Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mike White
Quellen stammen.
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Vorsicht ist außerdem bei der Betreuung vermögender Privatkunden sowie im Umgang mit neuen Produkten, Geschäftsmodellen und Technologien geboten. Bei letzteren fehlt oftmals die Praxiserfahrung, um Möglichkeiten des Missbrauchs zur Geldwäsche zu erkennen und im Vorhinein zu verhindern.
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Geografisches Risiko: Die dritte Kategorie beinhaltet mögliche Anzeichen für ein potenziell höheres Risiko der Geldwäsche aus geografischer Sicht. Diese sind einschlägig bei Ländern, deren Finanzsysteme nicht über hinreichende Systeme zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche verfügen, in denen Korruption oder andere kriminelle Tätigkeiten signifikant stark ausgeprägt sind, gegen die beispielsweise die EU oder die UN Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt haben oder die terroristische Aktivitäten finanziell oder anderweitig unterstützen oder in denen bekannte terroristische Organisationen aktiv sind.
b) Risikofaktoren nach EU-Risikoanalyse
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Die EU-Kommission hat im Zuge ihrer supranationalen Risikoanalyse 2017 Produkte und Dienstleistungen in verschiedenen Sektoren identifiziert, von denen i.d.R. ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgeht.[48] Speziell für den Bankensektor werden neben den bereits oben skizzierten, in Anlage 2 zum GwG genannten Faktoren eine Reihe weiterer Faktoren genannt.
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So werden beispielsweise Schließfachverwahrungsdienste als tendenziell erhöhtes Geldwäscherisiko genannt, da sie nur schwer vollständig überwacht werden können. Auch Finanztransferdienste, insbesondere Hawala, werden aufgrund ihrer Anonymität und schweren Überwachbarkeit als signifikantes Risiko eingeschätzt. Risiken gehen gem. EU-Kommission des Weiteren von Wechselstuben, Crowdfunding Plattformen und virtuellen Währungen aus. Im Zusammenhang mit neuen Produkten und Technologien werden explizit FinTechs genannt, da sie möglicherweise neue Wege für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eröffnen.
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Speziell im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung kommt es gem. EU-Kommission wiederholt zur missbräuchlichen Verwendung von Konsumentenkrediten und Darlehen mit geringen Kreditvolumen. Die EU-Kommission weist darauf hin, dass diese Produkte in den wenigsten Mitgliedsländern im Fokus stehen, wenn es um die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geht.
c) Nationale Risikoanalyse
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Gem. Art. 7 der fünften EU-GeldwäscheRL sollen alle Mitgliedsstaaten, so auch Deutschland, eine nationale Analyse der Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erstellen, deren Ergebnisse der Kommission, den Europäischen Aufsichtsbehörden und den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen und eine Zusammenfassung der Bewertung veröffentlichen. Die Zusammenfassung der nationalen Risikoanalyse dient gem. § 5 Abs. 1 als Basis für die institutsspezifischen Risikoanalysen.
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In Deutschlang wurde die „Erste Nationale Risikoanalyse“ (kurz: „NRA“) unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen erstellt und die Ergebnisse im Oktober 2019 veröffentlicht. Darin wurden sowohl das Geldwäscherisiko, als auch das Risiko der Terrorismusfinanzierung für Deutschland auf einer fünfteiligen Skala als „mittel-hoch“ eingestuft, was der zweithöchsten Kategorie entspricht.
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In der Nationalen Risikoanalyse wurden insbesondere anonyme Transaktionsmöglichkeiten als Risikofaktor gesehen, so dass den Sorgfaltspflichten der Institute eine besondere Bedeutung in der Geldwäscheprävention zukommt. Auch das Finanztransfergeschäft, und insbesondere dessen hohe Bargeldintensität werden als Risikotreiber genannt. Als besonders gefährdete Sektoren sind einmal der Immobiliensektor mit Share Deals[49] und verschachtelten Gesellschaftsstrukturen sowie der Bankensektor (insbesondere im Rahmen des Korrespondenzbankgeschäfts und der internationalen Geldwäsche) genannt.
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Neben der Tatsache, dass die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse in die institutsspezifischen Risikoanalysen einfließen, sollen sie auch den Mitgliedsstaaten selbst dienen. Auf Basis der Ergebnisse können die Mitgliedsstaaten ihre Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche verbessern und angemessene Regelungen festlegen. Durch Identifikation besonders gefährdeter Sektoren können außerdem die staatlichen Ressourcen zur Bekämpfung von Geldwäsche gezielter eingesetzt werden.
d) Subnationale Risikoanalyse 2019/2020
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Ergänzend zur Nationalen Risikoanalyse hat die BaFin Mitte März 2020 die „Subnationale Risikoanalyse 2019/2020“ (kurz: „SRA 2.0“) veröffentlicht. Die SRA 2.0 hat den Zweck, die Ergebnisse der Nationalen Risikoanalyse sowie der Supranationalen Risikoanalyse der EU in Bezug auf die Erfahrungen der Aufsicht mit dem von ihr beaufsichtigten Finanzsektor zu detaillieren und damit den risikobasierten Ansatz zusätzlich zu stärken.
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Kernelement der SRA 2.0 ist die Risikoanalyse des Finanzsektors, bestehend aus dem Bankensektor (Kreditinstitute) und dem Nichtbanken-Finanzsektor (weitere geldwäscherechtlich Verpflichtete unter BaFin-Aufsicht). Dabei wird der Bankensektor durch fünf Sektoren in Bezug auf die Merkmale Größe und regionalem Bezug unterschieden, der Nichtbanken-Finanzsektor durch acht Sektoren – unterschieden nach der betriebenen Geschäftsart.
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Jeder Sektor wird auf einer fünfstufigen Skala von „low“ bis „high“ hinsichtlich seines Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisikos beurteilt. Im Bankensektor wird den Sektoren „Großbanken sowie genossenschaftliche und öffentlich-rechtliche Zentralinstitute“ und „Zweigstellen und Zweigniederlassungen ausländischer Banken nach §§ 53, 53b KWG“ ein hohes Sektorrisiko zugewiesen, im Nichtbanken-Finanzsektor den Agenten.[50]
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Neben den Sektoren wurden auch Produkte bezüglich ihres Risikos beurteilt. Die höchsten GW/TF-Produktrisiken werden bei Produkten mit Bezug zu Bargeld und bargeldähnlichen Vermögenswerten, dem Finanztransfergeschäft, bei Produkten mit Bezug zu innovativen Technologien (insbesondere Kryptowerte) und im Korrespondenzbankgeschäft gesehen.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › II. Schritt 2a: Risikoerfassung und -identifizierung – Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung › 2. In die Erstellung der Risikoanalyse einzubeziehende Informationen
2. In die Erstellung der Risikoanalyse einzubeziehende Informationen
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Neben den bereits genannten Quellen standardisierter Risikofaktoren können Banken eine Reihe weiterer Informationen einbeziehen, um die für sie einschlägigen Risikofaktoren zu identifizieren.
a) Typologienpapiere bzw. Verdachtskataloge
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Typologienpapiere und Verdachtskataloge bieten den Erstellern von Risikoanalysen eine Vielzahl an Anhaltspunkten, die auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hindeuten