Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, eBook. Christian Jäger
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2. Beendeter Versuch444 – 448
a) Objektive Rücktrittsvoraussetzung: Verhinderung der Vollendung (§ 24 I S. 1 Alt. 2 StGB) bzw. ernsthaftes Bemühen um Vollendungsverhinderung, sofern Erfolg unabhängig vom Zurücktretenden ausbleibt (§ 24 I S. 2 StGB)444 – 447
b) Subjektive Rücktrittsvoraussetzung: Freiwilligkeit448
C. Problematische Fälle und besondere Rücktrittskonstellationen in der Klausurdarstellung449 – 469
I. Rücktritt von wiederholter Ausführungshandlung449 – 456
II. Die Abgrenzung der Rücktrittsalternative des § 24 I S. 1 Alt. 2 StGB einerseits von § 24 I S. 2 StGB andererseits457 – 462
III. Rücktritt vom Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts nach Eintritt des Erfolges463, 464
IV. Rücktritt vom Unterlassungsversuch465 – 469
D. Der Rücktritt vom Versuch nach § 24 II StGB (zugleich Prüfungsschema)470 – 476
I. Hinweise zur Einordnung des § 24 II StGB innerhalb der Deliktsprüfung471
II. Allgemeine Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts nach § 24 II StGB472
III. Die einzelnen Fallgruppen des § 24 II StGB und ihre Voraussetzungen473 – 476
1. Objektive Rücktrittsvoraussetzungen473 – 475
a) Die Vollendung der Tat ist nicht eingetreten474
b) Die Vollendung der Tat ist unabhängig von dem früheren Tatbeitrag des Beteiligten eingetreten475
2. Subjektive Rücktrittsvoraussetzung476
§ 9 Das vorsätzliche Unterlassungsdelikt
A. Klausurprüfungsreihenfolge477
B. Einzelheiten478 – 554
I. Unterscheidung zwischen Tun und Unterlassen478 – 480
II. Die Rechtsfigur des Unterlassens durch Tun481 – 489
III. Kausalität des Unterlassens490 – 494
IV. Schutzgaranten und Überwachungsgaranten495
V. Die einzelnen Garantenstellungen496 – 554
1. Schutzgarantenstellungen496 – 522
a) Garantenstellung aufgrund enger persönlicher Verbundenheit496 – 505
b) Garantenstellung aus Gefahrengemeinschaft506
c) Garantenstellung aus tatsächlicher freiwilliger Übernahme von Schutz- und Beistandspflichten507 – 522
2. Überwachungsgarantenstellungen523 – 554
a) Garantenstellung aus vorangegangenem gefährlichen Tun (= Ingerenz)