DSGVO - BDSG - TTDSG. Группа авторов

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informationstechnischer Systeme28f) Beeinträchtigung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten314. DSGVO als Schutzgesetz34a) Deliktische und vertragliche Schutzwirkung35b) Arbeitnehmerschutz und Mitbestimmung36c) Verbraucherschutz38d) Wettbewerbsschutz40e) Informationszugangsrecht43IV. Freier Datenverkehr in der Union (Abs. 3)471. Normadressat482. Freier Informationsbinnenmarkt50

       I. Allgemeines

       1. Zweck der Vorschrift

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      Die Regelung in Art. 1 DSGVO knüpft inhaltlich an Art. 1 DSRl an,2 der Mitgliedstaaten zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere zum Schutz der Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten verpflichtete und ihnen untersagte, den freien Datenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten aus diesen Gründen zu beschränken. Damit schreibt die Norm bewusst Ziele und Grundsätze der DSRl fort, die auch unter der DSGVO Bestand haben.3

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      Regelungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sind in der DSGVO Legion. So enthält etwa Art. 6 Abs. 1 DSGVO Anforderungen an die Rechtfertigung der Verarbeitung personenbezogener Daten, Art. 7 Abs. 1 Bedingungen der Einwilligung (siehe Art. 7 Rn. 38ff.), Art. 9 Abs. 2 DSGVO Anforderungen an die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (siehe Art. 9 Rn. 17ff.) und Art. 13, 14 DSGVO begründen Informationspflichten des Verantwortlichen (siehe Art. 13 Rn. 1ff. und Art. 14 Rn. 1ff.).

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