Der Lizenzvertrag. Michael Groß
vor § 581 BGB; RGRK, Rn. 1 zu § 545; Henn, Rn. 273. 195 NJW 1970, 1503. 196 Vgl. dazu RGRK, Rn. 33 zu § 581. 197 Vgl. Rn. 365. 198 Vgl. auch Kraßer, GRUR Int. 1982, 334, der die Informationspflicht des Lizenznehmers als ein Gebot billiger Rücksichtnahme ansieht. 199 Für den einfachen Lizenznehmer vgl. RG, 17.9.1913, RGZ 83, 93, 95; Benkard, PatG, Rn. 101 f. zu § 15; zur Aktivlegitimation des ausschließlichen Lizenznehmers vgl. Lüdecke/Fischer, Bem. C 108; Kraßer, GRUR Int. 1982, 324, 334; vgl. dazu im Einzelnen auch unten Rn. 365 und Pagenberg/Beier, S. 284 ff.; Henn, Rn. 273. 200 Vgl. die Entscheidung des District Court, D. California central div., 16.9.1955, Panaview door and Window Co. v. van Ness et al. 107 USPQ 31, GRUR Int. 1955, 570, in der das Gericht ausspricht, dass die Tatsache, dass der Kläger eine ausschließliche Lizenz hat, zur Klageerhebung nicht ausreiche, es sei vielmehr erforderlich, dass auch die Genehmigung des Lizenzgebers vorliege; Pagenberg/Beier, S. 284 ff.; US Court of Appeals for the federal Circuit, 9.11.2018 – Arista Networks, Inc. V. Cisco Systems, Inc., GRUR Int. 2019, 382 ff., keine Assignor Estoppel im IPR-Verfahren. 201 Vgl. unten Rn. 388; Henn, Rn. 143 ff. 202 Vgl. unten Rn. 407; Henn, Rn. 153, 162. 203 H. M., vgl. z.B. BGH, 2.3.1956, GRUR 1956, 264 ff.; BGH, 30.11.1967, GRUR Int. 1969, 31, 33; a.A. Kraßer, GRUR Int. 1982, 324, 333, der eine lizenzvertragsimmanente Nichtangriffspflicht annimmt. 204 § 17 Abs. 2 Nr. 3 a.F., vgl. Rn. 557, 781 ff., 795 ff.; Stoffmehl, S. 203 ff.; vgl. auch EPA, 13.5.1992, ABl. EPA 1992, Heft 12, 747 zur Zulässigkeit eines Einspruchs bei einer Nichtangriffsverpflichtung = GRUR Int. 1993, 486 f., und Pitz, Mitt. 1994, 239 ff.; BPatG, 12.4.1995, GRUR 1996, 480 f.; BPatG, 26.3.1996, GRUR Int. 1997, 631 ff. 205 Vgl. Rn. 582 ff. und auch BGH, 21.2.1989 „Kaschierte Hartschaumplatten“, GRUR Int. 1991, 734; Bartenbach, Rn. 2100 ff.; US Supreme Court, 9.1.2007, Mitt. 2007, 145 ff. mit Anm. Swanson, und BGH, 24.4.2007, GRUR 2007, Heft 7, VI.; siehe auch OLG Hamburg, 16.2.2017, GRUR 2017, 952 – TV-Untertitel; Knaak, GRUR-Prax 2016, 274; Lehmann, MarkenR 2017, 241 ff. und auch Klawitter, GRUR-Prax 2017, 115 ff. und Kirchhoff, GRUR 2017, 248 ff. 206 Vgl. Rn. 10. 207 Vgl. dazu auch Bartenbach, Rn. 197 ff.; Benkard, PatG, Rn. 202 zu § 15. 208 BGH, 7.12.1978, GRUR 1979, 308; zur kartellrechtlichen Problematik vgl. unten Rn. 537 ff., 548 ff., 582 ff.; Stoffmehl, S. 203 ff.
VIII. Verpflichtung des Lizenznehmers nach Beendigung des Lizenzvertrages
1. Beendigung der Tätigkeit
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Grundsätzlich hat der Lizenznehmer die Verwertung des Schutzrechtes einzustellen, wenn der Lizenzvertrag ausgelaufen ist. Eine weitere Benutzung würde eine Verletzung des Schutzrechtes darstellen.
