Soldatengesetz. Stefan Sohm

Soldatengesetz - Stefan Sohm


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href="#ulink_6be9867e-b329-5c40-b421-bfce011a8820">Abs. 3 sind sog. Dienstgradzusätze, wie Offizieranwärter (OA), Reserveoffizier-Anwärter (ROA), Feldwebelanwärter (FA), oder Tätigkeits- und Verwendungsbezeichnungen wie „im Generalstabsdienst“ („i.G.“). Sie können folglich auch von anderen Stellen als dem BPräs und ohne förmliches Gesetz festgelegt werden (vgl. z.B. § 15 Abs. 3, § 23 Abs. 3 SLV). Dies ergibt sich daraus, dass das Führen des Dienstgradzusatzes nicht an eine Ernennung (Beförderung) anknüpft, sondern aus der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn folgt.

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      Nicht zu den Dienstgradbezeichnungen gehören die Dienstgradabzeichen, d.h. die Merkmale der Uniform, aus denen sich der Dienstgrad ablesen lässt (Schulterklappen/Ärmelstreifen); sie sind Bestandteil der Uniform; ihre Festlegung fällt unter Abs. 3 Satz 2.

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      Einen Anspruch auf Anrede mit der entspr. Dienstgradbezeichnung hat der Soldat nur im Dienst, sofern dies durch Befehl oder Vorschrift angeordnet ist. Im dienstl. Verkehr kann einem Soldaten befohlen werden, seinen Dienstgrad zu führen.

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