Zeuge und Aussagepsychologie. Gabriele Jansen
href="#ulink_2aa5b3d1-7da3-564e-a8b2-8dc2efa6af89">„Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht“
8.BGH-Rechtsprechung zu Merkmalen in der Aussage des Beschuldigten
1.Zur Beurteilung der Aussagekompetenz
a)Eigene Sachkunde des Gerichts
b)Hinzuziehung eines Sachverständigen
c)Auswahl des Sachverständigen
2.Zur Beurteilung der Aussagequalität
a)Eigene Sachkunde des Gerichts
b)Begutachtungsanlässe
aa)Begutachtungsanlässe aus aussagepsychologischer Sicht
bb)Begutachtungsanlässe nach der BGH-Rechtsprechung
c)Auswahl
aa)Zuständigkeit für die Auswahl
3.Leiten und Lenken des Sachverständigen, § 78 StPO
V.Aussagepsychologischer Sachverständiger
1.Zum Begriff des „Sachverständigen“
1.Zeuge vom Hörensagen = Aussageempfänger
4.Der durch die Presse gesteuerte Zeuge
4.Anwesenheit Dritter bei der Vernehmung
5.Hinzuziehung eines Sachverständigen zu der Vernehmung
6.Anwesenheit des Beschuldigten bei der Vernehmung des Zeugen
7.Ausschluss der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung
8.Gerichtliche Zeugenbegleitung
9.Hilfsorganisationen i. S. d. § 406h StPO