Patente wozu? und wofür sie erlangen?. Frank P. Goebel

Patente wozu? und wofür sie erlangen? - Frank P. Goebel


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für Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster wird hier nicht als Patentschutz bezeichnet; er ist im Gebrauchsmustergesetz und im Geschmacksmustergesetz separat geregelt. Diese Schutzrechte werden nicht „Patent“ genannt. Für die Praxis sind diese national unterschiedlichen Bezeichnungen „Patent“ oder nicht „Patent“ irritierend.

      (34) Abgesehen von der Bezeichnung ähneln sich die gesetzlichen Regelungen für die (Erfindungs-)Patente in beiden Staaten aber weitgehend. Dies trifft auch beiderseits auf die Gebrauchsmuster und beiderseits auf die Geschmacksmuster zu.

      (35) Das (Erfindungs-)Patent begründet ein Recht nicht an einem körperlichen, sondern an einem geistigen Gegenstand (= geistiges Eigentum), nämlich an der Erfindung. Es entsteht nicht im Augenblick des erfinderischen Aktes. Damit ein solches Recht entsteht, bedarf es der Mitwirkung des Staates, nämlich in RU des Bundesamtes für geistiges Eigentum, Patente und Marken ROSPATENT.

      RU Art. 1353 ZivG

      (36) In DE erteilt das Deutsche Patent- und Markenamt DPMA die Patente.

      DE §§ 26, 27 PatG

      Wofür kann ich grundsätzlich kein Patent bekommen?

      (37) Das Gesetz sagt nicht nur positiv, was dem Patentschutz zugänglich ist. In negativer Hinsicht grenzt es vielmehr die schützbaren Schöpfungen von den nicht schützbaren ab:

      (38) Das Gesetz stellt klar, dass bestimmte Entwicklungen keine (dem Patentschutz zugänglichen) Erfindungen sind, nämlich

       Entdeckungen

       wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden

       Lösungen, die nur die äußere Erscheinung von Artikeln betreffen, um ästhetische Bedürfnisse zu befriedigen Regeln und Methoden für Spiele oder geschäftliche Tätigkeiten

       Computerprogramme

       Lösungen, die nur in der Vermittlung von Informationen bestehen.

      RU Art. 1350 (5) ZivG

      DE § 1 (3) PatG

      (39) Daneben sind zur Abgrenzung von anderen Sonderrechten nicht patentierbar

      Pflanzensorten, Tierrassen und entsprechende Züchtungsverfahren (patentierbar bleiben aber mikrobiologische Verfahren und Züchtungsergebnisse)

      RU Art. 1350 (6) ZivG

      DE § 2 a (1), (2) PatG

      (40) Schließlich sind auch vom Patentschutz ausgenommen bestimmte Verfahren mit Entwicklungsformen menschlicher Embryonen wie überhaupt Erfindungen, die gegen das öffentliche Interesse und moralische Grundsätze verstoßen.

      RU Art. 1349 (4) ZivG

      DE § 2 PatG

      Was können Patente für mein Unternehmen bedeuten? (Erfahrungen in DE)

      (41) Die Schutzfunktion des Vermögensrechts liegt im alleinigen und ausschließlichen Recht der gewerblichen Verwertung einer technischen Erfindung durch den Erfinder; sie ist das Fundament der verschiedenen nationalen und internationalen Patentsysteme. Dabei ist für kleinere Unternehmen mit einem oft sehr speziellen Produktprogramm mit wenigen technischen Neuheiten der Patentschutz nicht selten wichtiger als für größere Unternehmen, die häufig recht zahlreiche Patente für ihre oft sehr umfangreiche und heterogene Produktpalette anmelden (hier wie im Folgenden in Anlehnung an Erhebungen des ifo-Instituts München 1990, Dr. Täger).

      (42) Insbesondere diejenigen Unternehmen messen häufiger dem Patentschutz eine vergleichsweise große Bedeutung zu, die keine eigene Patentabteilung besitzen, sondern von einem Patentanwalt ihre technische Erfindungen für eine Patentanmeldung ausarbeiten lassen (müssen) und diesem auch die Begleitung des amtlichen Prüfungsprozesses übertragen. Die hiermit verbundenen und fallweise auftretenden Kosten veranlassen viele Unternehmen ohne Patentabteilung, den Patentschutz für eine technische Entwicklung stärker unter wettbewerblichen Ertragsgesichtspunkten unter die Lupe zu nehmen.

