Praxis der Selbstanzeige. Sebastian Burger
target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_77e7fb7e-dbc1-569b-9c78-4295b3bd5362">Verjährung nach §§ 78, 78a StGB, § 376 Abs. 1 AO
bb)Bedeutung der Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 AO für den Verjährungsbeginn
cc)Verlängerte Verjährungsfrist nach § 376 Abs. 1 AO
(1)Anwendung auf am 25.12.2008 noch nicht verjährte Steuerhinterziehungen
(2)Anwendung bei abstrakter Verwirklichung eines Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 S. 2 AO
dd)Beispielsfall zur Verjährung bei Steuerhinterziehung in großem Ausmaß
c)Unterbrechungstatbestände des § 78c StGB und des § 376 Abs. 2 AO
6.Besonderheiten bei Umsatzsteuer und Lohnsteuer, § 371 Abs. 2a AO
III.Wann ist die Selbstanzeige ausgeschlossen?
1.§ 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a AO, Bekanntgabe der Prüfungsanordnung
a)Sperrwirkung auch gegenüber anderen Tatbeteiligten
b)Sperrwirkung bei Bekanntgabe an Vertreter
c)Sperrwirkung bei Bekanntgabe an den Begünstigten
d)Anforderungen an die Prüfungsanordnung
f)Zeitpunkt der Bekanntgabe und Anwendbarkeit des § 122 AO
2.§ 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b AO, Einleitung und Bekanntgabe des Straf- oder Bußgeldverfahrens
b)Umfang der Sperrwirkung: Einleitung nur bzgl. irgendeiner unverjährten Steuerhinterziehung genügt:
d)Wiederaufleben der Selbstanzeigemöglichkeit nach Einstellung des Verfahrens
e)Strafrechtliches und steuerrechtliches Verwertungsverbot
3.§ 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1c AO, Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung
a)Amtsträger der Finanzbehörde
e)Wiederaufleben der Selbstanzeigemöglichkeit nach Abschluss der Prüfung?
4.§ 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1d AO, Erscheinen eines Amtsträgers zur Ermittlung aufgrund steuerstrafrechtlichen Anfangsverdachts
5.§ 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1e AO, Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörde zu einer Steuernachschau
a)Nachschau als steuerliche Prüfung i.S.d. § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1c AO?