Öffentliche Stelle in den Sozialen Medien. Robert Kreyßing
rel="nofollow" href="#ulink_c508ea0a-4024-5d5e-9be0-51cedf723008">26 Drefs, Die Öffentlichkeitsarbeit des Staates und die Akzeptanz seiner Entscheidungen, S. 74. 27 BVerfGE 20, 56, 100. 28 BVerfGE 44, 125, 147 f. 29 BVerfGE 44, 125, 147 f. 30 Gusy, Verwaltung durch Information in: NJW 2000, 977, 978. 31 Epping in: Epping, Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, Art. 65 Rn. 23 oder auch Grzeszick in: Maunz, Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Art. 20 Rn. 26. 32 OVG Münster, Urteil vom 04.11.2016 – 15 A 2293/15, DVP 2019, 494, 496; BVerwG, Urteil vom 13.09.2017 – 10 C 6.16, NVwZ 2018, 433, 434; BVerwG, Urteil vom 18.09.2019 – 6 A 7.18, BeckRS 2019, 28381 Rn. 28; Pieroth in: Jarass, Pieroth, Grundgesetz, Art. 20 Rn. 20; Hofmann in: Schmidt-Bleibtreu, Hofmann, Henneke, Grundgesetz Kommentar, Art. 20 Rn. 47; Drefs, Die Öffentlichkeitsarbeit des Staates und die Akzeptanz seiner Entscheidungen, S. 176 ff. m.w.N.; andere Ansicht: Ossenbühl, Verbraucherschutz durch Information in: NVwZ 2011, 1357, 1360. 33 BVerwG, Urteil vom 18.09.2019 – 6 A 7.18, BeckRS 2019, 28381 Rn. 28. 34 Drefs, Die Öffentlichkeitsarbeit des Staates und die Akzeptanz seiner Entscheidungen, S. 277 f. 35 Grzeszick in: Maunz, Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Art. 20 Rn. 27. 36 Ebenda, Rn. 31. 37 Drefs, Die Öffentlichkeitsarbeit des Staates und die Akzeptanz seiner Entscheidungen, S. 63 ff. 38 Gusy, Verwaltung durch Information in: NJW 2000, 977, 980 f. 39 Gusy in: Hoffmann-Riem, Schmidt-Aßmann, Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, § 23 Rn. 111. 40 https://www.instagram.com/bundespolizeikarriere/ und https://www.facebook.com/BundespolizeiKarriere/. 41 https://www.facebook.com/bundeswehr.karriere/. 42 Zu nennen sind hier insbesondere die Serien der Bundeswehr: Die Rekruten, MALI oder KSK. 43 PwC, Fachkräftemangel im öffentlichen Dienst – Prognose und Handlungsstrategien bis 2030, https://www.pwc.de/de/offentliche-unternehmen/pwc-fachkraeftemangel-im-oeffentlichendienst.pdf, S. 8. 44 Ebenda, S. 71 ff. 45 Beisch, Koch, Schäfer, ARD/ZDF-Onlinestudie 2019: Mediale Internetnutzung und Videoon-Demand gewinnen weiter an Bedeutung in: Media Perspektiven 2019, 374, 383. 46 Drefs, Die Öffentlichkeitsarbeit des Staates und die Akzeptanz seiner Entscheidungen, S. 74. 47 Heckmann in: jurisPraxiskommentar-Internetrecht, Kapitel 5 Rn. 430. 48 Gabriel, Röhrs, Social Media, Nr. 5.3.2.4 oder auch Schulz in: Hornung, Müller-Terpitz, Rechtshandbuch Social Media, Nr. 10.2.3 oder auch Riarh, Roy in: Gascó-Hernández, Open Government, S. 86 f. 49 Gabriel, Röhrs, Social Media, Nr. 5.3.2.4.
