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      Hinweis

      Es empfiehlt sich für die Organe einer Gesellschaft, die originär deren Pflichten als Arbeitgeber wahrnehmen, einzelne Aufgaben und Pflichten auf angestellte Arbeitnehmer in verantwortlicher Position zu delegieren. Die Delegation sollte dabei ebenso dokumentiert werden, wie der Umstand, dass der entsprechende Mitarbeiter sorgfältig ausgesucht, instruiert und regelmäßig in seiner Aufgabenwahrnehmung kontrolliert ist.

      Anmerkungen

       [1]

      Ausnahme bildet alleine das am 18.8.2006 in Kraft getretene AGG, welches in § 6 Abs. 2 bestimmt, dass als Arbeitgeber i.S.d. AGGs solche natürlichen und juristischen Personen sowie solche rechtsfähigen Personengesellschaften anzusehen sind, die Arbeitnehmer, Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen oder Heimarbeiter beschäftigen. Vgl. zum AGG im Übrigen: Bezani/Richter Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz im Arbeitsrecht, 2006.

       [2]

      Im Rahmen dieser Definition wird der Arbeitnehmerbegriff eng verstanden. In der Folge ist nicht Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Sinne, wer arbeitnehmerähnliche Personen oder Auszubildende im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses beschäftigt.

       [3]

      Einer Einigung über die Zahlung einer Vergütung und deren Höhe bedarf es – obschon es sich für einen Arbeitsvertrag um essentialia negotii handelt – in aller Regel für das wirksame Zustandekommen eines Arbeitsvertrages nicht. Gemäß § 612 Abs. 1 BGB gilt vielmehr eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Soweit eine Höhe nicht bestimmt ist, gibt § 612 Abs. 2 BGB vor, wie diese zu bestimmen ist. Ebenso wenig ist es – entgegen immer wieder in der Praxis anzutreffender Auffassung – für einen wirksamen Arbeitsvertragsschluss nicht erforderlich, dass der Arbeitsvertrag schriftlich niedergelegt wird. Der Arbeitgeber ist lediglich verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen des formfrei abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats nach dessen Beginn in Schriftform nachzuweisen.

       [4]

      BAG AP Nr. 1 zu § 705 BGB; BAG AP Nr. 1 zu § 611 BGB Hausmeister; BAG AP Nr. 15 zu § 20 BetrVG 1972; Nikisch S. 142 f.; ErfK/Preis § 611a BGB Rn. 183; MünchHdb-ArbR/Richter Bd. 1 § 23 Rn. 1.

       [5]

      Nikisch S. 142 f.; ErfK/Preis § 611a BGB Rn. 183; Preis/Temming Individualarbeitsrecht, Rn. 129.; MünchHdb-ArbR/Richter Bd. 1 § 23 Rn. 1; Schaub/Koch „Arbeitgeber“.

       [6]

      HK-ArbR/Kreuder § 611a BGB Rn. 123; MünchHdb-ArbR/Richter Bd. 1 § 23 Rn. 4.

       [7]

      LAG Bremen DB 1995, 1770; BGHZ 187, 105 ff. = LSK 2011, 240376; MK-InsO/Caspers Vorb. Vor §§ 113 Rn. 10, 11.

       [8]

      BGH Beschluss v. 5.6.2013 – 1 StR 626/12, NStZ 2013, 587; BGH Beschluss v. 16.1.2019 – 5 StR 249/18, NstZ-RR 2019, 184; BGH Urt. v. 16.4.2014 – 1 StR 516/13, NJW 2014, 1975; vgl. hierzu auch 2. Kap. Rn. 14 ff.

       [9]


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