Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt

Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt


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keinen Ermessensspielraum haben. Vielmehr müssen ihnen stets konkrete Handlungsanweisungen gegeben werden.

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      Der Verschmelzungsvertrag bedarf mit seinem gesamten Inhalt der Zustimmung der Anteilsinhaber. Zustimmungsbedürftig ist nicht nur der gesetzlich vorgeschriebene Mindestinhalt. Vielmehr ist für sämtliche vertragliche Regelungen, die nach den Vorstellungen der Vertragsparteien, also nach den Vorstellungen der handelnden Vertretungsorgane, Bestandteil des Verschmelzungsvertrags sind, die Zustimmung der Anteilsinhaber erforderlich (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 13 Rn 25). Dies gilt auch für vertragliche Nebenabreden. Die gewünschten Regelungen müssen nicht in einer einheitlichen Urkunde enthalten sein. Besteht das Vertragswerk aus mehreren Urkunden, müssen diese sämtlich den Anteilsinhabern zur Zustimmung vorgelegt werden (Heckschen in Widmann/Mayer, § 13 Rn 53 ff; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 13 Rn 25). Umfasst der Verschmelzungsbeschluss nicht sämtliche verschmelzungsvertraglichen Abreden, ist der Beschluss mangelhaft und damit anfechtbar bzw nichtig (vgl Rn 62 f).

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      Werden in der Versammlung der Anteilsinhaber neben dem Verschmelzungsbeschluss noch weitere Beschl gefasst, gelten für diese weiteren Beschl nicht die Bestimmungen des § 13. Dies gilt auch dann, wenn diese weiteren Beschl mit der Verschmelzung im Zusammenhang stehen, etwa für einen Kapitalerhöhungsbeschluss zur Durchführung der Verschmelzung oder für eine Firmenänderung oder weitere Satzungsänderungen beim übernehmenden Rechtsträger, die aufgrund der Verschmelzung vorgenommen werden (Gehling in Semler/Stengel, § 13 Rn 34). Zu notwendigen Beschl der Anteilsinhaber für den Fall von Änderungen des Verschmelzungsvertrags vgl § 4 Rn 48.

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      Der wirksame Verschmelzungsbeschluss bindet die Anteilsinhaber des betreffenden Rechtsträgers untereinander (Zimmermann in Kallmeyer, § 13 Rn 17). Er beinhaltet zugleich die Weisung an die Vertretungsorgane auf Durchführung der Verschmelzung (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 13 Rn 8; Drygala in Lutter, § 13 Rn 24; Gehling in Semler/Stengel, § 13 Rn 65). IÜ hängt die Bindungswirkung des Verschmelzungsbeschlusses davon ab, ob einem bereits wirksamen (notariell beurkundeten) Verschmelzungsvertrag oder dem Entwurf eines Verschmelzungsvertrags zugestimmt wurde.

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      Stimmt die Anteilseignerversammlung einem notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag zu, wird der Verschmelzungsvertrag für den betr Rechtsträger mit Fassung des Verschmelzungsbeschlusses im Verhältnis zu den übrigen beteiligten Rechtsträgern bindend (Drygala in Lutter, § 13 Rn 24; zur Frage der Zustimmung zu einem Verschmelzungsvertrag bzw –vertragsentwurf mit Änderungen vgl § 4 Rn 29). Insoweit tritt also Außenwirkung ein. Der für den betreffenden Rechtsträger bindende Vertrag ist allerdings solange insgesamt noch schwebend unwirksam, bis die Anteilsinhaber sämtlicher beteiligter Rechtsträger dem Verschmelzungsvertrag zugestimmt haben. Wird bei einem beteiligten Rechtsträger der Verschmelzungsbeschluss nicht gefasst, können die Rechtsträger, die sämtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt haben, ihre Bindung – falls keine Bedingung oder Befristung vereinbart ist – über §§ 108 Abs 2, 177 Abs 2, 1829 BGB analog wieder beseitigen (vgl Zimmermann in Kallmayer, § 13 Rn 18; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 13 Rn 10). Eine besondere Mitteilung der Zustimmung an die übrigen beteiligten Rechtsträger ist für die Bindungswirkung nicht erforderlich (Drygala in Lutter, § 13 Rn 24). Diese tritt vielmehr mit Fassung des Verschmelzungsbeschlusses ein. Neben der eintretenden Bindungswirkung ist der Verschmelzungsbeschluss zugleich die Anweisung an das Vertretungsorgan, die Wirksamkeit der Verschmelzung herbeizuführen (vgl oben Rn 25).

