Kapitalmarkt Compliance. Karl Richter
Verfügung stehen, eine Bekanntmachung (sog. Hinweisbekanntmachung) darüber veröffentlichen, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse die relevanten Rechnungsunterlagen zusätzlich zu ihrer Verfügbarkeit im Unternehmensregister öffentlich zugänglich sind.[46]
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Anzugeben ist der genaue Pfad zum Finanzbericht.[47] Der Hinweis auf eine Internetseite, insbesondere ein Link auf die Investor Relations-Seite des Unternehmens, von der eine weitere Suche notwendig ist, genügt grundsätzlich nicht, soweit der angegebene Pfad nicht auf eine Seite führt, von der aus der Anleger ohne weitere Suche durch einen einzigen weiteren „Klick“ den jeweiligen Bericht auswählen bzw. finden kann.[48]
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Die Einzelheiten der Veröffentlichung der Hinweisbekanntmachung richten sich nach § 18 i.V.m. § 3a und b WpAV (bis zum 3.1.2018: § 22 i.V.m. § 3a und b WpAIV).
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Danach ist die Bekanntmachung zur Veröffentlichung den Medien zuzuleiten, einschließlich solchen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie diese in der gesamten EU und in den übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR verbreiten (sog. „Medienbündel“). Das Unternehmen hat insoweit unterschiedliche Medienarten zu nutzen, um zu gewährleisten, dass die Informationen europaweit schnell und aktiv verbreitet werden können. [49] Die Zahl der Medienarten und die Zahl der Medien einer Medienart bestimmen sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls, wobei als Kriterien an die Aktionärsstruktur des Unternehmens sowie die Zahl und den Ort seiner Börsenzulassungen angeknüpft werden kann.[50]
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Die Vorschrift des § 3a WpAV (bis zum 3.1.2018: WpAIV) enthält eine Reihe detaillierter Vorgaben, die bei der Veröffentlichung der Hinweisbekanntmachung zusätzlich zu beachten sind.[51] In der Praxis übernimmt die Veröffentlichung daher in der Regel ein entsprechender Dienstleister. Dies entbindet das betroffene Unternehmen allerdings nicht von der Verantwortlichkeit für die Erfüllung seiner Veröffentlichungspflicht.[52]
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Die Sprache der Hinweisbekanntmachung richtet sich nach § 3b WpAV (bis zum 3.1.2018: WpAIV). Hier gelten die Ausführungen zum Jahresfinanzbericht entsprechend.[53]
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Das Unternehmen muss auf Anforderung sechs Jahre in der Lage sein, der BaFin die Einhaltung der entsprechenden Vorgaben sowie bestimmte andere wesentliche Umstände der Veröffentlichung mitzuteilen.[54]
cc) Mitteilung der Hinweisbekanntmachung
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Gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Hinweisbekanntmachung[55] hat das betroffene Unternehmen die Veröffentlichung unter Angabe des Textes der Veröffentlichung, der Medien, an die die Information gesandt wurde, sowie des genauen Zeitpunkts der Versendung an die Medien der BaFin mitzuteilen.[56] Gleichzeitigkeit wird jedenfalls angenommen bei unmittelbar aufeinanderfolgendem Versand.[57]
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Kreditinstitute haben ergänzend die Sonderregeln in § 26 KWG zu beachten.
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Schließlich ist die Hinweisbekanntmachung unverzüglich[58] nach der Veröffentlichung dem Unternehmensregister zur Speicherung zu übermitteln.[59]
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Auch diese Mitteilungen übernehmen in der Regel jeweils die mit der Veröffentlichung der Hinweisbekanntmachung betrauten Dienstleister.
dd) Dauer der Verfügbarkeit/Bekanntmachungsänderungsmitteilung
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Der Jahresfinanzbericht muss für mindestens zehn Jahre im Unternehmensregister der Öffentlichkeit zugänglich sein.[60] Nicht gesetzlich geregelt ist, wie lange das betroffene Unternehmen die relevanten Rechnungsunterlagen zusätzlich zu ihrer Verfügbarkeit im Unternehmensregister im Internet öffentlich zugänglich halten muss. Aus dem Umstand der Vorgaben des Art. 4 Abs. 1 TransparenzRiLi, wonach der Emittent die öffentliche Verfügbarkeit ursprünglich für einen Zeitraum von fünf Jahren sicherzustellen hat, wurde in richtlinienkonformer Auslegung geschlossen, dass dies auch die durch das Unternehmen vorgenommene Veröffentlichung im Internet umfasse.[61] Daran wird sich auch nach der Änderung von Art. 4 Abs. 1 TransparenzRiLi nichts geändert haben, so dass das betroffene Unternehmen die relevanten Rechnungsunterlagen zusätzlich zu ihrer Verfügbarkeit im Unternehmensregister für einen Zeitraum von zehn Jahren im Internet öffentlich zugänglich halten muss.
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Vor diesem Hintergrund ist das betroffene Unternehmen verpflichtet, eine Änderung der in der Hinweisbekanntmachung ausgewiesenen Zugangsmodalitäten durch eine entsprechende Mitteilung (Bekanntmachungsänderungsmitteilung) bekannt zu machen.[62]
a) Gesellschaftsebene
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Im Ausnahmebereich von § 114 Abs. 1 S. 1 HS 2 WpHG (§ 37v Abs. 1 S. 1 HS 2 WpHG a.F.) – also für Gesellschaften, die den handelsrechtlichen Vorschriften unterfallen[63] – entspricht der Jahresfinanzbericht
– | dem geprüften Jahresabschluss, bestehend aus – der Bilanz, – der Gewinn- und Verlustrechnung und – dem Anhang, sowie |
– | dem mitgeprüften Lagebericht.[64] |
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Soweit sie nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, haben kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften i.S.v. § 264d HGB,[65] den Jahresabschluss zudem um
– | eine Kapitalflussrechnung und |
– | einen Eigenkapitalspiegel |
zu erweitern, die mit der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang eine Einheit bilden; zudem können sie den Jahresabschluss um eine Segmentberichterstattung erweitern.[66] Im Lagebericht haben sie darüber hinaus eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale ihres internen Kontrollsystems und ihres internen Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess vorzunehmen.[67]
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Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 7 WpÜG durch von ihnen ausgegebene stimmberechtigte Aktien in Anspruch nehmen, haben außerdem bestimmte Angaben in den Lagebericht aufzunehmen, die für einen potentiellen Bieter bei seiner Entscheidung über die Abgabe eines Übernahmeangebots relevant sein könnten (übernahmeorientierte Informationsverpflichtungen/übernahmerechtliche Angaben).[68] Der Vorstand von börsennotierten Aktiengesellschaften hat darüber hinaus einen erläuternden Bericht zu den vorgenannten Angaben zu erstellen, der alsbald nach der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft und während der Hauptversammlung schriftlich oder anderweitig optisch wahrnehmbar zugänglich zu machen ist.[69]
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Die Angaben gem. § 289a Abs. 1 Nr. 1, 3 und 9 können unterbleiben,