Vertragsmanagement im Projektgeschäft. Ralf Budde
Bild der Sozialgerichtsbarkeit:
Bundessozialgericht
Landessozialgerichte
Sozialgerichte.
Die Sozialgerichtsbarkeit entscheidet über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten. Das sind Streitigkeiten, in denen sich die Parteien im Über- und Unterordnungsverhältnis gegenüberstehen, wie z.B. im Verhältnis Behörde/Staat - Bürger.
Zu den Aufgaben der Sozialgerichtsbarkeit gehört im Wesentlichen die Entscheidung öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung und der Kriegsopferversorgung sowie des Kassenarztrechtes. In erster Instanz entscheiden die Sozialgerichte, während die Landessozialgerichte über das Rechtsmittel der Berufung entscheiden und das Bundessozialgericht über das Rechtsmittel der Revision.
Die Finanzgerichtsbarkeit
Die Finanzgerichtsbarkeit ist 2-stufig aufgebaut. Träger des Bundesfinanzhofs ist der Bund. Die weiteren Gerichte auf dem Gebiet der Finanzgerichtsbarkeit ergeben sich aus der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Finanzgerichte liegen in der Trägerschaft der Bundesländer. Es ergibt sich damit folgendes Bild der Finanzgerichtsbarkeit:
Bundesfinanzhof
Finanzgerichte.
Die Finanzgerichtsbarkeit entscheidet ebenfalls über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten. Sie ist insbesondere zuständig für Klagen gegen Finanz- und Zollbehörden in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Steuern (Steuersachen) und Zölle (Zollsachen). In erster Instanz entscheiden die Finanzgerichte, während der Bundesfinanzhof über das Rechtsmittel der Revision entscheidet.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist 3-stufig aufgebaut. Träger des Bundesverwaltungsgerichts ist der Bund. Die weiteren Gerichte auf dem Gebiet der Verwaltungsgerichtsbarkeit ergeben sich aus der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach gibt es neben dem Bundesverwaltungsgericht auch noch die Oberverwaltungsgerichte/ Verwaltungsgerichtshöfe (OVG(VGH) und die Verwaltungsgerichte (VG). Die Verwaltungsgerichte liegen in der Trägerschaft der Bundesländer. Es ergibt sich damit folgendes Bild der Verwaltungsgerichtsbarkeit:
Bundesverwaltungsgericht
Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe
Verwaltungsgerichte.
Auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit entscheidet über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten hat aber eine Auffangzuständigkeit. Demnach gehören vor die Verwaltungsgerichtsbarkeit alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, die nicht der Sozialgerichtsbarkeit oder der Finanzgerichtsbarkeit zugewiesen sind. Hieraus ergibt sich ein sehr weites Aufgabenfeld für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Zu den wichtigsten Aufgaben der Verwaltungsgerichtsgerichtsbarkeit gehören
Bauordnungssachen- und Kommunalsteuersachen
Pass-, Ausländer- und Asylsachen
Sozialhilfe-, BaföG- und Wohngeldsachen
Polizei- und Ordnungsrechtssachen
Schul-, Hochschul- und Prüfungssachen
Gewerbe- und Gaststättensachen
Beamten- und Richtersachen
Wehr- und Zivildienstsachen.
In erster Instanz entscheiden die Verwaltungsgerichte, während die Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe über das Rechtsmittel der Berufung entscheiden und das Bundesverwaltungsgericht über das Rechtsmittel der Revision.
Anwaltszwang
Jedem Rechtssuchenden steht es frei, sich durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl vor Behörden oder Gerichten vertreten zu lassen. Nach § 3 der Berufsordnung der Rechtsanwälte, der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAGO) ist der Rechtsanwalt der „berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten“. Beim Amtsgericht kann man auch ohne Anwalt prozessieren (außer bei bestimmten Familiensachen). Dort hilft bei der Formulierung der Klage - und auch bei Schreiben im Laufe des Verfahrens wie der Erwiderung auf die Klage - eine Rechtspflegerin oder ein Rechtspfleger der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts kostenlos.
