DS-GVO/BDSG. David Klein

DS-GVO/BDSG - David  Klein


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Regulierung

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      Die Verarbeitung strafrechtlich Daten ist gem. Art. 10 S. 1 Hs. 2 auch nach nationalem Recht zulässig, wenn dieses geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person vorsieht.

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      Für Arbeitgeber ergeben sind durch die Vorgaben des Art. 10 keine Änderungen an den ehedem sehr restriktiven Zulässigkeitsvoraussetzungen zur Verarbeitung von Daten über Straftaten von Beschäftigten.

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      Für Auskunfteien mit strafrechtrelevanten Daten müssen Verfahren einer behördlichen Aufsicht geschaffen werden.

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      Anmerkungen

       [1]

      Ehmann/Selmayr-Schiff Art. 10 Rn. 2.

       [2]

      BGH v. 16.2.2016 – VI ZR 367/15, RDV 2016, 144.

       [3]

      Gola-Gola Art. 10 Rn. 2.

       [4]

      Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann-Petri Art. 10 Rn. 7.

       [5]

      Taeger/Gabel-Nolde Art. 10 Rn. 6.

       [6]

      Paal/Pauly-Frenzel


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