Europarecht. Bernhard Kempen
Europäische Kommission zur Vorlage von Vorschlägen für → Rechtsakte zur Umsetzung der Verträge auffordern können. Die jetzige Bürgerinitiative bleibt aber hinter den Plänen einzelner Vertreter im Verfassungskonvent, die eine umfassendere Form der Bürgerbeteiligung bis hin zu einem Initiativrecht zur Vertragsänderung vorsahen, zurück.
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Verfahrensrechtliche Regelungen zu dieser Bürgerinitiative finden sich in Art. 24 UAbs. 1 AEUV, wo zugleich eine Ermächtigung für den Erlass von → Verordnungen im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (→ Rechtsetzungsverfahren) normiert ist. Auf Grundlage des Art. 24 UAbs. 1 AEUV ist die EU-Bürgerinitiative-Verordnung (VO [EU] 211/2011) erlassen worden.
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Auf nationaler Ebene ist die Durchführung in Deutschland auf Grundlage des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative (EBIG) geregelt. Das Gesetz bennennt entsprechend Art. 15 EU-Bürgerinitiative-Verordnung die zuständigen Stellen für die Überprüfung der Online-Sammelsysteme für Unterstützungsbekundungen, organisatorische Rahmenbedingungen, Grundlagen für den Abgleich von Unterstützerdaten mit den Meldedateien. Daneben führt es noch einmal die Gründe für die Ungültigkeit von Unterstützungsbekundungen auf.
B › Bürgerinitiative (Heinz-Joachim Pabst) › II. Gegenstand, Voraussetzungen und Ablauf
1. Gegenstand der Bürgerinitiative
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Gerichtet ist die Bürgerinitiative vorrangig darauf, die Europäische Kommission zur Vorlage eines Entwurfs für einen Rechtsetzungsakt zu veranlassen. Die Bürgerinitiative stellt damit, wie auch der erste Erwägungsgrund der EU-Bürgerinitiative-Verordnung besagt, eine Parallele zum Aufforderungsrecht des Europäischen Parlaments nach Art. 225 AEUV und des Art. 241 AEUV dar.
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Gegenstand der Bürgerinitiative dürfen gem. Art. 11 Abs. 4 UABs. 1 EUV nur solche Angelegenheiten sein, für welche die Verträge eine Kompetenz der Europäischen Union vorsehen. Betroffen sind zunächst solche Angelegenheiten, bezüglich derer die Europäische Kommission befugt ist, Rechtsakte zu initiieren, „um die Verträge umzusetzen“. Damit wird zugleich deutlich, dass die Änderung des Primärrechts nicht Gegenstand einer Bürgerinitiative sein darf. Auch wird damit klargestellt, dass eine Bürgerinitiative grds. nicht auf ein Handeln der Europäischen Kommission zielen darf, das außerhalb der Rechtsetzungsformen i.S.d. Art. 288 AEUV liegt; bspw. dürfte eine Bürgerinitiative nicht auf das Anstoßen eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission gerichtet sein. Allerdings hat der → Europäische Gerichtshof (EuGH) neuerdings klargestellt, dass auch das Einwirken auf Vertragsverhandlungen seitens der Europäischen Kommission Gegenstand einer Bürgerinitiative sein darf, dies am Beispiel der Verhandlungen der Europäischen Kommission bezüglich des TTIP-Abkommens mit den USA (EuG-Urteil v. 10.5.2017, T-754/12, – Effler u.a./Komission –).
2. Voraussetzungen der Bürgerinitiative
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Die Voraussetzungen für die Durchführung einer Bürgerinitiative ergeben sich nebeneinander aus den Verträgen sowie aus der EU-Bürgerinitiative-Verordnung.
a) Organisatoren
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Organisatoren der Bürgerinitiative müssen zunächst Unionsbürger sein, die das Wahlalter für die Wahlen zum Europäischen Parlament erreicht haben müssen (→ Europäisches Parlament: Wahlrecht). Die Organisatoren bilden einen sog. Bürgerausschuss, der gem. Art. 3 Abs. 2 S. 1 EU-Bürgerinitiative-Verordnung aus mindestens sieben Personen bestehen muss, die aus mindestens sieben verschiedenen Mitgliedstaaten stammen. Zugleich müssen eine Kontaktperson und ein Stellvertreter der Kontaktperson benannt werden.
b) Registrierung
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Vor Beginn der eigentlichen Sammlung von Unterstützungsbekundungen muss die Initiative bei der Europäischen Kommission registriert werden. Die Europäische Kommission führt hierzu ein Online-Register. Die Anmeldung muss in einer der Amtssprachen der Europäischen Union erfolgen (→ Sprachenregime der EU). Die Angaben, die für die Registrierung verlangt werden, ergeben sich aus Anhang II der EU-Bürgerinitiative-Verordnung. Anzugeben sind
eine Bezeichnung der Bürgerinitiative mit höchstens 100 Zeichen,
eine Wiedergabe des Gegenstandes mit höchstens 200 Zeichen,
eine Beschreibung der Ziele der geplanten Bürgerinitiative mit höchstens 500 Zeichen,
die Angabe der relevanten Vorschriften aus den Verträgen und
die vollständigen Namen, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeiten der Organisatoren, die Bezeichnung der Kontaktperson und ihres Stellvertreters sowie die Mailadressen der Letztgenannten.
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Neben diesen pflichtigen Angaben steht es den Organisatoren frei, nähere Angaben zu den Zielen der Bürgerinitiative sowie einen Entwurf für den begehrten Rechtsakt in einer Anlage vorzulegen.
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Im Zuge des Registrierungsverfahrens überprüft die Europäische Kommission binnen zweier Monate, ob der Bürgerausschuss ordnungsgemäß eingesetzt und die Kontaktpersonen benannt sind, ob das Begehren der Organisatoren i.R.d. Initiativbefugnisse der Europäischen Kommission liegt und ob die Initiative nicht offensichtlich missbräuchlich, unseriös und schikanös ist, bzw. gegen die Werte der Europäischen Union i.S.d. Art. 2 EUV verstößt. Sind die vorgenannten Bedingungen eingehalten, bestätigt die Europäische Kommission die Registrierung gegenüber den Organisatoren.
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Verweigert die Europäische Kommission die Registrierung, ergeht ein entsprechender → Beschluss. Hierin werden die Organisatoren zugleich von den hierfür erheblichen Gründen in Kenntnis gesetzt. Die Begründung muss nach der Rechtsprechung des → Gerichts der EU (EuG) den Anforderungen des Art. 296 AEUV entsprechen und dem Betroffenen ausreichende Angaben an die Hand geben, um festzustellen, ob der Beschluss stichhaltig begründet ist oder ob er möglicherweise an einem Mangel leidet, der ihn anfechtbar macht; außerdem muss die Begründung einem Unionsrichter ermöglichen, seine Kontrolle über die Rechtmäßigkeit des geprüften Beschlusses auszuüben (EuG, Urt. v. 30.9.2015, T-450/12, Rn. 22). Auch werden die Organisatoren gem. Art. 4 Abs. 3 S. 2 EU-Bürgerinitiative-Verordnung über „alle möglichen gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfe, die ihnen zur Verfügung stehen“, in Kenntnis gesetzt.
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Nach der Registrierung steht es den Organisatoren frei, die Bürgerinitiative in weiteren Amtssprachen in das Register einzustellen, wobei sie selbst für die notwendigen Übersetzungen verantwortlich sind.