In einigen Fällen, bei denen Erklärungen beurkundet werden müssen (z.B. Grundstücksverträge, Gesellschaftsverträge) vertritt auch der beurkundende Notar die Parteien vor den Gerichten, wenn sie ihn dazu ermächtigt haben. Damit wird gewährleistet, dass die notwendigen Anträge (z.B. für Eintragungen im Grundbuch) in der richtigen Form erfolgen und die Abwicklung komplizierter Rechtsgeschäfte in rechtskundiger Hand verbleibt. Darüber hinaus können die Parteien in großem Umfang aber Erklärungen auch vor den Gerichten selbst abgeben und dabei z.B. die Hilfe der Rechtsantragstelle in Anspruch nehmen. In einigen Fällen sieht das Gesetz aber vor, dass sich die Parteien von Rechtsanwälten vertreten lassen müssen, man spricht dann von „Anwaltszwang“ oder „Anwaltsprozess“. Wichtigste Bestimmung hierzu ist der § 78 der Zivilprozessordnung (ZPO). Er sieht vor, dass sich die Parteien bei den Landgerichten und allen höheren Instanzen (Oberlandesgerichten, Bundesgerichtshof) durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Darüber hinaus sind auch vor den Amtsgerichten einige Familiensachen (z.B. Ehescheidungen, Auseinandersetzungen von Lebenspartnerschaften) vertretungspflichtig. Wer ohne rechtsanwaltliche Vertretung in diesen Verfahren tätig wird riskiert, dass seine Anträge wegen Unzulässigkeit abgewiesen werden und er Rechtsverluste erleidet.
Prozessführung in Deutschland
Der Zivilprozess ist das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren, nach dem die Zivilgerichte arbeiten. Das Amtsgericht, das Landgericht und das Oberlandesgericht sowie in letzter Instanz der Bundesgerichtshof. Diese Gerichte nennt man "ordentliche Gerichte". Hier werden (u.a.) alle privatrechtlichen Streitigkeiten abgehandelt, also Streitigkeiten zwischen Privatpersonen wie Mieter und Vermieter, Käufer und Verkäufer usw.
Zivilprozesse beginnen beim Amtsgericht oder beim Landgericht. Das Amtsgericht ist zuständig für Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu 5000,-- € und unabhängig vom Streitwert z.B. für alle Familiensachen und für Streit um Mietwohnungen.
Örtliche Zuständigkeit
Regelmäßig kann man eine Klage bei dem Gericht erheben, das für den Wohnsitz des oder der Beklagten örtlich zuständig ist (dem so genannten "allgemeinen Gerichtsstand"). Einzelne Rechtsstreitigkeiten müssen dagegen bei bestimmten Gerichten verhandelt werden, wenn hierfür ein ausschließlicher Gerichtsstand gilt, der im Vertrag vereinbart wurde. Besonders wichtig ist dabei § 29a der Zivilprozessordnung (ZPO): Danach sind regelmäßig alle Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- und Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse vor dem Gericht zu verhandeln, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.
Klageerhebung und Mahnbescheid
Wer einen Geldanspruch gegen einen anderen durchsetzen will, erhebt eine Klage oder beantragt einen Mahnbescheid.
Der Mahnbescheid
Mit dem Mahnbescheid kann man Ansprüche auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme geltend machen. Man beantragt ihn mit einem in Schreibwarenläden erhältlichen vorgeschriebenen Formular bei dem zuständigen Amtsgericht. Das Gericht prüft die Forderung inhaltlich nicht. Wehrt sich derjenige, gegen den sich der Mahnbescheid richtet, nicht, so kann anschließend ein Vollstreckungsbescheid beantragt und erlassen werden. Er hat eine dem Urteil vergleichbare Wirkung. Man kann aus ihm die Zwangsvollstreckung betreiben.
Die Klage
Was in einer Klage stehen muss, wird geregelt in § 253 ZPO. Die Klage muss unter anderem den genauen Namen und die genaue Anschrift des Klägers und des Beklagten enthalten und das angerufene Gericht bezeichnen (z.B. Amtsgericht Frankfurt). Weiter muss klar mitgeteilt werden, worauf