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Soweit das Schutzrecht nach Beendigung des Lizenzvertrages weiterbesteht, steht dem Lizenznehmer ein sog. Auslaufrecht zu. Bei weiterbestehendem Patentschutz z.B. dürfen Gegenstände, die während der Vertragszeit vertragsgemäß hergestellt wurden, noch veräußert und in den Verkehr gebracht werden; bei Vertriebslizenzen darf der Lizenznehmer die zur Zeit des Vertrages vorhandenen Erzeugnisse noch verkaufen.209
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Für die Zeit nach dem Erlöschen des Schutzrechtes sind vertragliche Bindungen des Lizenznehmers, die die Freiheit der Benutzung der vorher geschützten Erfindung einschränken, regelmäßig aus kartellrechtlichen Gründen nicht zulässig.210 Ausnahmen können sich ergeben, wenn gleichzeitig Betriebsgeheimnisse des Lizenzgebers weiterbenutzt werden oder aber sog. Längstlaufklauseln vereinbart wurden.211
2. Pflicht zur Herausgabe der Unterlagen
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Nach Beendigung des Lizenzvertrages hat der Lizenznehmer grundsätzlich alle ihm zur Herstellung und Verwertung überlassenen technischen und betriebswirtschaftlichen Unterlagen herauszugeben.212 Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Schutzrecht nach Beendigung des Lizenzvertrages fortbesteht oder der Gegenstand geheim ist bzw. die Unterlagen Geheimnisse enthalten. Diese Geheimnisse sind dem Lizenznehmer anvertraut mit der Maßgabe, dass er sie während des Bestehens des Vertrages im Rahmen seiner Lizenz verwerten darf. Diese Befugnis verliert er jedoch mit Beendigung des Vertrages. Eine weitere Verwertung würde einen Verstoß gegen § 18 UWG darstellen. Dies gilt jedoch nur so lange, wie das in den Unterlagen enthaltene Geheimnis auch nach Beendigung des Lizenzvertrages nicht offenkundig geworden ist.213 Ein Geheimnis ist nämlich nur so lange ein solches, wie es nicht offenkundig, d.h. beliebigem Zugriff preisgegeben ist. Wann dies der Fall ist, lässt sich nur im Einzelfall entscheiden.214
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Der Bundesgerichtshof hat z.B. im Falle eines chemischen Präparates entschieden, dass erst dann von einer sog. Offenkundigkeit gesprochen werden kann, „wenn dem Fachmann nicht nur offenkundig ist, aus welchen Stoffen das Medikament besteht, sondern auch in welchem Mengen- und Gewichtsverhältnis diese zu verwenden sind, welche Beschaffenheit im Einzelnen sie aufweisen müssen und wie das Herstellungsverfahren abläuft“.215 Dementsprechend werden z.B. durch den Verkauf einer komplizierten Maschine deren Herstellungsverfahren und Konstruktion nicht ohne Weiteres offenkundig, selbst wenn der Erwerber sich mit ihren Besonderheiten durch Zerlegen vertraut machen kann.216
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Soweit dem Lizenznehmer im Übrigen neben dem lizenzierten Schutzrecht auch geheimes Know-how überlassen wurde, versteht sich, dass der Lizenznehmer auch nach Beendigung des Lizenzvertrages geheimhaltungspflichtig bleibt. Insoweit bestehen neben der in § 18 UWG vorgesehenen Geheimhaltungspflicht auch nachwirkende Pflichten aus dem Lizenzvertrag.217
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Es würde auch gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Lizenznehmer Vorschriften, Zeichnungen und Modelle, die er nicht mehr verwerten darf, zurückbehalten würde. Eine solche Handlungsweise würde nur die Vermutung nahelegen, dass er sie unbefugt benutzen will. Wird für die Überlassung derartiger Unterlagen eine Abfindungssumme vereinbart, so sollte man hierfür eine Formulierung verwenden, die klarstellt, dass es sich um keine Übereignung handelt, aufgrund derer der Lizenznehmer berechtigt wäre, die Unterlagen zurückzubehalten.218
Soweit der Lizenznehmer zur Herausgabe verpflichtet ist, hat er im Zweifel auch angefertigte Kopien herauszugeben. Eine ausdrückliche Verpflichtung hierzu sollte in die Verträge aufgenommen werden, wenngleich sie auch gegenüber einem böswilligen Lizenznehmer wenig Wirkung hat, weil die Überprüfung, ob die Bestimmung eingehalten wird, kaum möglich ist.
3. Pflichten in Bezug auf die Ausstattung
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Auch in anderer Hinsicht darf der Lizenznehmer die Stellung, die er durch den Lizenzvertrag erworben hat, nach dessen Beendigung nicht mehr ausnutzen. In Betracht kommen vor allem Ausstattungsrechte, die der Lizenznehmer erlangt. Die Ausstattung spielt nicht nur, wie man auf den ersten Blick annehmen möchte, für Massenartikel eine Rolle; sie ist auch für den Maschinenbau von Bedeutung. Ausstattungsschutzfähigkeit ist alles, was einerseits als Hinweis auf die Herkunftsstätte des Erzeugnisses aus einem bestimmten Betrieb zu dienen geeignet ist