Internal Investigations. Dennis Bock
Faktischer Konzern
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Bei einem faktischen Konzern muss hingegen zwischen den unterschiedlichen Rechtsformen differenziert werden.[293]
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Handelt es sich bei der Tochtergesellschaft um eine AG, dann leitet der Vorstand der Tochtergesellschaft diese gem. § 76 Abs. 1 AktG in eigener Verantwortung. Eine Einflussnahme der Muttergesellschaft durch die Hauptversammlung ist damit nicht ohne weiteres möglich, da die Hauptversammlung den Vorstand weder anweisen, noch an Beschlüsse binden kann.[294] Zwar kann die Hauptversammlung Beschlüsse fassen, die der Vorstand nach § 83 Abs. 2 AktG umzusetzen hat, die Beschlussfassung muss aber vom Vorstand gem. § 83 Abs. 1 AktG herbeigeführt oder gem. § 119 Abs. 2 AktG verlangt werden.[295]
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Auch eine Kontrolle und Beschränkung der Vorstandstätigkeit durch den Aufsichtsrat ist nur im Rahmen der oben dargestellten, allgemeinen Befugnisse des Aufsichtsrats möglich.[296] Die Muttergesellschaft als Aktionärin hat ebenfalls grds. kein Recht, eine unternehmensinterne Untersuchung anzuordnen oder gar selbst durchzuführen. Eine Ausnahme gilt lediglich im Rahmen des Sonderprüfungsrechts gem. § 142 Abs. 1 AktG. Die Rechte der Muttergesellschaft als Aktionärin unterscheiden sich dabei nicht von den Rechten einer natürlichen Person als Aktionär.
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Will die Konzernleitung im faktischen Konzern umfassende Weisungs- und Eingriffsbefugnisse zur Sicherung eines einheitlichen Compliance-Systems wahrnehmen, müssen mit den Konzerntöchtern entsprechende schuldrechtliche konzerninterne Verträge abgeschlossen werden. In diesen schuldrechtlichen Verträgen müssen dann die Tochtergesellschaften das Recht zur Wahrnehmung von Compliance-Maßnahmen auf die Muttergesellschaft übertragen.[297] Die jeweiligen Weisungs- und Eingriffsbefugnisse müssen dann in den schuldrechtlichen Verträgen im Einzelnen geregelt werden.
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Grundsätzlich kann die Muttergesellschaft im faktischen Konzern damit nur bedingt eine unternehmensinterne Untersuchung gegen den Willen des Vorstandes der Tochtergesellschaft durchführen, wenn diese eine AG ist. Für die Muttergesellschaft sollte es aber von bedeutendem Interesse sein, über die meisten Vorgänge innerhalb ihrer untergeordneten Unternehmen informiert zu sein. Auch wenn die Muttergesellschaft im faktischen Konzern somit keine Pflicht zur Durchführung trifft, da sie gesellschaftsrechtlich kein Recht dazu hat, wird sie aus wirtschaftlichem Interesse auch eine Sanktionierung ihrer Tochterunternehmen sowie die direkten und indirekten Folgen für die eigene Reputation verhindern wollen. Deshalb sollte sich die Muttergesellschaft von den Vorständen ihrer konzernierten AGs jedenfalls durch einen schuldrechtlichen Vertrag das Recht zur Durchführung von unternehmensinternen Untersuchungen erteilen lassen.
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Handelt es sich bei der Tochtergesellschaft nicht um eine AG, sondern um eine GmbH,[298] kann die Muttergesellschaft als Mehrheits- oder Alleingesellschafterin auch in einem faktischen Konzern über einen Beschluss der Gesellschaftsversammlung Weisungen erteilen.[299] Dies stellt schon das Weisungsrecht aus § 37 GmbHG sicher. Für einen Gesellschafterbeschluss ist die einfache Mehrheit ausreichend, soweit der jeweilige Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes vorsieht.[300]
c) Die Rolle des Aufsichtsrats im Konzern
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Der Aufsichtsrat der Muttergesellschaft hat kein Recht zur Durchführung konzernweiter unternehmensinterner Untersuchungen. Zwar ist er zur Überwachung der Geschäftsführung der Konzernmutter verpflichtet und damit grds. auch zur Überwachung der Leitung des Konzernes durch den Vorstand zuständig. Allerdings folgen daraus keine Eingriffsmöglichkeiten in konzernierte Unternehmen.
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Innerhalb des Konzerns gibt es keinen Konzernaufsichtsrat, sondern nur die Aufsichtsräte der jeweiligen Gesellschaften. Ein Konzern ist nur eine wirtschaftliche Einheit und nicht eine eigenständige juristische Person, der Aufsichtsrat der Muttergesellschaft bleibt damit auf Pflichten gegenüber der Muttergesellschaft beschränkt, es gibt insofern keinen Konzernaufsichtsrat.[301]
Anmerkungen
Www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,550548,00.html; Gehrmann Prozess der Selbstreinigung in DIE ZEIT, 13.3.2008, Nr. 12; www.stern.de/wirtschaft/news/unternehmen/siemens-affaere-korruption-fast-im-gesamten-konzern-618858.html; www.sueddeutsche.de/wirtschaft/siemens-skandal-mehr-als-eine-milliarde-euro-fuer-dunkle-geschaefte-1.773317.
Www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,434963,00.html; www.welt.de/wirtschaft/article6903317/US-Regierung-klagt-Daimler-der-Korruption-an.html; www.taz.de/1/archiv/archiv-start/?ressort=wu&dig=2005%2F08%2F29%2Fa0129&cHash=23f8a2c1fb; wap.stern.de/op/stern/de/ct/-X/detail/wirtschaft/Schmiergeldzahlungen-USA-Daimler-Bestechung/1553233/.
Www.spiegel.de/auto/aktuell/manipulationsverdacht-gegen-volkswagen-die-fakten-a-1053825.html.
So auch Deutscher Corporate Governance Codex, 4.1.3.
MK-AktG/Spindler § 76 Rn. 15; Spindler/Stilz/Fleischer § 76 Rn. 10; Potinecke/Gottschalk CB 2015, 444.
Wagner CCZ 2009, 8, 12; Fleischer AG 2003, 291, 294; Fleischer NZG 2014, 321, 322.
Fleischer AG 2003, 291, 294; ders. § 8 Rn. 35; BGH GmbHR 1985, 143; Reichert/Ott NZG 2014, 241, 246.
Fleischer § 8 Rn. 35.
BGHZ 135, 244, 253 – ARAG/Garmenbeck = NJW 1997, 1926, 1927 ff.
MK-AktG/Spindler § 93 Rn. 47.