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– Spaltungsbeschluss gem. § 125 i.V.m. § 13 UmwG, – Sachgründungsbericht nach dem GmbHG bei der Sachgründung einer GmbH, vgl. § 138 UmwG, – Die Spaltung muss gem. § 125 i.V.m. §§ 16, 17, 129 UmwG ins Handelsregister eingetragen werden[42].

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Arbeitgeberstellung
Regelung des Übergangs von Arbeitsverhältnissen bei Umwandlungen
Fortgeltung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen
Betriebsratsmandat und Mitbestimmung nach dem BetrVG n.F.
Kündigungsrechtliche Stellung
Haftungsfragen

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      Bei den Umwandlungsformen der Verschmelzung und der Spaltung sind die in § 5 Abs. 1 Nr. 9, 126 Abs. 1 Nr. 11 UmwG enthaltenen Pflichtangaben über arbeitsrechtliche Folgen im Umwandlungsvertrag, die Zuleitung an den Betriebsrat nach §§ 5 Abs. 3, 126 Abs. 3 UmwG, die Ergänzung des § 106 Abs. 3 Nr. 8 BetrVG (Wirtschaftausschuss) und die Ergänzung des § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG (Betriebsrat) von Bedeutung.

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      Gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 9, 126 Abs. 1 Nr. 11, 136, 176, 177, 194 Abs. 1 Nr. 7 UmwG sind die zuständigen Betriebsräte über die Folgen der Umwandlung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretung sowie die vorgesehenen Maßnahmen zu unterrichten. Dabei ist der Umwandlungsvertrag bzw. Spaltungsplan oder Umwandlungsbeschluss dem zuständigen Betriebsrat spätestens einen Monat vor dem Tag der Anteilsinhaberversammlung zuzuleiten, vgl. §§ 5 Abs. 3, 126 Abs. 3, 176, 177, 194 Abs. 2 UmwG.

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