Lizenzgebühren. Michael Groß

Lizenzgebühren - Michael Groß


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      Lizenzgebühren

      von

      Dr.Michael Groß

      Rechtsanwalt, München

      und

      Professor Dr. habil. Günther Strunk

      Steuerberater, Hamburg

      5., überarbeitete Auflage 2021

      Fachmedien Recht und Wirtschaft | dfv Mediengruppe | Frankfurt am Main

       Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

      Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

      ISBN: 978-3-8005-1722-0

      © 2021 Deutscher Fachverlag GmbH, Fachmedien Recht und Wirtschaft, Frankfurt am Main

       www.ruw.de

       Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

      Satzkonvertierung: Lichtsatz Michael Glaese GmbH, 69502 Hemsbach

      Druck und Verarbeitung: Beltz Bad Langensalza GmbH, 99947 Bad Langensalza

      Printed in Germany

      Vorwort

      Dieses Buch, das nunmehr in fünfter Auflage erscheint, behandelt Lizenzgebühren hinsichtlich gewerblicher Schutzrechte, Marken, Know-how und Urheberrechte (z.B. Computerprogramme).

      RA Dr. Michael Groß stellt wieder Berechnungsmodelle, Erfahrungswerte sowie Vertragsklauseln am Beispiel von Deutschland, USA und Japan vor. Aufgrund der immer größer werdenden Bedeutung und der gleichzeitig ständig, insbesondere international steigenden Anzahl von Patentverletzungsstreitigkeiten nicht nur aber auch bei standardessentiellen Patenten (SEP) hat die auch von der Europäischen Kommission in den sogenannten Leitlinien über horizontale Zusammenarbeit (Rn. 290f., 2011/C 11/01) empfohlene alternative Streitschlichtung (z.B. Sachverständigengutachten, Mediation, Schiedsgerichtsbarkeit) neben den staatlichen Gerichten erheblich mehr Zuspruch erlangt. Die Kommission empfiehlt hier zunehmend die Mediation als zeit- und geldsparende Variante. Aus diesen Gründen wurde ein neuer Abschnitt „FRAND-Lizenzgebühren (Tool Box)“ eingefügt.

      StB Prof. Dr. Günther Strunk gibt einen Überblick über die handels- und steuerrechtliche Bilanzierung von Lizenzen und den zugrundeliegenden Vermögensgegenstanden. Zudem stellt er auf nationaler Ebene die Behandlung von Lizenzen im Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht, im Gewerbesteuerrecht, im Umsatzsteuerrecht sowie im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht dar. Daneben zeigt er auf, wie Lizenzen im internationalen Steuerrecht behandelt werden, widmet sich insbesondere den Verrechnungspreisen bei der grenzüberschreitenden Lizenzierung immaterieller Wirtschaftsgüter und untersucht die steuerlichen Risiken von Software-Überlassungsverträgen. Darüber hinaus zeigt er die abkommensrechtlichen Besonderheiten bei solchen Transaktionen auf und zeigt insbesondere die Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen unternehmerischen Einkünften im Sinne des Art. 7 auf der einen Seite und Royalties gem. Art. 12 OECD-MA auf der anderen Seite. Gegenüber der vorherigen Auflage werden insbesondere die immer wichtiger werdenden Lizenzverträge behandelt, die in der Cloud angesiedelt sind.

München, im Februar 2021Dr. Michael GroßProf. Dr. Günther Strunk
Teil A: Lizenzgebühren in der Vertragspraxis

      I. Einleitung

      1

      Immer mehr Unternehmen versuchen, ihre technischen und rechtlichen Ressourcen besser zu nutzen. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil einerseits die konjunkturelle Lage dazu zwingt, das vorhandene Potenzial stärker zu nutzen, und andererseits die internationale Verflechtung der Unternehmen immer stärker wächst und damit gleichzeitig die Verwertung von Know-how und Rechten auf der Grundlage von Lizenzverträgen eine erheblich höhere Bedeutung gewinnt. Ein Problem bei der Gestaltung von Lizenzverträgen bzgl. Gewerblicher Schutzrechte (z.B. Patente), Marken, Know-how und Urheberrechte (z.B. an Computerprogrammen) ist sehr oft die Bestimmung der „angemessenen“ Lizenzgebühr.

