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      FG Hamburg v. 20.10.2014 – 2 V 214/14, juris Rn. 30 ff.; FG München v. 5.11.2014 – 3 K 3209/11, juris Rn. 48; ausdrücklich offen gelassen von BFHE 237, 545, 551, juris Rn. 24 f., für die weitere Prüfung aber unterstellt in Rn. 33.

       [501]

      BFHE 237, 545, 553 (Rn. 33); einschränkend, bezogen auf den Leistungsgegenstand: FG Hamburg v. 20.10.2014 – 2 V 214/14, juris Rn. 40.

       [502]

      Vgl. BFH BStBl. II 1980, 540; v. 27.9.1979 – V R 78/73, BStBl. II 1980, 228 f.

       [503]

      Vgl. z.B. Joecks/Jäger/Randt-Joecks § 370 Rn. 146 m.w.N.

       [504]

      Vgl. dazu Kohlmann-Ransiek § 370 Rn. 450 m.w.N.

       [505]

      BGHSt 20, 194, 197, juris Rn. 12; Fischer StBG, § 22 Rn. 6.

       [506]

      Vgl. auch FG Köln v. 26.2.2014 – 12 K 1957/13, juris Rn. 78; für die Beendigung der Steuerhinterziehung muss bspw. – anders als beim Diebstahl – keine Sicherung des erlangten steuerlichen Vorteils erfolgen. Krit. dazu Asholt wistra 2019, 386, 392.

       [507]

      S. z.B. BGH wistra 2002, 64, 66, juris Rn. 24, wo auch für den Verjährungsbeginn auf den spätest möglichen Veranlagungszeitpunkt abgestellt wird.

       [508]

      BFH/NV 2010, 818.

       [509]

      Vgl. z.B. BFH/NV 2015, 948.

       [510]

      Vgl. z.B. BFH/NV 2014, 1186-1187.

       [511]

      S. dazu z.B. BFH/NV 2015, 948.

       [512]

      Kohlmann-Ransiek § 370 Rn. 401.

       [513]

      Vgl. OLG Hamburg wistra 1993, 274.

       [514]

      BGH NStZ-RR 1999, 218; BGHSt 30, 122, 123 f.

       [515]

      Z.B. BGH wistra 2017, 196, 197 (Rn. 17); NJW 1991, 2844, 2846 m.w.N.

       [516]

      OLG Hamm v. 2.8.2001 – 2 WS 156/01, juris Rn. 20 geht für die Beendigung von einer Quote von 95 % aus.

       [517]

      So BGH wistra 2012, 485.

       [518]

      BGH wistra 2012, 485, juris Rn. 9.

       [519]

      S. für frühere VZ die gleichlautenden Erlasse der obersten FinB, zuletzt v. 4.1.2016 – 2015/1129605, (online abrufbar unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Abgabeordnung/BMF_Anordnungen_Allgemeines/2016-01-04-steuererklaerungsfristen-kalenderjahr-2015-anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=1). Früher lief diese generelle Fristverlängerung bis zum 30. September und wurde in einem vereinfachten Verfahren verlängert, wenn der Steuerberater zum 30. September eine Abgabequote von 35% erfüllte (vgl. z.B. für 2001 die Erlasse v. 2.1.2002, BStBl. I 2002, 106). Das BMF hat am 21.11.2014 einen Diskussionsentwurf zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens veröffentlicht, wonach die verlängerten Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen künftig gesetzlich geregelt werden sollen. Wirkt an der Erstellung der Steuererklärung eine nach den §§ 3 und 4 StBerG befugte Person oder Institution mit, soll die Erklärung bis zum 28. Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben sein.

       [520]

      OLG Hamm wistra 2001, 474-476 verweist für den Zeitpunkt der Vollendung auf den Abschluss von 95 % der Veranlagungsarbeiten, der für eine Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung des Jahres 1990 jedenfalls deutlich vor dem 2.6.1992 gelegen habe. Wulf/Ruske PStR 2015, 14, 17 gehen vom Abschluss der Veranlagungsarbeiten ca. 1 ¾ Jahre nach dem Ende des VZ aus. Inges. Krit. dazu Haas GS Joecks, 447, 454f.;

       [521]

      BGH wistra 2011, 428, juris Rn. 41, die Ausführungen beziehen sich zwar auf die Frage der Beendigung zur Bestimmung des Verjährungsbeginns, jedoch handelt es sich dabei nach Auffassung des BGH um den Zeitpunkt, zu dem die Veranlagung spätestens stattgefunden hätte, wenn der Angeklagte seiner Anzeigepflicht rechtzeitig nachgekommen wäre, was dafür spricht, dass für den Zeitpunkt der Vollendung nichts anderes gilt.

       [522]

      Vgl. BGH StraFo 2012, 510, so auch z.B. Klein-Jäger § 370 Rn. 92; a.A. Kohlmann-Ransiek § 370 Rn. 415, der die Vollendung verneint, solange die dem Finanzamt mögliche Schätzung unterbleibt.

       [523]

      BGH StraFo 2012, 510; vgl. auch MK-StGB-Schmitz/Wulf § 370 AO Rn. 91, 116.

       [524]

      BGH StraFo 2012, 510.

       [525]

      Vgl. BGH wistra 1984, 142; Franzen/Gast/Joecks-Joecks § 376 Rn. 26.

       [526]

      BGH wistra 2002, 64, 66, juris Rn. 24.

       [527]

      BGH


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