Handbuch Ius Publicum Europaeum. Martin Loughlin

Handbuch Ius Publicum Europaeum - Martin  Loughlin


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      Handbuch

      Ius Publicum Europaeum

      Band I

      Grundlagen und Grundzüge staatlichen Verfassungsrechts

      Herausgegeben von

      Armin von Bogdandy

      Pedro Cruz Villalón

      Peter M. Huber

      Unter Mitwirkung von

      Diana Zacharias

      Mit Beiträgen von

      Leonard Besselink • Giovanni Biaggini • Pedro Cruz Villalón

      Mario Dogliani • Horst Dreier • Gábor Halmai • Olivier Jouanjan

      Stylianos-Ioannis G. Koutnatzis • Martin Loughlin

      Manuel Medina Guerrero • Cesare Pinelli • Piotr Tuleja

      Hans-Heinrich Vogel • Ewald Wiederin

      Impressum

      Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek

      Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

      ISBN 978-3-8114-8901-1

      E-Mail: [email protected]

      Telefon: +49 89 2183 7923

      Telefax: +49 89 2183 7620

       www.cfmueller.de

      © 2007 C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg

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      Wissenschaftler und Praktiker des öffentlichen Rechts in Europa sind Zeugen, ja Akteure der Entfaltung eines öffentlichen Rechts im Zeichen der europäischen Integration, das als das neue ius publicum europaeum bezeichnet sei. Dieses ius publicum europaeum ist der öffentlichrechtliche Aspekt eines Rechtsraums, den das Recht der Europäischen Union und das ihrer Mitgliedstaaten gemeinsam bilden, der sich jedoch aus weiteren Quellen speist und über deren Grenzen hinaus wirkt. Es würde den europäischen Rechtsraum verkennen und ihm schaden, wollte man sein Recht in einer „splendid isolation“ entwickeln, also just in jener Form intellektueller Verengung, die manche Strömungen des öffentlichen Rechts manchen Nationalstaats kennzeichnet. Ein zukunftsfähiges Recht kennzeichnen seine Strahlkraft ebenso wie seine Rezeptionsfähigkeit und -freudigkeit.

      Die Qualität des ius publicum europaeum hängt davon ab, dass Wissenschaftler wie Praktiker ein Verständnis für das Recht anderer Staaten entwickeln. Sie sollten auf der Grundlage gemeinsamer Kenntnisse und Wertvorstellungen operieren. Sie sollten in der Perspektive des europäischen Rechtsraums ihren jeweiligen öffentlichrechtlichen Acquis neu justieren und fortentwickeln. Rechtsvergleichung im Lichte des europäischen Rechtsraums ist der Beruf der Zeit.

      Die Rechtsvergleichung erschließt die gemeinsame Verfassungsüberlieferung der Mitgliedstaaten und so eine Quelle des Unionsrechts. Das Prinzip der Loyalität verlangt die gegenseitige Berücksichtigung gerade öffentlichrechtlicher Rechtsmaterien. Die Verfassungsrechtsvergleichung ist ein Gebot des Art. 6 EU. Oft ist nur mittels Rechtsvergleichung das Regelungsmodell eines europäischen Rechtsaktes oder die Entscheidung eines europäischen Gerichts zu durchdringen und die angestoßene Transformation des nationalen Rechts zu begreifen. Rechtsvergleichung und Kenntnisse anderer Systeme des öffentlichen Rechts können den europäisch wie zwischenstaatlich agierenden Beamten helfen, die Positionen der Kollegen zu verstehen und die eigene Argumentationslinie anzureichern.

      Ähnliches gilt für die sich intensivierende Begegnung von Rechtswissenschaftlern im europäischen rechtswissenschaftlichen Raum, auf Tagungen, am Schreibtisch, und zwar keineswegs allein bei „europabezogenen“ Themen. Es wird immer mehr zum Standard guter rechtswissenschaftlicher Forschung, selbst eine rein innerstaatliche Fragestellung in einer europäischen Perspektive und aus fremden Lehren schöpfend neu zu entfalten.

      Ausländisches Recht ist fremd. Rechtsquellen und Rechtserkenntnisquellen sind nicht leicht zu erschließen. Oft ist die Terminologie anders. Aufgrund der unterschiedlichen Entwicklungspfade können dieselben Worte bzw. ihre sprachlichen Äquivalente divergierende Begriffe tragen. Diese sind nicht einfach zu ermitteln, da Rechtsbegriffe ihren vollen Gehalt erst im Zusammenhang mit anderen Rechtsbegriffen und aus der praktischen Handhabung erhalten. Die Pluralität im europäischen Rechtsraum im Allgemeinen sowie die in Art. 6 EU anerkannte expressive Rolle der nationalen Verfassungsrechte im Besonderen verlangen, fremdes Recht als fremdes zu akzeptieren und der Neigung entgegenzuwirken, sprachlichen Assonanzen unbeschwert nachzugeben. Die Zeit ruft nach Texten, die über vorliegende auslandsrechtskundliche und vergleichende Werke hinaus die Grundlagen anderer europäischer Rechtsordnungen, insbesondere prägende historische Erfahrungen, Entwicklungsstufen, systematische Grundlagen, juristische und rechtswissenschaftliche Stile in der Perspektive des sich bildenden europäischen Rechtsraums erschließen.

      Dies ist das Anliegen der ersten beiden Bände mit Blick auf ausgewählte staatliche Verfassungsordnungen. Sie bilden den Auftakt des Handbuchs Ius Publicum Europaeum zum öffentlichen Recht des europäischen Rechtsraums und seiner Wissenschaft. Der erste Band widmet sich den historischen Grundlagen und dogmatischen Grundzügen des nationalen Verfassungsrechts, die er im Kontext des jeweiligen politischen Systems entfaltet. Er ist im Zusammenhang mit dem zweiten Band zu sehen, der die Öffnung der Verfassungsordnungen gegenüber Unionsrecht und EMRK sowie die Wissenschaft des Verfassungsrechts behandelt.

      Das Projekt verfolgt seine Ziele mit einer Kombination von rechtsvergleichenden und mehr rechtsordnungsspezifischen Elementen. Die rechtsvergleichenden Eckpunkte bilden der einheitliche Fragebogen, der allen Beiträgen zugrunde liegt (abgedruckt im Anhang zu § 13), die Aufforderung an die Autoren, die Bedeutung der Rechtsvergleichung für die behandelten Themen herauszustellen, sowie der vergleichende Beitrag am Ende und der vergleichende Beitrag zu der verfassungsrechtlichen Terminologie in § 40.

      Das Projekt bereitet hingegen nicht einzelne Rechtsinstitute rechtsvergleichend auf. In diesem Stadium des europäischen öffentlichen Rechts geht es zumeist um den Vergleich von Strukturen und nicht um das Lösen konkreter Streitigkeiten. Hier liegt ein wesentlicher Unterschied zur Privatrechtsvergleichung im Kontext des Kollisionsrechts. Gleichwohl kann der Band, nicht zuletzt dank seines Registers, auch demjenigen nutzen, der sich mit einer speziellen Rechtsfrage befasst.

      Dieses Projekt ist der Fritz Thyssen-Stiftung zutiefst verpflichtet. Sie hat die aufwändige und kostenträchtige Zusammenarbeit in der Form der Finanzierung einer Tagung und von Übersetzungen nachdrücklich gefördert. Ohne ihre ebenso unbürokratische wie substantielle Hilfe hätte dieser Band nicht in dieser Form verwirklicht werden können.

      Walter Pauly stand mit an der Wiege dieses Projekts und hat dem durch die Bearbeitung des § 27 Ausdruck verliehen.


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