Arbeitsstrafrecht. Björn Gercke
Betrieb eingegliedert, so ist er abhängig beschäftigt.[98] Darüber hinaus sind gem. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII Beschäftigte, die nicht Arbeitnehmer sind, aber wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherter tätig werden, zumindest in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig. Dies ist dann der Fall, wenn „eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen“.[99] Im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung sind gem. § 2 Nr. 9 SGB VI auch selbstständig Tätige versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 € im Monat übersteigt, und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (sog. arbeitnehmerähnliche Selbstständige).[100]
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Die aus arbeitsrechtlicher Sicht erfolgte Einstufung einer Person als arbeitnehmerähnlich führt nicht dazu, dass diese auch in steuerrechtlicher Hinsicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist.[101] Die Finanzverwaltung sieht Heimarbeiter regelmäßig als nichtselbstständig Beschäftigte an, sodass diese lohnsteuerpflichtig sind.[102] In zweifelhaften Einzelfällen kommt es aber stets auf das Gesamtbild der Verhältnisse an, an dem sich die Abwägung orientiert.[103]
b) „Freie Mitarbeiter“
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Die Abgrenzungsproblematik von selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit wird vor allem auf dem Gebiet der sog. „freien Mitarbeiter“ deutlich. Diese werden für ihren Auftraggeber – meistens im Bereich der Massenmedien – entgeltlich tätig, ohne dass ein festes, dauerndes Beschäftigungsverhältnis vorliegt, sodass diese weitgehend einer fachlichen Weisungsgebundenheit entzogen sind und in ihrem Tätigwerden auch nicht nach Zeit und Ort festgelegt und in die fremde Arbeitsorganisation eingegliedert, also selbstständig tätig sind.[104] Das BAG erkennt die Möglichkeit freier Mitarbeiterverträge im Bereich von Rundfunkbeschäftigten nach erfolgreicher Verfassungsbeschwerde[105] mit Rücksicht auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG an.[106]
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Im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und Fernsehens ist im Falle des Nichtvorliegens eines Arbeitsvertrages eine Unterscheidung zwischen programmgestaltenden und nicht programmgestaltenden Beschäftigten zu treffen, da die Rundfunkanstalten nur bezüglich ihrer programmgestaltenden Beschäftigten dem Schutz von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG unterfallen.[107] Programmgestaltende Beschäftigte sind solche, die an den verschiedenen Sendungen inhaltlich gestaltend arbeiten. Dieser Fall liegt vor, wenn die Beschäftigten „ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendungen einbringen, wie dies etwa bei Regisseuren, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftlern und Künstlern der Fall ist“.[108]
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Demgegenüber sind Beschäftigte, die nicht programmgestaltend tätig werden, etwa solche, die zwar an der Arbeit am Programm der Rundfunk- oder Fernsehanstalt beteiligt sind, aber auf dessen Inhalt keinen Einfluss nehmen, oder Beschäftigte, die Verwaltungstätigkeiten ausführen.[109] Meist liegt bei diesen Personen ein Arbeitsverhältnis vor.[110]
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Aber auch die „freien Mitarbeiter“ geraten leicht in die Lage einer Abhängigkeit von ihrem Auftraggeber[111], sodass sie tatsächlich eine Arbeitnehmereigenschaft aufweisen können. Vorrangig ist allerdings bei der Prüfung einer Arbeitnehmerstellung darauf abzustellen, ob der Auftraggeber innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung des „freien Mitarbeiters“ bestimmen kann und der Auftraggeber ständige Dienstbereitschaft erwartet.[112]
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Diese durch das BVerfG entwickelten Grundsätze gelten nur für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. Private Sendeanstalten sind von ihnen nicht betroffen, da diese als Tendenzunternehmen einzuordnen sind und daher keinen Bedarf an der Schaffung eines vielfältigen Programms aufweisen.[113]
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Auch als „freie Mitarbeiter“ einzuordnen sind die Angehörigen der sog. Freien Berufe, wenn diese aufgrund eines Dienstvertrages tätig werden.[114] Den freien Berufen gehören etwa Apotheker, Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer an.[115] Auch bei diesen Berufsgruppen ist die Selbstständigkeit bzw. Unabhängigkeit das zentrale Merkmal. Ist eine Person aus den genannten Berufsgruppen in ihrer Tätigkeit nach Zeit, Umfang und Ort weisungsgebunden oder muss sie ihre Arbeitskraft voll zur Verfügung stellen, so gilt sie als Arbeitnehmer.[116]
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Bei der steuerrechtlichen Einordnung eines Beschäftigten kommt es nicht auf die arbeitsrechtliche Qualifizierung als „freier Mitarbeiter“ an, sondern allein auf die bekannten Kriterien der selbstständigen bzw. nichtselbstständigen Tätigkeit.[117]
100
Gleiches gilt für die Sozialversicherungspflicht „freier Mitarbeiter“. Die Prüfung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV richtet sich allein nach den von der Rechtsprechung ausgearbeiteten Kriterien zur persönlichen Abhängigkeit, sodass die arbeitsrechtliche Einstufung einer Person als „freier Mitarbeiter“ einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nicht entgegensteht.[118] Zu beachten ist jedoch, dass das Indiz der Weisungsgebundenheit sich bei Diensten höherer Art[119] zu einer „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ abschwächen kann. Trägt die Person, welche Dienste höherer Art leistet, dennoch ein Unternehmerrisiko, so ist sie als selbstständig einzustufen.[120] „Freie Mitarbeiter“ sind jedoch in der Regel nicht in der Krankenversicherung versicherungspflichtig, was grundsätzlich auch für die gesetzliche Rentenversicherung (§ 1 SGB VI) gilt.[121]
c) „Geringfügig Beschäftigte“
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Geringfügig beschäftigt ist gem. § 8 Abs. 1 SGB IV, wessen Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 € nicht übersteigt (sog. Entgeltgeringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) oder wessen Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 € im Monat übersteigt (sog. Zeitgeringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).[122]
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Der Begriff des „geringfügig Beschäftigten“ ist sozialrechtlicher Natur, sodass sich Auswirkungen nur auf dem Gebiet der Sozialversicherung zeigen.[123] Ansonsten liegt ein Arbeitsverhältnis vor, bei dem in arbeitsrechtlicher Hinsicht keine Besonderheiten bestehen. Der geringfügig Beschäftigte ist mithin Arbeitnehmer.[124]
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Hinweis
Häufig wird übersehen, dass mindestens einmal jährlich zu erwartende Jahressonder- und Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV darstellen, wenn diese aufgrund einer vorausschauenden Betrachtung zu erwarten sind. Nicht beachtet werden etwa Jubiläumszuwendungen, da diese nicht jährlich ausgezahlt werden.[125]
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Dies hat zur Folge, dass solche Sonderzuwendungen anteilig auf den Monatsverdienst aufgerechnet werden.[126] Abgestellt wird dabei nicht darauf,