Hilfestellungen beim Versorgungsrecht. Tabitha Ruth Schreiner
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Tabitha Ruth Schreiner
Hilfestellungen beim Versorgungsrecht
Patientenausgabe
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Inhaltsverzeichnis
Die abgelaufene Heilungsbewährung
Besonderheiten - beispielshafte Aufzählung:
Dokumentation von Erkrankungen und deren Verlauf
Chronisch-degenerative Erkrankungen des Bewegungsapparates
Grundsätzliches zu chronischen Erkrankungen:
Typische Fehler von Seiten der behandelnden Ärzte und Antragsteller
Es liegen nur mehrere Jahre alte Berichte der Fachärzte vor
Zu allgemein gehaltene Diagnosen drücken den Einzel-GdB
Ein Gutachten ist sinnvoll, wenn Informationen in den medizinischen Unterlagen fehlen
Übertriebenes Verhalten beim Gutachtentermin in einem Sozialgerichtsverfahren
Der Grad der Behinderung (GdB) und die berufliche Einschränkung
Viele überflüssige ärztliche Atteste
Verschlimmerungsantrag stellen oder doch nicht?
Merkzeichen bei einem Gesamt-GdB von mindestens 50%
Das Merkzeichen „Hilflosigkeit“
Das Merkzeichen „Blindheit (Bl)“
Die Merkzeichen „G“, „aG“ und „B“
Das Merkzeichen „Gl“ (Gehörlosigkeit)
Informationen zu Hilfsmitteln nicht vergessen
Bestellung einer gedruckten Ausgabe der Versorgungsmedizinverordnung
Einleitung/Vorwort
Während meiner zehn jährigen beruflichen Tätigkeit in einer gutachterlich tätigen Facharztpraxis für Innere Medizin sind mir in dieser Zeit Probleme zwischen Versorgungsamt und Antragsteller aufgefallen, die sich leider mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholten.
Die gängigsten Streitpunkte zwischen Antragsteller und Versorgungsamt, die mir im beruflichen Alltag begegnet sind, habe ich hier zusammengetragen und führe aus, was Sie oder Ihre behandelnden Ärzte tun können, damit Ihnen für Ihre Leiden der richtige Grad der Behinderung zuerkannt wird.
Zitate aus der Versorgungsmedizinverordung und den Verordnungen zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
Wenn ich aus der Versorgungmedizinverordnung –VersMedV- zitiere, dann liegt dafür die Ausgabe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Referat Information, Publikation, Redaktion, 53107 Bonn zugrunde in der Fassung, die am 10.12.2008 beschlossen wurde und zum 01.01.2009 in Kraft getreten ist.
Zwischen 01.03.2010 und 11.10.2012 wurden insgesamt fünf Verordnungen zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung verabschiedet (Stand August 2017).
Wenn ich mich auf eine dieser Änderungen beziehe, mache ich diese auch beim Zitat entsprechend kenntlich.
Bei den Zitaten und Seitenangaben liegt die veröffentlichte Ausgabe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zugrunde.
Ich habe die folgenden veröffentlichten pdf-Dateien verwendet, die im Internet heruntergeladen werden können:
Versorgungsmedizinverordnung:
Die fünf Verordnungen zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung:
www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/aenderungsverordnung-versorgungsmedizin.html
Unter dem Kapitel „Verschlimmerungsantrag stellen oder doch nicht?“ habe ich die Verordnung, die bis zum 31.12.2008 gültig war, erwähnt. Diese trägt den Namen „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)“ Ausgabe 2008.