Der Lizenzvertrag. Michael Groß
die Überlassung dieser Unterlagen zu erfolgen hat.65 Dabei wird eine Rückforderung dieses Betrages, gleichgültig aus welchem Grund, meist ausgeschlossen.66 Dies gilt auch bei einer späteren, ggf. erforderlich werdenden vorzeitigen Auflösung des Vertrages.67
Solche Abmachungen finden sich sowohl in Know-how-Verträgen68 als auch insbesondere in kombinierten Verträgen, d.h. wenn ein Schutzrecht lizenziert und daneben zusätzlich das Know-how vergeben wird. In beiden Fällen gibt der Lizenzgeber sein Geheimnis mit der Auslieferung der Unterlagen preis, was für ihn erhebliche Gefahren, insbesondere auch im Auslandsgeschäft, mit sich bringt.69 Hinzu kommt, dass im Auslandsgeschäft der Transfer von Lizenzgebühren gelegentlich unterbrochen wird.
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Eine Anrechnung dieser einmaligen Zahlungen auf die Umsatz- oder Stücklizenz findet in der Regel nicht statt, es sei denn, es sind diesbezügliche ausdrückliche Vereinbarungen getroffen worden. Hierdurch soll zum Ausdruck gebracht werden, dass diese Zahlung für die Überlassung der Unterlagen und Informationen zu leisten und daher vom Bestand des Lizenzvertrages unabhängig ist.
7. Fälligkeit
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Von der Entstehung des Anspruchs ist die Fälligkeit zu unterscheiden. Beide können zusammenfallen. Dies ist in der Regel der Fall bei Lizenzgebühren, die in einmaligen oder fortlaufenden Zahlungen bestehen und die von der Produktion oder vom Umsatz unabhängig sind.70
Es wird z.B. vereinbart, dass jeweils zum Ende eines Jahres X EUR zu zahlen sind. Hier entsteht der Anspruch mit dem Ablauf des Jahres und wird auch zum gleichen Zeitpunkt fällig. Bei der Stücklizenz, der Umsatzlizenz oder der Gewinnbeteiligung deckt sich der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs jedoch meist nicht mit dem der Fälligkeit. Ist vereinbart, dass die Gebühr bei einer Umsatzlizenz 3 % von den Zahlungen der Kunden beträgt, so entsteht der Anspruch mit dem Eingang der Zahlung des Kunden. In diesem Zeitpunkt ist der Anspruch aber noch nicht fällig, d.h. er kann vom Lizenzgeber noch nicht geltend gemacht werden. Der Lizenznehmer muss erst Abrechnung erteilen. Es empfiehlt sich, hierüber Vereinbarungen zu treffen.71
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Gerät der Lizenznehmer mit der Erfüllung seiner Zahlungspflicht in Verzug,72 so kann der Lizenzgeber die gesetzlichen Verzugszinsen von 5 %73 bzw. 8 %74 über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank verlangen.75 Entsteht ihm darüber hinaus ein weiterer Schaden, so kann er auch diesen geltend machen. Da der Nachweis eines Schadens oftmals schwierig ist, sehen die Vertragspartner häufig höhere Verzugszinsen vor. Die Lizenzgeber verlangen zuweilen auch Sicherheiten für die Erfüllung der Zahlungspflicht.
8. Abrechnung und Überprüfung der Abrechnung
a) Inhalt der Abrechnungspflicht
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Den Anspruch auf Abrechnung bei Stück- und Umsatzlizenzen hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung bejaht.76 Es wendet dabei die Vorschriften des § 666 BGB entsprechend an. Die Rechnungslegung soll dem Lizenzgeber die Möglichkeit geben zu prüfen, ob und in welcher Höhe ihm Ansprüche gegenüber dem Lizenznehmer zustehen.77 Die erteilte Auskunft muss so gestaltet sein, dass sie auf ihre Richtigkeit überprüft werden kann. Was hierzu erforderlich ist, lässt sich nicht allgemein sagen; es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere auch davon, in welcher Weise das Entgelt nach den getroffenen Vereinbarungen zu berechnen ist.78
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Zweifelhaft ist, ob der Lizenznehmer – vor allem bei der Umsatzlizenz – die Kunden, an die er geliefert hat, benennen muss. In der oben erwähnten Entscheidung79 wurde diesbezüglich eine Zwangslizenz abgelehnt. Nach dem Sachverhalt hatte der Lizenzgeber die Mitteilung vom Lizenznehmer nicht gefordert, weil er diese Auskunft zur Prüfung der Richtigkeit der Abrechnung benötigte, sondern weil er aus Konkurrenzgründen Wert darauf legte, ständig die ihm nicht bekannten Abnehmer des Lizenznehmers kennenzulernen. Ist jedoch nicht zu befürchten, dass die Mitteilung der Kundenanschriften vom Lizenzgeber zu Konkurrenzzwecken ausgewertet wird, so ist der Lizenznehmer in der Regel auch verpflichtet, die Namen der Kunden bekannt zu geben.
