Unternehmenskaufvertrag. Christoph Louven

Unternehmenskaufvertrag - Christoph Louven


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Vgl. BGH, Urt. v. 26.5.2020 – VI ZR 186/17, NJW 2020, 2534; BGH, Urt. v. 13.10.2000 – V ZR 349/99, NJW 2001, 359. 715 Rechtstatsächlich dürfte dadurch auch die Bereitschaft des Managements der Zielgesellschaft reduziert werden, nach Vollzug und damit trotz im Zweifel ab dann bestehender neuer Loyalität gegenüber dem neuen Gesellschafter diesen bei der Geltendmachung von Ansprüchen zu unterstützen. 716 Auch als „Management Certificate“ oder „Officer’s Certificate“ bezeichnet. 717 Vgl. Bank, in: Drygala/Wächter, Verschuldenshaftung, Aufklärungspflichten, Wissens- und Verhaltenszurechnung bei M&A-Transaktionen, S. 93, 120f.; Koppmann, BB 2014, 1673, 1678; Weißhaupt, ZIP 2016, 2447, 2456; Bergjahn/Burgic, in: Drygala/Wächter, Verschuldenshaftung, Aufklärungspflichten, Wissens- und Verhaltenszurechnung bei M&A-Transaktionen, S. 19, 30; insbesondere bei Private Equity-Transaktionen kommt darüber hinaus die Abgabe sog. Managementgarantien gegenüber dem Käufer in Betracht, vgl. Hohaus/Kaufhold, BB 2015, 709. Zum Management Letter (oder als „Management Certificate“ bzw. „Officer’s Certificate“ bezeichnet) Rn. 87, 150 und 1011ff. 718 Zu diesem Punkt insbesondere Bank, in: Drygala/Wächter, Verschuldenshaftung, Aufklärungspflichten, Wissens- und Verhaltenszurechnung bei M&A-Transaktionen, S. 93, 104 und – mit Klauselbeispiel – 114. Siehe weiteres Klauselbeispiel bei Schrader/Seibt, in: Seibt, Beck’sches Formularbuch Mergers & Acquisitions, C. II. 1, Garantie 8.13.1 – „Keine weiteren Garantieversprechen der Verkäuferin“. 719 OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.6.2016 – I-6 U 20/15, NZG 2017, 152. 720 Dazu unten Rn. 1462ff. 721 OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.6.2016 – I-6 U 20/15, NZG 2017, 152. 722 Dazu Bank, in: Drygala/Wächter, Verschuldenshaftung, Aufklärungspflichten, Wissens- und Verhaltenszurechnung bei M&A-Transaktionen, S. 93, 117ff. mit Klauselbeispiel und w.N.; Karampatzos, NZG 2012, 852. Ein verkäuferfreundliches Klauselbeispiel findet sich unter Rn. 966. 723 Kritisch insoweit Bank, in: Drygala/Wächter, Verschuldenshaftung, Aufklärungspflichten, Wissens- und Verhaltenszurechnung bei M&A-Transaktionen, S. 93, 118f.; Meyer-Sparenberg, in: Meyer-Sparenberg/Jäckle, Beck’sches M&A-Handbuch, § 44 Rn. 138; Wächter, M&A Litigation, Rn. 6.158f. 724 Schuberth, in: Drygala/Wächter, Verschuldenshaftung, Aufklärungspflichten, Wissens- und Verhaltenszurechnung bei M&A-Transaktionen, S. 189, 195.

       4.2 Das gesetzliche Gewährleistungsregime – Überblick

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      Ist eine gekaufte Sache oder ist ein gekauftes Recht (§ 453 Abs. 1 BGB) nicht frei von Mängeln, kann (und muss, ist also darauf beschränkt) der Käufer zunächst vertragsgemäße Erfüllung verlangen (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB). Dies kann entweder Neulieferung einer mangelfreien Sache oder Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) sein. Der Verkäufer darf die vom Käufer gewählte Nachbesserung oder die Nachlieferung verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist (§ 439 Abs. 4 BGB). Der Käufer kann daneben Ersatz des sog. Mangelfolgeschadens sowie desjenigen Schadens verlangen, der durch die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht verursacht worden ist.

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      Mangelhaft ist eine Kaufsache, wenn sie entweder (i) nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, (ii) sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder (iii) für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 BGB).

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       – der Ertrag oder Umsatz eines Unternehmens,

       – die Ertragsfähigkeit eines Unternehmens,

       – der Ruf eines Unternehmens,

       – der Schuldenbestand eines Unternehmens,

       – einzelne Bilanzposten.

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      Die Verjährung etwaiger Gewährleistungsansprüche des Käufers tritt innerhalb von zwei Jahren ab „Lieferung“ des Unternehmens (also regelmäßig ab dem Vollzug) ein (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

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