Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt

Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt


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Mitglieder des Vertretungsorgans und – falls vorhanden – die Mitglieder des Aufsichtsorgans eines jeden übertragenden Rechtsträgers sind (als Gesamtschuldner iSd §§ 421 ff BGB) zum Schadensersatz nach Abs 1 verpflichtet – nicht jedoch die Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger (BGHZ 171, 293).

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      Wer Mitglied des Vertretungsorgans ist, ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen zur Vertretung des jeweiligen übertragenden Rechtsträgers. Dies sind bei der GmbH, einschließlich deren durch das MoMiG neu eingeführten Unterform (vgl § 5a GmbHG) der UG (haftungsbeschränkt), die Geschäftsführer (§ 35 Abs 1 GmbHG), bei der AG der Vorstand (§§ 76, 78 Abs 1 AktG), bei der KGaA die nicht von der Vertretung ausgeschlossenen persönlich haftenden Gesellschafter (§ 278 AktG, §§ 161 ff HGB; hM; aA Kübler in Semler/Stengel, § 25 Rn 4; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 25 Rn 6, die unabhängig von seiner Vertretungsmacht jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter einbeziehen wollen), bei der OHG jeder nicht durch Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossene Gesellschafter (§ 125 Abs 1 HGB), bei der KG jeder Komplementär (§§ 161 Abs 2, 125, 170 HGB), bei der GbR jeder Gesellschafter soweit er nicht von der Vertretung ausgeschlossen ist (§ 715 BGB, §§ 709, 714 BGB), bei der PartGes jeder Partner soweit er nicht von der Vertretung ausgeschlossen ist (§ 7 Abs 3 PartGG iVm § 125 Abs 1 HGB), bei der Genossenschaft der Vorstand (§ 24 Abs 1 GenG), beim Verein der Vorstand (§ 26 Abs 2 BGB), bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden der Vorstand (§ 63b Abs 1 GenG iVm § 26 Abs 2 BGB), bei VVaG der Vorstand (§ 34 VAG iVm § 78 Abs 1 AktG). Der bes Vertreter gem § 26 Abs 1 UmwG zählt im Rahmen seines Aufgabenkreises ebenfalls zu den Organen der Gesellschaft (OLG Schleswig 6.6.2012 – 9 U 2/11; LG München NJW 2009, 3794, 3795).

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      Die Schadensersatzpflicht nach Abs 1 trifft auch die Mitglieder eines vorhandenen Aufsichtsorgans, unabhängig davon, ob es sich um einen obligatorischen oder freiwilligen Aufsichtsrat handelt. Die Mitglieder eines freiwilligen Beirats oder Beratungsgremiums haften jedoch nicht, sofern ihnen lediglich Beratungsaufgaben und keine Kontrollpflichten zukommen (wie hier Marsch-Barner in Kallmeyer, § 25 Rn 4; Henssler/Strohn/Müller UmwG, § 25 Rn 5; Kübler in Semler/Stengel, § 25 Rn 5; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 25 Rn 7; Vossius in Widmann/Mayer, § 25 Rn 15; aA Grunewald in Lutter, § 25 Rn 5). Erfasst sind insbes die Mitglieder eines gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Aufsichtsrats. Dies sind bei der AG (§§ 95 ff AktG), bei der KGaA (§ 278 Abs 3 iVm §§ 95 ff AktG), bei der eingetragenen Genossenschaft (§§ 36 ff GenG) und bei der VVaG (§ 35 VAG) jedes Aufsichtsratsmitglied, einschließlich der mitbestimmungsrechtlich (§ 1 MitBestG, §§ 1 ff MontanMitBestG, § 1 MontanMitBestErgG) vorgeschriebenen Aufsichtsratsmitglieder, sowie die Mitglieder eines durch Gesellschaftsvertrag vorgesehenen freiwilligen Aufsichtsrats (zB gem § 52 GmbHG), der mit Kontrollbefugnissen gegenüber dem Vertretungsorgan ausgestattet ist.

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      Maßgebender Zeitpunkt für eine Verantwortlichkeit des Organmitglieds nach Abs 1 ist der Zeitpunkt der Pflichtverletzung. Auf das Fortbestehen der Organstellung bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers (Wirksamkeitszeitpunkt gem § 20 Abs 1 Nr 1) kommt es hingegen nach allgM nicht an. Allerdings endet die Organstellung der Organe des übertragenden Rechtsträgers mit Eintragung der Umwandlung im Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers und dem damit verbundenen Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers. Das Erlöschen des Rechtsträgers führt zum Erlöschen seiner Organe (su § 26 Rn 2; OLG Schleswig 6.6.2012 – 9 U 2/11; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 7).

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      Mehrere zum Schadensersatz verpflichtete Personen haften nach Abs 1 S 1 als Gesamtschuldner iSd §§ 421 ff BGB, dh jeder Anspruchsinhaber kann den vollen Schaden von jedem Schadensersatzverpflichteten ersetzt verlangen; untereinander haften die Anspruchsverpflichteten grds nur anteilig und sind zum Ausgleich verpflichtet (§ 426 BGB).

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      Nach dem Wortlaut des Abs 1 S 1 richtet sich die Haftung nur gegen Organmitglieder, nicht aber gegen den übertragenden Rechtsträger selbst. Sofern der übertragende Rechtsträger für den von seinen Organen verursachten Verschmelzungsschaden nach allg Grundsätzen (Organtheorie, § 31 BGB; vgl Heinrichs in Palandt, § 31 Rn 1 ff) wie für eigenes Verschulden einzustehen hat, haftet auch der übertragende Rechtsträger; mit Wirksamwerden der Verschmelzung geht die Haftung auf den übernehmenden Rechtsträger über (§ 20 Abs 1 Nr 1). Die Fortbestehensfiktion des Abs 2 greift für eine solche zugerechnete Haftung nicht, da die Fiktion nur für die Berechtigung des übertragenden Rechtsträgers und seiner Anteilsinhaber oder Gläubiger nach Abs 1 – nicht aber für die Verpflichtung des übertragenden Rechtsträgers nach Abs 1 gilt (aA Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 25 Rn 10). Nach der Verschmelzung existiert der übertragende Rechtsträger als Haftungsmasse nicht mehr.

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      Ob eine unmittelbare Haftung des Gesellschafters eine übertragenden Rechtsträgers aufgrund der Verschmelzung besteht, zB nach den Grundsätzen der Differenzhaftung wegen nicht werthaltigen Sacheinlagen (zB gem §§ 9, 56 Abs 2 GmbHG, §§ 36a Abs 2 S 3, 188 Abs 2 S 1 AktG), wird für die AG und GmbH uneinheitlich beurteilt (vgl § 36 Rn 31 f; keine Differenzhaftung bei Verschmelzung auf AG gem BGHZ 171, 293 (295 ff); Kallmeyer GmbHR 207, 1121 (1124); Marsch-Barner in Kallmeyer, § 69 Rn 18; einschränkend Diekmann in Semler/Stengel, § 69 Rn 32 f; aA Wälzholz AG 2006, 469 (475); für Differenzhaftung bei Verschmelzung auf GmbH Wälzholz AG 2006, 469 (471); Kallmeyer GmbHR 2007, 1121 (1124) mwN).

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      Nach Abs 1 ist dem Anspruchsberechtigten ein im Zusammenhang mit der Verschmelzung entstehender Schaden zu ersetzen. Der Schaden muss durch eine im Zusammenhang mit der Verschmelzung stehende schuldhafte Pflichtverletzung eines Organmitglieds des übertragenden Rechtsträgers kausal bedingt sein. Die Haftung des konkreten Organmitglieds


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