Handbuch des Strafrechts. Bernd Heinrich
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D. Verfassungsrechtlicher Rahmen und Rechtsgutsdiskussion (Legitimität und Zweckmäßigkeit)101 – 132
I. Strafgesetzgebung zwischen Verfassungsrecht und Rechtsgutslehre101 – 104
II. Das Rechtsgutskonzept der h.M.105 – 109
1. Rechtsgutsdoktrin in der Rechtsprechung106, 107
III. Die maßstabsschwächende Sonderdogmatik im Verfassungsrecht 110 – 132
2. Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit im Einzelnen114 – 129
a) Gefährlichkeit der Drogen (insbesondere Cannabis)116 – 123
aa) Exkurs: Zur Gefährlichkeit von Cannabis117 – 122
bb) Kein Verbraucherschutz trotz faktisch existentem „Verbrauch“123
c) Organisierte Kriminalität und Schwarzmarkt126, 127
3. Betäubungsmittelrecht de lege ferenda130 – 132
E. Strafprozessuales133 – 137
I. Strafprozessrecht und „Giftsachen“133
II. Die besondere Einstellungsvorschrift des § 31a BtMG134 – 137
I. Legale Drogen und illegale Betäubungsmittel – Marktkontrolle und Marktregulierung
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Der im Hinblick auf die rechtliche Bewertung erst einmal nichtssagende Begriff der „Droge“[1] umfasst psychotrope Substanzen, die stimulierende, sedative, aber vor allem auch bewusstseins- oder wahrnehmungsverändernde Wirkung aufweisen.[2] Anders als im angelsächsischen Raum, wo der Begriff „drugs“ für Arzneimittel reserviert ist,[3] fallen im Deutschen unter den Begriff der Droge auch Genussmittel wie Kaffee, Nikotin, Alkohol,[4] leistungssteigernde Substanzen oder verbotene Stimulans wie Kokain oder Amphetamin. Als Verbrauchsgüter (Chemikalien, Arzneien, Kosmetika, Lebens- und sonstige Genussmittel) unterliegen Drogen in diesem weiteren Sinne einem mehr oder weniger strengen Gesetzeswerk, das Vorschriften über den Umgang, die Herstellung oder den Vertrieb mit dem jeweiligen Stoff[5] zum Gegenstand hat. Überwiegend beinhalten derlei stoffbezogene Gesetze Regeln zur Qualitätssicherung und Produktsicherheit.
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Diese sind nicht erst im Zuge eines neuzeitlichen Verbraucherschutzleitbilds entstanden. Schon in der Antike – als man erkannt hatte, wie sich der Gärungsprozess für die Herstellung von Weinen und Bieren kontrollieren ließ[6] – sind Erläuterungen wie auch Vorschriften i.w.S. (etwa auf alt-ägyptischen Schriftrollen sowie alt-mesopotamischen Keilschrifttafeln[7]) zur Herstellung ethanolhaltiger Getränke angedeutet. Im römischen Recht wurde der Alkoholanbau[8] – marktregulierend – vom römischen Kaiser Domitian (51–96) verboten.[9] Die „Ordnung und Satzung über den Wein“ des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation im Jahre 1498 lässt sich durchaus als „Vorbote“ eines Wein- und Lebensmittelrechts bezeichnen, sollte diese doch vornehmlich Weinfälschungen entgegenwirken.[10] Mindestens genauso alt wie der Gedanke, die Alkoholproduktion zu kontrollieren ist derjenige, den Umgang mit diesem (oder anderen bewusstseinsverändernden Substanzen) gänzlich zu verbieten bzw. mit Strafe zu bewehren, man denke an das Alkoholverbot im Islam.[11]
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Die ursprünglich fragmentarischen Regelungen der Frühzeit und des Mittelalters wurden