Schuldrecht Besonderer Teil II. Achim Bönninghaus
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Schuldrecht Besonderer Teil II
Schuldrecht Besonderer Teil II
Gebrauchsüberlassungs- und Tätigkeitsverträge
von
Achim Bönninghaus
4., neu bearbeitete Auflage
Impressum
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Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.
ISBN 978-3-8114-9056-7
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Vorwort
Liebe Leserinnen und Leser,
die Reihe „JURIQ Erfolgstraining“ zur Klausur- und Prüfungsvorbereitung verbindet sowohl für Studienanfänger als auch für höhere Semester die Vorzüge des klassischen Lehrbuchs mit meiner Unterrichtserfahrung zu einem umfassenden Lernkonzept aus Skript und Online-Training.
In einem ersten Schritt geht es um das Erlernen der nach Prüfungsrelevanz ausgewählten und gewichteten Inhalte und Themenstellungen. Einleitende Prüfungsschemata sorgen für eine klare Struktur und weisen auf die typischen Problemkreise hin, die Sie in einer Klausur kennen und beherrschen müssen. Neu ist die visuelle Lernunterstützung durch
• | ein nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewähltes Farblayout |
• | optische Verstärkung durch einprägsame Graphiken und |
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wiederkehrende Symbole am Rand
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Illustrationen als „Lernanker“ für schwierige Beispiele und Fallkonstellationen steigern die Merk- und Erinnerungsleistung Ihres Langzeitgedächtnisses.
Auf die Phase des Lernens folgt das Wiederholen und Überprüfen des Erlernten im Online-Wissens-Check: Wenn Sie im Internet unter www.juracademy.de/skripte/login das speziell auf das Skript abgestimmte Wissens-, Definitions- und Aufbautraining absolvieren, erhalten Sie ein direktes Feedback zum eigenen Wissensstand und kontrollieren Ihren individuellen Lernfortschritt. Durch dieses aktive Lernen vertiefen Sie zudem nachhaltig und damit erfolgreich Ihre zivilrechtlichen Kenntnisse!
Schließlich geht es um das Anwenden und Einüben des Lernstoffes anhand von Übungsfällen verschiedener Schwierigkeitsstufen, die im Gutachtenstil gelöst werden. Die JURIQ Klausurtipps zu gängigen Fallkonstellationen und häufigen Fehlerquellen weisen Ihnen dabei den Weg durch den Problemdschungel in der Prüfungssituation.
Das Lerncoaching jenseits der rein juristischen Inhalte ist als zusätzlicher Service zum Informieren und Sammeln gedacht: Ein erfahrener Psychologe stellt u.a. Themen wie Motivation, Leistungsfähigkeit und Zeitmanagement anschaulich dar, zeigt Wege zur Analyse und Verbesserung des eigenen Lernstils auf und gibt Tipps für eine optimale Nutzung der Lernzeit und zur Überwindung evtl. Lernblockaden.
Dieses Skript beschäftigt sich in seinem ersten Teil mit den Verträgen, die auf eine nur vorübergehende Überlassung eines Gegenstandes zum Zwecke des befristeten Gebrauchs gerichtet sind. Ausführlich werden Miete, Leihe sowie das Darlehen behandelt, wobei Pacht, Leasing und die sonstigen Finanzierungshilfen an passender Stelle zusätzlich berücksichtigt werden. Im zweiten Teil widmen wir uns den tätigkeitsbezogenen Verträgen, nämlich dem Dienstvertrag, dem Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag mit seinen verwandten Verträgen wie dem Makler- und Verwahrungsvertrag sowie dem Behandlungsvertrag als Sonderform des Dienstvertrages.
Wie immer werden die wesentlichen Ansprüche wie im Gutachten in der Schrittfolge „Anspruch entstanden?“, „Anspruch erloschen?“ (= „rechtsvernichtende Einwendungen“) und „Anspruch durchsetzbar?“ dargestellt. Im Laufe des Skripts und der gesamten Skriptenreihe mag es dabei zu Wiederholungen einzelner Punkte kommen – dies ist durchaus gewollt. Wenn Sie nach dem Durcharbeiten dieses Bandes die einzelnen Prüfungspunkte „im Schlaf herunterbeten“ können, haben die Wiederholungen ihr Ziel erreicht. Das einem Kapitel jeweils vorangestellte Prüfungsschema soll Ihnen als Orientierungshilfe und „Checkliste“ für die gedankliche Durchprüfung des betreffenden Anspruchs dienen. Aber Achtung: Keineswegs müssen in der Klausur alle Punkte schriftlich abgearbeitet werden – was offensichtlich irrelevant ist, hat in der schriftlichen Ausarbeitung nichts zu suchen.
Die in den Fußnoten nachgewiesene Rechtsprechung des BGH ist durchaus als Leseempfehlung zu verstehen. Um das Nacharbeiten zu erleichtern, haben wir uns um eine möglichst genaue Angabe der Fundstelle innerhalb der Entscheidung bemüht.[1]
Auf geht's – ich wünsche Ihnen viel Freude und Erfolg beim Erarbeiten des Stoffs!
Und noch etwas: Das Examen kann jeder schaffen, der sein juristisches Handwerkszeug beherrscht und kontinuierlich anwendet. Jura ist kein „Hexenwerk“.