Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mike White
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Herzog/Figura § 10 Rn. 73 und 74: Ein Geldtransfer i.S.d. § 10 Abs. 3 Nr. 2a GwG bzw. der EU-GeldtransferVO liegt daher grundsätzlich auch bei Bartransaktionen in Form einer Bareinzahlung auf ein Fremdkonto bei dem Institut, bei dem die Einzahlung erfolgt, vor.
Zahlungsinstitute, die eben jenes Finanztransfergeschäft nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG betreiben, unterliegen dem sog. Null-Schwellenwert, müssen also die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach dem GwG immer erfüllen, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 GwG.
Das Sortengeschäft ist als Handel mit Sorten definiert, vgl. § 1 Abs. 1a Nr. 7 KWG.
Siehe Herzog/Figura § 10 Rn. 70.
BaFin AuA GwG, Ziff. 4.2.3.
BaFin AuA GwG, Ziff. 4.2.3.
Erneut ausgelöst durch den Verdacht im Einzelfall werden die Pflichten zur Identifizierung des Vertragspartners, zur Identitätsüberprüfung, zur Abklärung des PEP-Status, zur Abklärung wirtschaftlich Berechtigter und zur Abklärung des Geschäftszwecks (letztere nur dann, wenn sich der Geschäftszweck nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergibt). Die Pflicht zur Überwachung der Geschäftsbeziehung besteht bereits ab dem Zeitpunkt der Begründung der Geschäftsbeziehung und ist fortlaufend zu erfüllen. (Siehe hierzu Herzog/Figura § 10 Rn. 83).
Es ist kein Anfangsverdacht i.S.v. § 152 Abs. 2 StPO erforderlich, vgl. Zentes/Glaab/Sonnenberg § 10 Rn. 111.
BaFin AuA GwG, Ziff. 4.3.; beispielhaft zu nennen sei das Anhaltspunktepapier Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung des Bundeskriminalamts in seiner vormaligen Rolle als Financial Intelligence Unit (August 2014).
Siehe Herzog/Figura § 10 Rn. 94, mit dem Zusatz, dass die Auslösung allgemeiner Sorgfaltspflichten durch einen Verdacht in der Praxis nur eine geringe Bedeutung hat.
Treten Zweifel im Rahmen der Anbahnung bzw. Begründung der Geschäftsbeziehung auf, handelt es sich strenggenommen um einen Fall des § 10 Abs. 3 Nr. 1 GwG, also der initialen Identifizierung bzw. Identitätsüberprüfung.
BT-Drucks. 14/8739, 14.
BaFin AuA GwG, Ziff. 4.4.
BT-Drucks. 14/8739, 14.
Herzog/Figura § 10, Rn. 129.
Siehe die Ausführungen im 6. Kap. „Transaktionsmonitoring und Meldepflicht in der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ zu den Voraussetzungen und zum Prozess einer Verdachtsmeldung nach § 43 GwG.
BT-Drucks. 18/11555, 116; vgl. auch die Ausführungen der FATF zur Anwendung von Customer Due Diligence-Maßnahmen auf Bestandskunden: Interpretative Note Ziff. 13 zu FATF-Empfehlung Nr. 10 (Customer due diligence); The FATF Recommendations, abrufbar unter www.fatf-gafi.org.
BaFin AuA GwG, Ziff. 4.5.
Vgl. § 27 Abs. 1 i.V.m. Anlage 5 PrüfbV.
Gem. dem Wortlaut von § 11 Abs. 6 GwG besteht die Pflicht des Vertragspartners, Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Tut er das nicht, was in der Praxis eher die Regel sein dürfte, ist dies spätestens im Rahmen der vom Kreditinstitut initiierten Überprüfung nachzuholen.
Vgl. Zentes/Glaab/Sonnenberg § 10 Rn. 77: Grundsätzlich empfohlen wird die Berücksichtigung von drei Risikostufen, denkbar ist aber auch eine weitere Spreizung bzw. Reduzierung auf weniger Stufen.
Herzog/Figura § 10 Rn. 41.
BaFin-RS 8/2005 Ziff. 2; der Inhalt dieses (bisherigen) BaFin-Rundschreibens ist nunmehr in der gesetzlichen Regelung aufgegangen (§ 5 GwG).
Vgl. detaillierte Ausführungen zur Anfertigung der institutsinternen Risikoanalyse im Kapitel „Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen“.
BT-Drucks. 16/9038, 38.
Herzog/Figura § 11 Rn. 43.
Aufgeführt sind die nach dem GwG erforderlichen Angaben und Unterlagen; die AGB Banken und die AGB Sparkassen sehen darüber hinaus zusätzliche mitteilungspflichtige Tatsachen vor (vgl. Nr. 11 AGB Banken, abrufbar unter www.bankenverband.de).
Genaue Bezeichnung und Inhalt des Vertragstyps hängen von der angestrebten Geschäftsbeziehung ab, denkbar sind z.B. Zahlungsdiensterahmenverträge nach § 675f Abs. 2 BGB oder Depotverträge nach §§ 688 ff. BGB und Depotgesetz.