Die Rentenberatung. Wolfgang Wehowsky
Beitragsbemessungsgrenze (BBG).
Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können somit nach der folgenden Formel berechnet werden:
Beitrag = Beitragsbemessungsgrundlage (bis zur BBG) x Beitragssatz
2.6.1 Beitragsbemessungsgrundlage
Die Beitragsbemessungsgrundlage ist dabei jedoch nur bis zu einer gewissen Obergrenze, der Beitragsbemessungsgrenze, zu berücksichtigen. In bestimmten Fällen wird der Beitragsberechnung an Stelle des Arbeitsentgeltes ein Mindestwert -die Bezugsgröße- als Beitragsbemessungsgrundlage zu Grunde gelegt. Die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV ist ein Rechenwert in der Sozialversicherung und bestimmt sich aus dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
Beitragsbemessungsgrundlage
2.6.2 Beitragssatz
Der Beitragssatz wird durch Rechtsverordnung festgesetzt (§ 160 SGB VI) und beträgt derzeit 18,6 Prozent (Stand 2021) der Beitragsbemessungsgrundlage.
Die Höhe des Beitragssatzes orientiert sich maßgeblich an der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolohn- und Gehaltssumme der beschäftigten Arbeitnehmer. Der Beitragssatz ist dabei so zu bemessen, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen aller Pflichtversicherten zusammen mit dem Bundeszuschuss und den sonstigen Einnahmen alle zu erwartenden Ausgaben der Rentenversicherungsträger decken.
Die genauen Maßgaben für die Festsetzung des Beitragssatzes sind gesetzlich in § 158 SGB VI normiert.
2.6.3 Beitragsbemessungsgrenzen
Bei der Beitragsberechnung wird die Beitragsbemessungsgrundlage nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) berücksichtigt (§ 159 SGB VI). Die Beitragsbemessungsgrenze bildet somit die Obergrenze für die Beitragsberechnung. Die Werte der Beitragsbemessungsgrenze sind in der Anlage 2 zum SGB VI aufgeführt.
Weitere Einnahmen kann die Rentenversicherung auch durch die Zahlung von Beiträgen für „Sonstige Versicherte“ nach § 3 SGB VI verzeichnen. Hier fallen durch die Beitragszahlung für z.B. Sozialleistungsbezieher wie Krankengeldbezieher, Arbeitslosengeldbezieher etc. oder auch für Pflegepersonen insgesamt weitere 9,1 Milliarden € an Beitragszahlungen an. Insbesondere der Zweig der Pflegeversicherung stellt aufgrund der Altersstruktur in der BRD einen dynamisch wachsenden Versicherungszweig dar.
2.7 Die Pflegeversicherung (Elftes Buch – SGB XI)
Das jüngste Kind der Sozialversicherung, die Pflegeversicherung wurde am 01.01.1995 als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eingeführt.
Pflegebedürftigkeit kann jeden Menschen jedes Alters treffen. Eine Absicherung gegen dieses Risiko gibt die Pflegeversicherung.
Für alle gesetzlich und privat Krankenversicherten gilt eine automatische Pflichtversicherung in der Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte müssen jedoch eine Pflegeversicherung privat abschließen.
Die Pflegeversicherung finanziert sich durch Beiträge, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber größtenteils paritätisch bezahlen.
Die Art der Pflege, der Pfleggrad und die Dauer der Pflegebedürftigkeit bestimmt, welche Leistungen Pflegebedürftige von der Pflegeversicherung erwarten können.
Der Pflegebedürftige hat die Möglichkeit selbst zu wählen, wie und von wem er gepflegt werden soll. Ob professionelle Fachkräfte oder pflegende Angehörige die erforderliche Pflege durchführen, kann die zu pflegende Person somit selbst entscheiden. Oberstes Ziel ist es dabei, den pflegebedürftigen Menschen so weit als möglich, ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.
Rund 3,4 Millionen pflegebedürftige Menschen erhalten Leistungen durch die Pflegeversicherung. Davon werden 2,6 Millionen Menschen zu Hause versorgt und 800.000 in entsprechenden Heimen gepflegt. Von den 2,6 Millionen Menschen die zu Hause gepflegt werden, werden rund 1,76 Millionen allein durch Angehörige und die restlichen 830.000 zusammen mit ambulanten Pflegediensten gepflegt. Dies zeigt Pflege findet hauptsächlich zu Hause in den Familien statt.
Alle wichtigen Regelungen und Voraussetzungen zur Pflegeversicherung sind im Elften Buch – SGB XI – des Sozialgesetzbuches zu finden.
Seit dem 01.01.2017 beträgt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens, bei Kinderlosen 3,3 Prozent. Somit zahlen Kinderlose einen um 0,25 Prozent höheren Beitrag als diejenigen mit Kindern. Die Gründe für die Kinderlosigkeit spielen hierbei keine Rolle.
Ausgenommen von dem Beitragszuschlag sind nur Mitglieder die vor dem 01.01.1940 geboren sind, bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres sowie Bezieher von Arbeitslosengeld II.
Zur nachhaltigen Stärkung der Pflegeversicherung werden seit dem 01.01.2015 die Einnahmen in Höhe von 0,1 Beitragssatzpunkten in einen neu eingerichteten Pflegevorsorgefond abgeführt. Dieser Fond soll die Finanzierung der Pflegeversicherung auch in Zukunft sicherstellen.
2.7.1 Voraussetzungen für Pflegebedürftigkeit
Nach § 14 SGB XI ist pflegebedürftig, wer „gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweist und deshalb der Hilfe durch andere bedarf.“
Ein Antrag auf Pflegeleistungen ist bei der Pflegekasse, die Teil der Krankenkasse ist, zu stellen. Die gesetzlich vorgeschriebene Bearbeitungsdauer für Anträge auf Pflegeleistungen beträgt 25 Arbeitstage. Über den Grad der Pflegebedürftigkeit hat der Medizinische Dienst (MDK) der Krankenkasse oder unabhängige Gutachter in Form einer Begutachtung zu entscheiden. Der Gutachter des Medizinischen Dienstes legt anhand der nachfolgenden 6 Module die Selbständigkeit der pflegebedürftigen Person fest.
Modul 1: Mobilität
Modul 2: Geistige und kommunikative Fähigkeiten
Modul 3: Verhaltensweise und psychische Problemlagen
Modul 4: Selbstversorgung
Modul 5: Selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen – sowie deren Bewältigung
Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Für jedes Modul wird in der Regel anhand eines Punktwertes der Grad der Selbständigkeit der pflegebedürftigen Person festgestellt. Dies Punkte fließen mit unterschiedlicher prozentualer Gewichtung zu einem Gesamtpunktewert zusammen, der dann einem der möglichen Pflegegrade 1–5 nach § 15 SGB XI zugeordnet werden kann (siehe Tabelle).
Modul 1 | Modul 2 | Modul 3 | Modul 4 | Modul 5 | Modul 6 | ||||
Punkte Modul 1 | Punkte Modul 2 | Punkte Modul 3 | Punkte Modul 4 | Punkte Modul 5 | Punkte Modul 6 | ||||
Höherer Wert aus Modul
2 oder 3 ist maßgebend
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