Internationales Privatrecht. Thomas Rauscher

Internationales Privatrecht - Thomas Rauscher


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sich isoliert auf die Norm, die das unerträgliche Ergebnis herbeiführt.

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      2. Ergeben sich durch die Nichtanwendung keine regelungsbedürftigen Lücken, so bewendet es hierbei. Das berufene ausländische Recht findet im Übrigen Anwendung.

      Der Cuban Democracy Act 1992 (sog Helms-Burton-Gesetz) verbietet die Lieferung US-amerikanischer Waren über Mittelsleute an Abnehmer in Cuba. Verkauft ein New Yorker Hersteller Waren an einen deutschen Zwischenhändler, der diese Waren nach Cuba weiterliefern soll, und ist für den Kaufvertrag die Geltung des Rechts von New York vereinbart, so wäre dieses Verbot Teil des Vertragsstatuts. Das Verbot verstößt jedoch gegen den deutschen ordre public (Art. 5 Abs. 1 der EG-Verordnung v. 22.11.1996 Nr 2271/96 verbietet sogar die Befolgung). Der Kaufvertrag untersteht weiter dem Recht von New York; das Verbot kann außer Anwendung bleiben, ohne dass eine Regelungslücke eintritt.

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      Eine ausdrückliche Kodifikation dieses Prinzips enthielt Art. 17 Abs. 1 S. 2 aF und in ähnlicher Weise Art. 10 Rom III-VO: Sieht ein anwendbares Scheidungsstatut keine Möglichkeit zur Ehescheidung vor, so lässt sich nicht durch Lückenfüllung eine solche entwickeln; hier hilft nur die Anwendung der lex fori. Beide Normen regeln einen kodifizierten bzw speziellen ordre public-Vorbehalt und treten neben den allgemeinen ordre public-Vorbehalt

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      Eine positive Durchsetzung zwingenden deutschen Rechts wird über Art. 6 nicht erreicht. Diese Problematik wird im IPR nicht mehr als Frage des „positiven ordre public“ behandelt, sondern durch Sonderanknüpfungen (zur Durchsetzung bestimmter zwingender Regelungsbereiche einer sachnahen Rechtsordnung, meist Schutznormen für schwächere Beteiligte), Eingriffsnormen (zur Durchsetzung international zwingender deutscher Normen von besonderem staatlichen Interesse – was den „positiven“ ordre public ausmacht) und einseitige Anknüpfungen gelöst. Solche einseitigen Anknüpfungen, auch Vorbehaltsklauseln im deutschen IPR, lassen sich häufig auch als spezielle Konkretisierung des negativen ordre public verstehen.

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      Sonderanknüpfungen: Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO knüpft zwingende Bestimmungen im Verbraucherschutzrecht (nicht notwendig deutsches Recht!) gegen ein gewähltes Vertragsstatut gesondert an das Aufenthaltsrecht an. In weiterem Umfang verwirklicht Art. 46b in EG/EU-Richtlinien vereinheitlichtes Verbraucherschutzrecht gegen ein gewähltes Recht. Art. 17a dient der Durchsetzung deutscher Bestimmungen zur Regelung des Besitzes an der ehelichen Wohnung.

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      Eingriffsnorm: Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO setzt deutsche zwingende Normen von besonderer Bedeutung für das öffentliche Interesse (politisch, wirtschaftlich, sozialpolitisch, sog „Eingriffsnormen“) vor deutschen Gerichten gegen jedes Vertragsstatut durch.

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      Vorbehaltsklauseln: Art. 13 Abs. 3 S. 1 unterstellt die Form der Eheschließung in Deutschland ausschließlich dem Ortsrecht. Dies bedeutet zugleich eine exklusive Anknüpfung und damit die Durchsetzung der deutschen standesamtlichen Eheschließungsform. Andererseits wird – im Sinne der Konkretisierung des negativen ordre public – eine abweichende Eheschließungsform nach der lex causae (nach Art. 13 Abs. 1 kumulativ die Heimatrechte der Eheschließenden) abgewehrt. Vgl. auch Art. 17 Abs. 2: Scheidung in Deutschland nur durch ein Gericht, Art. 16: Schutz des Rechtsverkehrs vor Beschränkungen eines ausländischen gesetzlichen Güterstandes, Art. 40 Abs. 3: Ausschluss von Deliktsansprüchen, die in Betrag oder Zweck über das Prinzip der restitutio in integrum hinausgehen .

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      Literatur:

      Jayme Wandlungen des ordre public im internationalen Kindschaftsrecht, StAZ 1980, 301; Coester Die rechtliche Behandlung von im Ausland geschlossenen Kinderehen – Zugleich Besprechung von OLG Bamberg 12.5.2016, StAZ 2016, 257.

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl die in der nicht Gesetz gewordenen Succession to the Crown Bill (2004) genannten Regelungen zur Nachfolge in die englische Krone, die zugleich Nachfolge in das englische Kronvermögen ist; dazu www.wikipedia.org sub: „Succession to the Crown Bill“.

       [2]

      Die Bestimmung wurde 1969 im NEhelG eingefügt, um zu vermeiden, dass der damalige Erbersatzanspruch eines nichtehelichen Kindes den Erbteil des Ehegatten übersteigt; dazu Rauscher FamRZ 1997, 1121.

       [3]

      Anders OLG Düsseldorf IPRax 2009, 520: Kein pauschaler Zugewinnausgleich neben einer durch Anwendung des deutschen ordre public erhöhten Erbquote, weil damit der Rahmen des fremden Erbstatuts überschritten würde. Es bleibt dann nur ein güterrechtlicher Ausgleich nach § 1373 ff BGB.

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