      (43) Bei größeren Unternehmen beruht ihre Marktführerschaft auf einigen technologischen Feldern oft auf dem Patentschutz einer Vielzahl von technischen Erfindungen, die sich in technologischer Hinsicht vielfach ergänzen und damit im Verbund eine starke Schutzwirkung besitzen.

      (44) Vor allem Unternehmen aus der Elektrotechnischen und Chemischen Industrie sowie aus dem Maschinen- und Straßenfahrzeugbau äußern ein erhöhtes Interesse an einem wirksamen Patentschutz für ihre Prozess- und Produktneuheiten. Die damit verbundenen hohen FuE- und Investitionsaufwendungen für neue in- und ausländische Produktionsstätten werden nur dann vorgenommen, wenn die Unternehmen einen ausreichenden Schutz vor Nachahmungen ihrer Erfindungen erhalten.

      (45) Die bei einigen Unternehmen zu beobachtende Investitionszurückhaltung hängt häufig damit zusammen, dass die Patentsituation für das „neu“ geplante Produkt noch nicht zur vollen Zufriedenheit gelöst und darauf aufbauend Produktions- und Verwertungspläne nicht umgesetzt werden konnten. Insgesamt hat sich die investitionspolitische Bedeutung des Patentschutzes für diejenigen Unternehmen in den letzten Jahren erheblich erhöht, die ihre Produkte in einer Vielzahl von Ländern produzieren und vertreiben sowie in einem zunehmenden technologischen Wettbewerb mit ihren Konkurrenten auf den Weltmärkten stehen.

      Welche unternehmenspolitische Bedeutung hat bereits die Patentanmeldung? (Erfahrungen in DE)

      (46) Der Patentanmelder erlangt die Möglichkeit, mit seiner Anmeldung zunächst einen vorläufigen Schutz und den für das weitere Erteilungsverfahren wichtigen Zeitrang vor anderen Anmeldungen zu begründen. Die hierdurch erreichte Schutzwirkung ist nur sehr eingeschränkt.

      RU Art. 1392 ZivG

      DE § 33 PatG

      (47) Das amtliche Prüfverfahren wird nur dann eingeleitet, wenn ein gesonderter Prüfantrag gestellt wird, der in der Regel von dem jeweiligen Anmelder kommt, aber auch von einem Dritten eingereicht werden kann. Letzteres ist vor allem dann der Fall, wenn man eine störende Patentanmeldung eines konkurrierenden Unternehmens zu Fall bringen will und Aussicht hat, dass die Patentanmeldung z.B. wegen fehlender Neuheit zurückgewiesen wird.

      (48) Das sachliche (nicht das formelle) Prüfungsverfahren kann sich verzögern. Denn mit dem hierfür erforderlichen Prüfungsantrag kann man in RU drei Jahre, in DE sogar sieben Jahre warten („aufgeschobene Prüfung“).

      RU Art 1386 ZivG

      DE § 44 PatG

      (49) Um die innovationspolitische Bedeutung des Patentschutzes des aufgeschobenen Prüfverfahrens sachgerecht einschätzen zu können, sollen kurz wesentliche Anmeldeverhaltensweisen von Erfindern und größeren bzw. kleineren Unternehmen in DE skizziert werden.

       Die Mehrzahl der Anmelder melden ihre technischen Erfindungen möglichst schnell an

       ein beträchtlicher Teil der Anmelder melden nur diejenigen (patentrelevanten) Erfindungen an, die nicht geheim gehalten werden können

       ein kleiner Teil der Anmelder versuchen ihre Anmeldung so weit wie möglich hinaus zu zögern, um im Fall einer Erteilung die Laufzeit des Patents und damit die Schutzdauer zu verlängern.

      (50) Etwa die Hälfte aller Anmelder in DE verbindet ihre Patentanmeldungen unmittelbar mit einem Prüfungsantrag, um auf diese Weise möglichst schnell in den Besitz eines ersten Prüfbescheids zu gelangen und damit die Erfolgsaussicht des Schutzrechtsantrags möglichst schnell abprüfen zu können. Die andere Hälfte der Anmelder nutzt den Zeitraum von der Anmeldung bis zur Stellung des Prüfungsantrags, um sich z.B. noch mehr Informationen über die technische Patentwürdigkeit der Erfindung oder über den voraussichtlichen wirtschaftlichen Wert der Erfindung zu verschaffen.

      (51) Für die Stellung des Prüfantrags


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