Praxishandbuch DSGVO. Tobias Rothkegel
Einhaltung der Betroffenenrechte frühzeitig zu berücksichtigen.
1 Ein Recht dieses Namens bestand zuvor „nur“ in der vom EuGH im Rahmen der Entscheidung „Google/Mario Costeja Gonzales“ beschriebenen Form, die sich von Art. 17 Abs. 2 DSGVO unterscheidet, siehe EuGH, Urt. v. 13.5.2014 – Rs. C-131/12, CR 2014, 460. Siehe hierzu Arning/Moos/Schefzig, CR 2014, 447.
II. Systematischer Überblick über die Betroffenenrechte gem. Art. 12–23 DSGVO und Art. 77ff. DSGVO
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Vor diesem Hintergrund soll im Folgenden zum besseren Verständnis ein kurzer Überblick über die Systematik gegeben werden, wie die Betroffenenrechte in der DSGVO geregelt sind, bevor sie dann unter Rn. 17ff. im Einzelnen erläutert werden.
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Die Betroffenenrechte sind vor allem im dritten Kapitel der DSGVO in Art. 12–23 DSGVO geregelt. Art. 12 DSGVO enthält generelle Anforderungen an die transparente Information von betroffenen Personen, an die Kommunikation mit betroffenen Personen sowie an die Modalitäten für die Ausübung ihrer Rechte. Mithin regelt Art. 12 DSGVO vor allem die Art und Weise bzw. die Verfahren, wie die einzelnen Betroffenenrechte zu erfüllen sind, so z.B., wie betroffene Personen über die Verarbeitung ihrer Daten zu informieren sind.
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In den Art. 13–22 DSGVO sind sodann die (Inhalte der) einzelnen Betroffenenrechte geregelt. Art. 13 und 14 DSGVO enthalten die Informationspflichten, nach denen der Verantwortliche verpflichtet ist, die betroffenen Personen proaktiv bei der Erhebung ihrer personenbezogenen Daten über die Datenverarbeitung zu informieren. Art. 13 DSGVO ist anwendbar, wenn der Verantwortliche die Daten direkt bei der betroffenen Person erhebt, wohingegen Art. 14 DSGVO einschlägig ist, wenn die Daten aus einer anderen Quelle erhoben werden. Art. 15 DSGVO enthält die Bestimmungen zum Auskunftsrecht der betroffenen Person, also dem Recht, von dem Verantwortlichen (auf Verlangen nach Beginn der Datenverarbeitung) Auskunft über die Verarbeitung ihrer Daten zu erhalten.
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Art. 16 DSGVO gibt der betroffenen Person das Recht, vom Verantwortlichen die Berichtigung von unrichtigen Daten bzw. die Vervollständigung unvollständiger Daten, die sie betreffen, zu verlangen. Art. 17 DSGVO enthält sodann die Voraussetzungen, unter denen eine betroffene Person die Löschung der sie betreffenden Daten verlangen bzw. ihr Recht auf Vergessenwerden geltend machen kann sowie – nach hier vertretener Ansicht – die Pflicht des Verantwortlichen, personenbezogene Daten unter bestimmten Voraussetzungen automatisch zu löschen. Nach Art. 18 DSGVO kann die betroffene Person die Einschränkung der Verarbeitung von sie betreffenden personenbezogenen Daten verlangen. Sollte der Verantwortliche personenbezogene Daten, die er nach Art. 16 DSGVO berichtigen oder nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO löschen muss oder bezüglich derer ein Recht der betroffenen Person auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 Abs. 1 DSGVO besteht, an andere Stellen übermittelt haben, verpflichtet ihn Art. 19 DSGVO sodann, grundsätzlich auch die Empfänger der Daten über diesen Fakt zu informieren, damit die(selben) Daten ggf. auch beim Empfänger berichtigt, gelöscht oder nur noch eingeschränkt verarbeitet werden.
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Art. 20 DSGVO enthält das durch die DSGVO neu eingeführte Recht der betroffenen Person auf Datenübertragbarkeit, also das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, von diesem zu erhalten, um sie einem anderen Verantwortlichen zur Verfügung stellen zu können. Hierdurch soll z.B. der Wechsel von einem sozialen Netzwerk in ein anderes vereinfacht werden.2
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Art. 21 DSGVO statuiert die Bedingungen, unter denen eine betroffene Person der Verarbeitung ihrer Daten widersprechen kann.
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Art. 22 DSGVO regelt – obwohl als Betroffenenrecht ausgestaltet – faktisch die Zulässigkeit von automatisierten Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling.
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Schließlich enthält Art. 23 DSGVO noch Voraussetzungen, unter denen die EU oder die EU-Mitgliedstaaten die Betroffenenrechte einschränken können, z.B. zu Zwecken der nationalen Sicherheit oder der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe.
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Außerhalb dieses dritten Kapitels der DSGVO sind Rechte der betroffenen Person noch in Kapitel VIII der DSGVO enthalten. So gibt Art. 77 DSGVO der betroffenen Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde. Art. 78 DSGVO gewährleistet das Recht der betroffenen Person auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde. Art. 79 DSGVO statuiert das Recht der betroffenen Person auf wirksamen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter und Art. 82 DSGVO enthält das Recht auf Schadensersatz. Die Rechte der betroffenen Person aus dem achten Kapitel der DSGVO werden in Kapitel 16 dieses Buches unter Rn. 17 und 152ff. näher erläutert.
2 Siehe z.B. Plath/Kamlah, Art. 20 DSGVO Rn. 1 m.w.N.; Paal/Pauly/Paal, Art. 20 DSGVO Rn. 6 m.w.N.
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