BGB-Erbrecht. Lutz Michalski

BGB-Erbrecht - Lutz Michalski


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oder durch wechselbezügliche Verfügungen (gemeinschaftliches Testament) bindend verpflichten kann. Es handelt sich in allen Fällen um eine gewillkürte Erbfolge (→ Rn. 137 ff.) durch besondere Willenserklärung. Zu beachten ist, dass der Erblasser, ähnlich wie im Sachenrecht, einem Typenzwang unterliegt, d.h. er ist auf bestimmte Formen beschränkt. Eine gesetzliche Beschränkung der Testierfreiheit ergibt sich aus dem Pflichtteilsrecht (→ Rn. 615 ff.). Wenn der Erblasser von seiner Testierfreiheit keinen Gebrauch macht, greift die gesetzliche Erbfolge ein, welche eine Familienerbfolge bzw. Verwandtenerbfolge ist (→ Rn. 65 ff.). Nur subsidiär besteht eine gesetzliche Erbfolge des Staates (→ Rn. 120 ff.).

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      Möglich sind aber immer Vermächtnisse (→ Rn. 900 ff.) und Teilungsanordnungen (→ Rn. 1023 ff.). Da sie jedoch nur rein schuldrechtlich wirken, sind dann zur konkreten Übertragung der Gegenstände jeweils noch entsprechende dingliche Rechtsgeschäfte erforderlich.

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      Die Familien- bzw. Verwandtenerbfolge bestimmt sich im deutschen Erbrecht nach dem Parentelsystem (→ Rn. 70). Das Parentelsystem bedeutet, dass die Verwandten nach Ordnungen gegliedert werden und (nur) eine Person einer vorrangigen Ordnung alle anderen Personen nachrangiger Ordnungen von der Erbfolge ausschließt. Innerhalb der ermittelten Ordnung gilt dann das Repräsentationsprinzip mit Eintrittsrecht: Ein lebender Abkömmling schließt seine Abkömmlinge von der Erbfolge aus; sollte der Abkömmling jedoch ebenfalls verstorben (vorverstorben) sein, so treten (nur) seine Abkömmlinge an seine Stelle (wieder jeder Unterstamm mit einem Repräsentanten), und es findet unter diesen wieder eine Erbteilung statt. Im Ergebnis bedeutet dies eine Erbfolge nach Stämmen, nicht nach Köpfen. Neben die Verwandten tritt als gesetzlicher Erbe der Ehegatte bzw. Lebenspartner des Erblassers (→ Rn. 88 ff., 118). Wurden gesetzliche Erben enterbt, kann ihnen ein Pflichtteilsrecht zustehen (→ Rn. 615 ff.).

      Das Gesetz kennt zwei Arten der Verfügung von Todes wegen: Das Testament (→ Rn. 137 ff.) und den Erbvertrag (→ Rn. 261 ff.). Eine besondere Form des Testaments ist das gemeinschaftliche Testament, das nur von Ehegatten errichtet werden kann (→ Rn. 211 ff.). Für Auslegung, Widerruf und Anfechtung letztwilliger Verfügungen gelten spezielle Regelungen (→ Rn. 185 ff., 247 ff., 295 ff., 323 ff., 384 ff.).

      Der Erbe kann den Anfall der Erbschaft mit der Ausschlagung rückwirkend beseitigen (→ Rn. 574 ff.). Schlägt er nicht aus, haftet er unbeschränkt, aber beschränkbar (→ Rn. 1071 ff.). Instrumente zur Beschränkung der Erbenhaftung sind insb. die Nachlassverwaltung, die Nachlassinsolvenz sowie die Dürftigkeits- und die Überschwerungseinrede (→ Rn. 1138 ff.). Erben mehrere, so bilden die Miterben eine Erbengemeinschaft, die eine auf Auseinandersetzung gerichtete Gesamthandsgemeinschaft ist (→ Rn. 951 ff.).

      Teil I Überblick über das Erbrecht§ 1 Grundlagen des Erbrechts › II. Verfassungsrechtliche Grundlagen des Erbrechts

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