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      Stimmen die Anteilsinhaber dem Entwurf eines Verschmelzungsvertrags zu, besteht mit Fassung des wirksamen Zustimmungsbeschlusses noch keine Bindungswirkung gegenüber den übrigen an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern (Drygala in Lutter, § 13 Rn 25). Die Bindungswirkung tritt erst mit notarieller Beurkundung des Verschmelzungsvertrages ein. Bis zur notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags kann der Zustimmungsbeschluss also wieder aufgehoben oder geändert werden (Gehling in Semler/Stengel, § 13 Rn 66). Bei Zustimmung zu dem Entwurf eines Verschmelzungsvertrags besteht somit ein doppelter Schwebezustand. Zum einen ist die Beurkundung des Verschmelzungsvertrags, zum anderen ist noch die Fassung der übrigen Verschmelzungsbeschlüsse Voraussetzung für das Wirksamwerden des Verschmelzungsvertrags. Bindungswirkung tritt in diesem Fall iÜ nur ein, wenn der beurkundete Verschmelzungsvertrag wortgleich mit dem gebilligten Entwurf des Verschmelzungsvertrags ist. Weicht der notarielle Vertrag von dem Entwurf ab, ist der beurkundete Vertragstext für den betreffenden Rechtsträger nicht wirksam (Drygala in Lutter, § 13 Rn 25; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 13 Rn 19). Das Zustimmungsverfahren muss erneut durchlaufen werden (vgl zur Bindung von Verschmelzungsbeschlüssen und zur Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrags auch bei § 4 Rn 27 und Rn 29).

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      Ist der Vertrag notariell beurkundet und liegen die Zustimmungsbeschlüsse der Anteilsinhaber sämtlicher beteiligter Rechtsträger vor (einschließlich etwa erforderlicher Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber), ist der Verschmelzungsvertrag wirksam und für die beteiligten Rechtsträger bindend (Zimmermann in Kallmeyer, § 13 Rn 19). Die Verschmelzung als solche wird allerdings erst mit ihrer Eintragung im Handelsregister wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt können die beteiligten Rechtsträger noch Änderungen oder Ergänzungen am Vertrag vornehmen oder diesen auch aufheben und so das Verschmelzungsvorhaben stoppen. Zu den hierfür einzuhaltenden Voraussetzungen vgl unter § 4 Rn 42 ff.

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      § 13 stellt keine Mehrheitserfordernisse für den zu fassenden Verschmelzungsbeschluss auf. Die notwendigen Mehrheiten sind vielmehr gesondert für die einzelnen Rechtsträger iRd bes Vorschriften für die Verschmelzung geregelt (Drygala in Lutter, § 13 Rn 27).

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      Überwiegend ist für die Verschmelzungsbeschlüsse eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Gesellschafter vorgesehen. Durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung können nur höhere Mehrheiten oder zusätzliche Erfordernisse im Vergleich zur gesetzlichen Regelung bestimmt werden. Erleichterungen und insbes eine geringere Mehrheit sind nicht zulässig (Zimmermann in Kallmeyer, § 13 Rn 11; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 13 Rn 38). Sollen durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung eine höhere Mehrheit oder zusätzliche Erfordernisse festgelegt werden, ist ausdrücklich vorzusehen, dass die betreffende Regelung für Verschmelzungen oder allg für Umw gelten soll. Jedenfalls muss sich aus der Klausel ein eindeutiger Bezug auf die Verschmelzung ergeben. Sind besondere Mehrheiten oder Erfordernisse für Satzungsänderungen generell oder die Auflösung der Gesellschaft vorgesehen, gelten diese auch für den Verschmelzungsbeschluss, obwohl sich Satzungsänderungen bzw Auflösung einerseits und Verschmelzungen andererseits qualitativ voneinander unterscheiden (Drygala in Lutter, § 13 Rn 27; Zimmermann in Kallmeyer, § 13 Rn 11; Heckschen in Widmann/Mayer, § 13 Rn 70; vgl hierzu bereits oben unter Rn 17 zu den Einberufungsformalien. Die dortigen Ausführungen gelten hier sinngemäß). Als höhere Mehrheit kann auch eine einstimmige Entscheidung verlangt werden. Unzulässig wäre es nur, wenn die Satzung die


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