b) Abrechnungsfrist
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Ist die Zeit, in der Abrechnung zu erteilen ist, nicht vereinbart, so ist in angemessener Frist abzurechnen. Was als angemessene Frist zu gelten hat, hängt wiederum von den Umständen des Einzelfalls und von der Übung in der Branche ab. Um Meinungsverschiedenheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, auch hier genaue Vereinbarungen zu treffen. Hierbei sollte bestimmt werden, wie die Abrechnung inhaltlich zu gestalten, wann sie zu erteilen ist und wann Zahlung zu erfolgen hat. Hinsichtlich der Abrechnungsfristen kann z.B. vorgesehen werden, dass monatlich, vierteljährlich oder jährlich abzurechnen ist und dass der Lizenznehmer spätestens am Ende des Monats zu zahlen hat, in dem die Abrechnung zu erteilen ist. Mit dem Zeitpunkt, in dem Zahlung zu leisten ist, wird der Anspruch fällig.
c) Verletzung der Abrechnungspflicht
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Der Lizenzgeber hat das Recht, dem Lizenznehmer eine angemessene Frist mit der Erklärung zu setzen, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung verweigere.80
Läuft die Frist fruchtlos ab, so muss man dem Lizenzgeber das Recht einräumen, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Eine Abweichung von den Rechtsfolgen der §§ 323, 280, 281, 325, 314 BGB n.F., § 326 BGB a.F. besteht insoweit, als anstelle des Rücktrittsrechts, das sich für den Lizenzvertrag nicht eignet, weil die Rückgängigmachung des Lizenzvertrages nicht möglich ist, das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund tritt.81
Ob die Pflicht zur Rechnungslegung eine Hauptpflicht darstellt, hängt nach Meinung des Reichsgerichts vom Parteiwillen ab.82 In dem entschiedenen Fall, der allerdings besonders gelagert war, wurde dies für einen Lizenzvertrag abgelehnt und dementsprechend § 326 BGB a.F. für nicht anwendbar erklärt. In der Regel wird allerdings die Abrechnungspflicht eine Hauptleistung darstellen, weil von ihr die Zahlungspflicht abhängt. Durch Verweigerung der Abrechnung wird das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern schwerwiegend erschüttert. In einer Anmerkung zu der erwähnten Entscheidung übt Roth Kritik, weil sie die Pflicht zur Rechnungslegung im konkreten Fall als Nebenleistung betrachtet.83
d) Besondere Vereinbarungen über die Abrechnung
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Häufig wird vereinbart, dass der Lizenznehmer Rechnungsduplikate zu übersenden, dem Lizenzgeber über die lizenzpflichtigen Geschäfte Buchauszüge zu erteilen, eigene Bücher zu führen hat oder an den von ihm aufgrund des Vertrags hergestellten Produkten fortlaufend nummerierte Schilder, die ihm vom Lizenzgeber ausgehändigt wurden, anzubringen hat. Alle diese Vereinbarungen sollen eine Überprüfung der Abrechnung erleichtern. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass vielfach – insbesondere in Großbetrieben – keine eigentlichen Bücher mehr geführt werden, sondern EDV-mäßig die Anzahl des hergestellten bzw. verkauften Lizenzgegenstandes und die sonstigen relevanten Angaben registriert werden. Die Einsichtnahme in die vom Computer gespeicherten Angaben ist zwar prinzipiell möglich, setzt aber zumindest ein entsprechendes, auf Lizenzgegenstände bezogenes Programm voraus. Hier können sich im Einzelfall nicht unerhebliche Schwierigkeiten ergeben. Um eine Überprüfungsmöglichkeit sicherzustellen – gerade in Streitfällen wird sich der Lizenznehmer regelmäßig darauf berufen, dass eine Überprüfung aufgrund des von ihm verwendeten EDV-Systems nicht möglich sei –, könnte von vornherein vereinbart werden, dass der Lizenznehmer sicherzustellen hat, dass der Lizenzgeber jedes Jahr einen Auszug aus dem Prüfungsbericht erhält, soweit dieser den Lizenzgegenstand betrifft und bei einer Buchprüfung der (unabhängige) Buchprüfer auch die elektronische Buchführung als Kopie zur