Unternehmensnachfolge. Manzur Esskandari

Unternehmensnachfolge - Manzur Esskandari


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cc)Freigebige Schenkungen unter Lebenden

       (1)Grundtatbestand des § 7 ErbStG

       (2)Ausführung der freigebigen Zuwendung

       (3)Gegenstand der freigebigen Zuwendung

       (4)Mittelbare Schenkungen

       (5)Gemischte Schenkung und Schenkung unter Auflage

       (6)Gemischte Schenkungen und aufschiebend bedingte Gegenleistungen

       (7)Behandlung von Leistungsauflagen

       (8)Behandlung von Nutzungs- oder Duldungsauflagen

       (9)Aufschiebend bedingte Lasten

       (10)Auflagenschenkung, § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG

       (11)Erwerb nach behördlicher Anordnung, § 7 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG

       (12)Vereinbarung der Gütergemeinschaft, § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG

       (13)Abfindung für einen Erbverzicht, § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG

       (14)Vorzeitiger Erwerb vom Vorerben, § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG

       (15)Vorzeitiger Erwerb vom Vorerben, § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG

       (16)Abfindung für aufschiebend bedingte Ansprüche, § 7 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG

       dd)Schenkungsteuerlich Behandlung der Zugewinngemeinschaft, § 5 ErbStG

       (1)Vereinbarung eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs

       (2)Güterstandsschaukel und Insolvenzrecht

       (3)Güterstandsschaukel und Kettenschenkung

       (4)Güterstandsschaukel und Pflichtteil

       (5)Vereinbarung eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs

       ee)Wertermittlung

       ff)Bewertungsstichtag, § 11 ErbStG

       gg)Bewertung des Vermögens für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer

       hh)Berechnung der Steuer

       (1)Berücksichtigung früherer Erwerbe, § 14 ErbStG

       (2)Steuerklassen

       (3)Freibeträge

       (4)Steuersatz

       (5)Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG

       ii)Steuerschuldner, § 20 ErbStG

       jj)Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer, § 21 ErbStG

       kk)Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen, § 23 ErbStG

       ll)Stundung der Steuer, § 28 ErbStG

       mm)Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen, § 29 ErbStG

      


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