Öffentliche Stelle in den Sozialen Medien. Robert Kreyßing

Öffentliche Stelle in den Sozialen Medien - Robert Kreyßing


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rel="nofollow" href="#ulink_c508ea0a-4024-5d5e-9be0-51cedf723008">26 Drefs, Die Öffentlichkeitsarbeit des Staates und die Akzeptanz seiner Entscheidungen, S. 74. 27 BVerfGE 20, 56, 100. 28 BVerfGE 44, 125, 147 f. 29 BVerfGE 44, 125, 147 f. 30 Gusy, Verwaltung durch Information in: NJW 2000, 977, 978. 31 Epping in: Epping, Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, Art. 65 Rn. 23 oder auch Grzeszick in: Maunz, Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Art. 20 Rn. 26. 32 OVG Münster, Urteil vom 04.11.2016 – 15 A 2293/15, DVP 2019, 494, 496; BVerwG, Urteil vom 13.09.2017 – 10 C 6.16, NVwZ 2018, 433, 434; BVerwG, Urteil vom 18.09.2019 – 6 A 7.18, BeckRS 2019, 28381 Rn. 28; Pieroth in: Jarass, Pieroth, Grundgesetz, Art. 20 Rn. 20; Hofmann in: Schmidt-Bleibtreu, Hofmann, Henneke, Grundgesetz Kommentar, Art. 20 Rn. 47; Drefs, Die Öffentlichkeitsarbeit des Staates und die Akzeptanz seiner Entscheidungen, S. 176 ff. m.w.N.; andere Ansicht: Ossenbühl, Verbraucherschutz durch Information in: NVwZ 2011, 1357, 1360. 33 BVerwG, Urteil vom 18.09.2019 – 6 A 7.18, BeckRS 2019, 28381 Rn. 28. 34 Drefs, Die Öffentlichkeitsarbeit des Staates und die Akzeptanz seiner Entscheidungen, S. 277 f. 35 Grzeszick in: Maunz, Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Art. 20 Rn. 27. 36 Ebenda, Rn. 31. 37 Drefs, Die Öffentlichkeitsarbeit des Staates und die Akzeptanz seiner Entscheidungen, S. 63 ff. 38 Gusy, Verwaltung durch Information in: NJW 2000, 977, 980 f. 39 Gusy in: Hoffmann-Riem, Schmidt-Aßmann, Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, § 23 Rn. 111. 40 https://www.instagram.com/bundespolizeikarriere/ und https://www.facebook.com/BundespolizeiKarriere/. 41 https://www.facebook.com/bundeswehr.karriere/. 42 Zu nennen sind hier insbesondere die Serien der Bundeswehr: Die Rekruten, MALI oder KSK. 43 PwC, Fachkräftemangel im öffentlichen Dienst – Prognose und Handlungsstrategien bis 2030, https://www.pwc.de/de/offentliche-unternehmen/pwc-fachkraeftemangel-im-oeffentlichendienst.pdf, S. 8. 44 Ebenda, S. 71 ff. 45 Beisch, Koch, Schäfer, ARD/ZDF-Onlinestudie 2019: Mediale Internetnutzung und Videoon-Demand gewinnen weiter an Bedeutung in: Media Perspektiven 2019, 374, 383. 46 Drefs, Die Öffentlichkeitsarbeit des Staates und die Akzeptanz seiner Entscheidungen, S. 74. 47 Heckmann in: jurisPraxiskommentar-Internetrecht, Kapitel 5 Rn. 430. 48 Gabriel, Röhrs, Social Media, Nr. 5.3.2.4 oder auch Schulz in: Hornung, Müller-Terpitz, Rechtshandbuch Social Media, Nr. 10.2.3 oder auch Riarh, Roy in: Gascó-Hernández, Open Government, S. 86 f. 49 Gabriel, Röhrs, Social Media, Nr. 5.3.2.4.

       2.2. Technische Grundlagen

      Damit die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung von Sozialen Medien herausgearbeitet werden können, müssen zunächst die technischen Grundlagen skizziert werden. Wie in Kapitel 2 festgestellt, hat Facebook einerseits grundsätzlich eine hohe Relevanz innerhalb der Sozialen Medien und anderseits erreichen die öffentlichen Stellen bei der Facebook-Nutzung hohe Reichweiten. In einem gewissen Umfang können die Erkenntnisse über Facebook auf andere Social-Media-Dienste übertragen werden, da diese in ihrer technisch-funktionalen Struktur ähnlich aufgebaut sind. So existiert häufig eine Hauptfunktion oder ein Hauptdienst wie die Facebook-Fanpage, eine Twitter- oder Instagram-Seite, daneben dazugehörige Social Plugins wie beispielsweise die Teilen- oder Gefällt-mir-Funktionen, die auf den originären Internetseiten eingebunden werden können und zuletzt weitere Cookies oder ähnliche Trackingmöglichkeiten, die zur Analyse auf die originäre Interseite eingebettet werden wie beispielsweise Facebook-Pixel. Auch bei den Analyse-Tools ähneln sich die unterschiedlichen Plattformen. So hält der Facebook-Konzern mit Facebook-Insights und Instagram-Insights sowie Twitter mit Twitter-Analytics Applikationen zur Analyse bereit, die sich in ihrer Funktionsweise und technischen Infrastruktur ähneln.

       2.2.1. Facebook-Fanpage

      Wesentlicher Bestandteil einer Fanpage sind demnach die Analyse-Funktionen. Die Analyse-Funktionen werden durch die direkt verknüpfte und nicht abschaltbare Anwendung Facebook-Insights ermöglicht. Insights erfasst für die Fanpage-Betreibenden anonymisierte Grunddaten wie Seitenaktivitäten, Seitenaufrufe, Gefällt-Mir-Angaben, Reichweiten, Interaktionen, Abonnentenanzahl sowie Geschlechter-, Alters-, Herkunfts- und Sprachenanteile auf der eigenen Fanpage. Diese Daten werden über Tracking-Cookies gesammelt, durch die die Nutzerin bzw. der Nutzer einen Code in Form einer Textdatei zugewiesen bekommt, sodass alle Aktivitäten nachverfolgt werden können. Die Fanpage-Betreibenden erhalten keinen Rückschluss auf die Identität der Cookie-Besitzerinnen und -Besitzer. Für Facebook dürfte die Verknüpfung zu einem Facebook-Profil allerdings möglich sein. Die Cookies werden bei der Nutzung eines Facebook-Kontos, bei der Nutzung von anderen Facebook-Produkten oder auch bei der Nutzung von Angeboten Dritter, bei denen die Cookies eingebunden sind, übertragen.54

       Abbildung 2 – Datenverarbeitung durch Facebook-Insights


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