       1. Allgemeines

      2

      1 Der Abschnitt „A.I. Einleitung“ beruht in überarbeiteter Form auf den Ausführungen zu Lizenzgebühren in Groß, Der Lizenzvertrag, 12. Aufl., Frankfurt am Main 2020, Rn. 98ff.; vgl. auch A.II.1.2; US-Methoden zur Lizenzgebührenberechnung werden immer wieder in Les Nouvelles dargestellt: z.B. Anson, Les Nouvelles 1996, 45ff.; Reilly/Schweihs, Les Nouvelles 1996, 52ff.; Burgis/Koppel, Les Nouvelles 1996, 164ff.; Hruby/Lutz, Les Nouvelles 1997, 40ff.; Paulsen, Les Nouvelles 1997, 64ff.; Steensma, Les Nouvelles 1997, 77ff.; Degnan/Horton, Les Nouvelles 1997, 91ff.; Anson, Intellectual Property Valuation Primer, www.lesi.org, Okt. 2004 (297 Seiten!) und zuletzt Levko/Torres, PricewaterhouseCoopers Patent and Trademark Damages Study 2005, Les Nouvelles 2006, 163ff. Die Höhe der Lizenzgebühr kann auch schon bei der Festsetzung des Streitwerts bedeutsam sein. Auch insoweit fehlen Berechnungsmethoden. Vgl. z.B. bzgl. Raubkopien OLG Celle, 12.10.1992, CR 1993, 209ff.; OLG Celle, 2.9.1994, CR 1995, 16; OLG Frankfurt, 6.12.1994, CR 1995, 147ff.; Maul/Maul (Produktpiraterie im Pharmabereich), GRUR 1999, 1059ff. Bei Software spielen technische Identifizierungs- und Schutzsysteme eine große Rolle, z.B. Wand, GRUR Int. 1996, 897ff.; OLG Karlsruhe, 10.1.1996, CR 1996, 341ff. Zur Bewertung von EDV-Produkten und -Leistungen Michels, CR 1992, 631ff. und Zimmermann, CR 1994, 53ff. Zu Gerichtsstandsfragen bzgl. des Anspruchs gem. §§ 33 PatG 1981, 24 Abs. 5, PatG 1968 s. Kühnen, GRUR 1997, 19ff.; zum Entschädigungsanspruch des § 33 Abs. 1 PatG Krieger, GRUR 2001, 965ff. m.w.N., und zuletzt Kraßer, 921ff. m.w.N., und zu Ersatzansprüchen gegenüber mittelbaren Markenverletzern OLG Karlsruhe, 23.5.2001, GRUR-RR 2002, 59ff. = Mitt. 2001, 447ff., und gegenüber mittelbaren Patentverletzern BGH, 10.10.2000, GRUR 2001, 228ff.; BGH, 4.5.2004, 758ff.; BGH, 7.6.2005, GRUR 2005, 848ff. und dazu Voß, GRUR 2006, 281ff. und Holzapfel, GRUR 2006, 882ff. jeweils m.w.N.; OLG Düsseldorf, 20.1.2002, Mitt. 2003, 252ff. = GRUR-RR 2003, 50; OLG Düsseldorf, 10.10.2002, Mitt. 2003, 264ff.; OLG Frankfurt, 20.2.2003, GRUR-RR 2003, 201ff.; OLG Karlsruhe, 10.12.2003, GRUR-RR 2004, 97ff.; BGH, 9.1.2007, WRP 2007, 802ff.; Nieder, Die mittelbare Patentverletzung – eine Bestandsaufnahme, GRUR 2006, 977ff.; König, Mittelbare Patentverletzung, Mitt. 2000, 10ff.; Meier-Beck, GRUR 1993, 1ff.; Jäger/Heitmann, GRUR 1999, 542ff. bzgl. Markenlizenzen; bzgl. Markenverletzungen z.B. OLG Koblenz, 29.11.2001, GRUR-RR 2002, 127; bzgl. Namensrechtseingriffen OLG München, 8.11.2001, GRUR 2002, 453f. = Mitt. 2001, 447ff.; Heermann, GRUR 1999, 625ff.; zum Schadensersatz und Bereicherungsausgleich bei Patentrechtsverletzungen: von der Osten, Mitt. 2000, 95ff.; von Rospatt, Mitt. 2000, 287ff.; Keukenschrijver, Mitt. 2000, 436ff., 441f.; Rings, GRUR 2000, 839ff.; Götz, GRUR 2001, 295ff.; Fähndrich/Tilmann, GRUR 2001, 901ff.; Fitzner/Tilmann, Mitt., 2ff.; Nirk, GRUR 2001, 984ff.; Holzapfel zu § 10


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