2.2. Technische Grundlagen
Damit die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung von Sozialen Medien herausgearbeitet werden können, müssen zunächst die technischen Grundlagen skizziert werden. Wie in Kapitel 2 festgestellt, hat Facebook einerseits grundsätzlich eine hohe Relevanz innerhalb der Sozialen Medien und anderseits erreichen die öffentlichen Stellen bei der Facebook-Nutzung hohe Reichweiten. In einem gewissen Umfang können die Erkenntnisse über Facebook auf andere Social-Media-Dienste übertragen werden, da diese in ihrer technisch-funktionalen Struktur ähnlich aufgebaut sind. So existiert häufig eine Hauptfunktion oder ein Hauptdienst wie die Facebook-Fanpage, eine Twitter- oder Instagram-Seite, daneben dazugehörige Social Plugins wie beispielsweise die Teilen- oder Gefällt-mir-Funktionen, die auf den originären Internetseiten eingebunden werden können und zuletzt weitere Cookies oder ähnliche Trackingmöglichkeiten, die zur Analyse auf die originäre Interseite eingebettet werden wie beispielsweise Facebook-Pixel. Auch bei den Analyse-Tools ähneln sich die unterschiedlichen Plattformen. So hält der Facebook-Konzern mit Facebook-Insights und Instagram-Insights sowie Twitter mit Twitter-Analytics Applikationen zur Analyse bereit, die sich in ihrer Funktionsweise und technischen Infrastruktur ähneln.
Daher werden nachfolgend exemplarisch lediglich die verschiedenen Facebook-Anwendungen näher betrachtet. Hierbei besteht die Problematik, dass es zwar Untersuchungen zur Funktionsweise verschiedener Anwendungen gibt,50 im Übrigen jedoch auf die Angaben von Facebook zurückgegriffen und vertraut werden muss. Allerdings gibt es immer wieder Abweichungen zwischen den Angaben des Konzerns und der tatsächlichen Datenverarbeitung. Beispielsweise warb Facebook bei seinen Nutzerinnen und Nutzern für eine Zwei-Faktor-Authentifizierung mit dem Argument, das Facebook-Konto besser schützen zu wollen. Die gewonnenen zusätzlichen Daten der Nutzerinnen und Nutzer wurden sodann für Werbezwecke verwendet und in der Facebook-Öffentlichkeit, beispielsweise bei der Personensuche, sichtbar.51 Ein weiteres Beispiel ist das nicht rechtmäßige Erheben, Speichern und Verarbeiten von bis zu 1,5 Millionen E-Mail-Adressen. In diesem Fall verarbeitete Facebook seit 2016 E-Mail-Adressen aus einigen Kontaktlisten der Nutzerinnen und Nutzer ohne Rechtsgrundlage und informierte die Betroffenen zu diesem Zeitpunkt nicht.52 Daher sollten die von Facebook gegebenen Informationen stets kritisch betrachtet werden.
2.2.1. Facebook-Fanpage
Facebook hat zwei Möglichkeiten zur Einrichtung eines Accounts. Zum einen können Privatpersonen ein Profil erstellen, mit dem sie mit ihrem Facebook-Freundeskreis kommunizieren und interagieren können. Zum anderen haben Unternehmen, Organisationen, Personen des öffentlichen Lebens oder öffentliche Stellen die Möglichkeit eine Facebook-Seite, die sogenannte Fanpage, zu erstellen. Für die Erstellung und Verwaltung ist allerdings ein persönlicher Facebook-Account erforderlich. Die Fanpage ist für die Betreiberinnen und Betreiber kostenfrei und soll dazu dienen, dem eigenen Unternehmen ein Gesicht zu geben, die eigene Zielgruppe besser analysieren und erreichen zu können und über Analyse-Funktionen mehr Informationen über Wettbewerberinnen und Wettbewerber zu erhalten.53
Wesentlicher Bestandteil einer Fanpage sind demnach die Analyse-Funktionen. Die Analyse-Funktionen werden durch die direkt verknüpfte und nicht abschaltbare Anwendung Facebook-Insights ermöglicht. Insights erfasst für die Fanpage-Betreibenden anonymisierte Grunddaten wie Seitenaktivitäten, Seitenaufrufe, Gefällt-Mir-Angaben, Reichweiten, Interaktionen, Abonnentenanzahl sowie Geschlechter-, Alters-, Herkunfts- und Sprachenanteile auf der eigenen Fanpage. Diese Daten werden über Tracking-Cookies gesammelt, durch die die Nutzerin bzw. der Nutzer einen Code in Form einer Textdatei zugewiesen bekommt, sodass alle Aktivitäten nachverfolgt werden können. Die Fanpage-Betreibenden erhalten keinen Rückschluss auf die Identität der Cookie-Besitzerinnen und -Besitzer. Für Facebook dürfte die Verknüpfung zu einem Facebook-Profil allerdings möglich sein. Die Cookies werden bei der Nutzung eines Facebook-Kontos, bei der Nutzung von anderen Facebook-Produkten oder auch bei der Nutzung von Angeboten Dritter, bei denen die Cookies eingebunden sind, übertragen.54
Abbildung 2 – Datenverarbeitung durch Facebook-Insights