels Bindungswirkung der Vorlage auch grundsätzlich keiner inzidenten Überprüfung der nationalen Maßnahme. Allerdings hat das EuG auch zu prüfen, inwieweit es im Rahmen des Verfahrens vor der nationalen Behörde zu Verfahrensverstößen gekommen ist.

       [670]

      Das Unionsrecht kennt in der Tradition des frz. Prozessrechts nur die „Anfechtung“ der Ablehungsentscheidung (Nichtigkeitsklage) und die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Unterlassung (Untätigkeitsklage), vgl Dörr/Lenz, Europäischer Verwaltungsrechtsschutz, 2006, Rn 89, 202. Die Unionsgerichte sind bei einer begründeten Nichtigkeitsklage auf die Kassation beschränkt, eine Anweisung zu bestimmten Maßnahmen ist nicht möglich, vgl Dörr, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, AEUV, Art. 263 Rn 197 ff sowie EuG v. 18.9.1996, Rs. T-22/96 – „Langdon/Kommission“, Rn 17, Slg. 1996, II-1009.

       [671]

      Zur Sachentscheidung bei der Untätigkeitsklage Dörr, in: Sodan/Ziekow, EVR, Rn 98 mwN.

       [672]

      Ungeachtet der Frage, inwieweit europäische Gerichte an die Bestandskraft eines nationalen Verwaltungsakts gebunden sind, ergibt sich dies aus allgemeinen Grundsätzen und ist zB auch in der erwähnten baurechtlichen Konstellation anerkannt (wenn das kommunale Einvernehmen gegenüber dem Bauherrn durch VA verweigert wird), s. dazu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauBG, § 36 Rn 25 mwN.

       [673]

      Dabei kann sich die EZB bei der Vorbereitung und Durchführung der Aufsichtsbeschlüsse der nationalen Behörden bedienen, vgl Art. 6 Abs. 3 SSM-VO sowie die Art. 6 Abs. 7 lit. b SSM-VO konkretisierenden Art. 90 ff SSM-VO.

       [674]

      Ausf zum Verfahren Lackhoff, SSM, 2017 Rn 678 ff.

       [675]

      Dies gilt auch für Prüfungen vor Ort, Art. 12 Abs. 4 SSM-VO, Art. 90 Abs. 1 lit. b) SSM-RahmenVO. Neben diese Unterstützung tritt die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen, die nach Art. 12 Abs. 5 SSM-VO im Rahmen der Amtshilfe erfolgen. Vgl näher zu den Untersuchungsbefugnissen Lackhoff, SSM, 2017 Rn 772 ff.

       [676]

      Vgl den Regierungsentwurf zum BRRD-Umsetzungsgesetz, BT-Drucks. 18/2575, S. 197: „Der neue Absatz 5a [des § 44 KWG] stellt klar, dass die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank die Befugnisse des § 44 nur in den Fällen ausüben dürfen, in denen die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist. Die EZB verfügt zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr 1024/2013 gegenüber CRR-Kreditinstitute gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr 1024/2013 über entsprechende eigene Befugnisse.“

       [677]

      Dazu Ferran/Babis, The Single Supervisory Mechanism, Legal Studies Research Paper Series, University of Cambridge 10/2013, S. 11 Fn 54 unter Verweis auf EuGH v. 26.5.2005, Rs. C-301/02 – „Tralli“, Slg. 2005, I-4071; Wymeersch, The European Banking Union, a first analysis, Financial Law Institute Ghent University Working Paper Series WP 2012–07, 11, Fn 35.

       [678]

      Dazu Peuker, JZ 2014, 764, 771; krit auch Kaufhold, DV 2016, 339, 366; Martini/Weinzierl, NvwZ 2017, 177, 182; s. ferner Müller-Graff, EuZW 2018, 101, 107; Gurlit, WM 2020, 56, 66.

       [679]

      Das KWG wurde an die modifizierten Zuständigkeiten angepasst und spricht an den entscheidenden Stellen jetzt von „Aufsichtsbehörde“ statt von „Bundesanstalt“. Die Zuständigkeitsverteilung innerhalb des SSM wird in § 1 Abs. 5 KWG-E aufgegriffen, wobei jeweils die BaFin oder die EZB als „Aufsichtsbehörde“ iSd KWG gilt.

       [680]

      Vgl Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsgesetz – FinDAG) idF der Bekanntmachung v. 22.4.2002, BGBl. I, S. 1310. Zur Allfinanzaufsicht und ihrem britischen Vorbild s. Binder, WM 2001, 2230; Hagemeister, WM 2002, 173; Stern, FS Selmer (2004), 519.

       [681]

      S. auch Hagemeister, WM 2002, 1773, 1775. Zum Begriff der Anstalt Maurer, AVerwR, § 23 Rn 48 ff.

       [682]

      Abrufbar unter http://www.bafin.de.

       [683]

      S. dazu die Richtlinie zur Durchführung und Qualitätssicherung der laufenden Überwachung der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute durch die Deutsche Bundesbank (AufsichtsRL) in der Fassung der Bekanntmachung v. 21.2.2008.

       [684]

      Vgl die Verordnung (EU) Nr 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.11.2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr 716 und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission, ABl. L 331 v. 15.12.2010, S. 12 ff. Hinzu kommen vergleichbare Behörden für die Wertpapier- und Marktaufsicht („ESMA – European Securities and Markets Authority“) sowie die Versicherungsaufsicht und betriebliche Altersvorsorge („EIOPA – European Insurance and Occupational Pensions Authority“); s. den Überblick Baur/Boegl, BKR 2011, 177; Lehmann/Manger-Nestler, EuZW 2010, 87, 88 ff.

       [685]

      Zu diesem Verfahren, das seit 2001 die Vorstellungen von Finanzmarktregulierung entscheidend prägte, Ohler, in: Ruffert, Europäisches Sektorales Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 10 Rn 56 f: Selbstbeschränkung des EU-Gesetzgebers auf (ausfüllungsbedürftige) Rahmengesetzgebung auf der 1. Stufe, dann Konkretisierung durch die Kommission auf der 2. Stufe und auf der 3. Stufe Stellungnahmen und Empfehlungen „unabhängiger“ Ausschüsse, in denen vor allem die nationalen Aufsichtsbehörden vertreten sind.

       [686]

      Diese wurden am 24.11.2010 in einer Sammelrichtlinie um gezielte Änderungen an den bestehenden Finanzdienstleistungsrichtlinien ergänzt, um ein reibungsloses Funktionieren der neuen Aufsichtsstrukturen zu gewährleisten, vgl Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.11.2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für


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