DSGVO - BDSG - TTDSG. Группа авторов
Gola möchte diese Ausnahme auf die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO erweitern.24 Eine Ausnahme von den Informationspflichten aus Art. 13 und 14 DSGVO mag in Einzelfällen sinnvoll sein. Gerade dann, wenn die Datenverarbeitung standardisiert und massenhaft erfolgt, wie dies beispielsweise im Rahmen des Einsatzes von Trackingcookies auf Webseiten oder Videoaufzeichnungen an öffentlichen Plätzen üblich ist und die Informationspflichten auf andere Art und Weise, beispielsweise im Wege von öffentlich einsehbaren Hinweisschildern oder Online-Datenschutzerklärungen, für alle (potenziellen) Betroffenen erfüllt werden können, ist die Annahme einer Ausnahme von den Informationspflichten jedoch kaum vertretbar. Eine Ausnahme von den in Art. 13 und 14 enthaltenen Informationspflichten greift daher allein dann, wenn der Verantwortliche betroffene Personen mangels fehlender Informationen oder Möglichkeiten tatsächlich nicht kontaktieren kann.25
d) Ausnahme
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Sofern die betroffene Person dem Verantwortlichen Angaben mitteilt, anhand derer der Verantwortliche die verarbeiteten Informationen dem Betroffenen zuordnen kann, hat der Verantwortliche die Betroffenenrechte wieder zu wahren. Der Verantwortliche hat den Betroffenen hierauf hinzuweisen. Um ein wahlloses Zusenden weiterer personenbezogener Daten durch den Betroffenen zu vermeiden, muss der Verantwortliche den Betroffenen, sofern möglich, konkret die Informationen mitteilen, die notwendig sind, um eine Identifizierung zu ermöglichen. Insbesondere bei Online-Diensten sollten zur Zuordnung der Identifikation grundsätzlich nicht mehr Informationen vom Betroffenen verlangt werden, als zur Nutzung des Online-Dienstes erforderlich ist (ErwG 57). Wenn beispielsweise ein Online-Dienst allein einen Benutzernamen und ein Passwort zur Nutzung verlangt, sollten mit der Bereitstellung eines Betroffenen eine Zuordnung der gespeicherten Informationen zu seinem Nutzerkonto ermöglicht werden.
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Eine Verweigerung der Annahme der vom Betroffenen übermittelten Informationen durch den Verantwortlichen ist ausgeschlossen (ErwG 57).
4. Sanktionen
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Die Nichtbeachtung der Pflichten aus Art. 11 DSGVO ist gemäß Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO bußgeldbewehrt. In diesem Sinne können u.a. folgende Verletzungen des Art. 11 DSGVO bußgeldbewehrt sein:
– eine unrechtmäßige Berufung auf die fehlende Identifizierbarkeit;
– eine unterlassene Unterrichtung des Betroffenen;
– fehlender oder fehlerhafter Nachweis der fehlenden Identifizierbarkeit;
– Missachtung der Betroffenenrechte, obwohl der Betroffene ausreichende Informationen zur Identifizierbarkeit zur Verfügung gestellt hat.26
1 Wolff, in: Wolff/Brink, BeckOK DatenschutzR, Art. 11 Rn. 2f. 2 So auch Voigt/von dem Bussche, DSGVO, S. 195. 3 Eßer, in: Auernhammer, DSGVO BDSG, Art. 11 Rn. 3. 4 Wolff, in: Wolff/Brink, BeckOK, DatenschutzR, Art. 11 Rn. 8. 5 Hansen, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, Art. 11 Rn. 6. 6 Eine umfassende Darstellung der verschiedenen Fassungen findet sich bei Wolff, in: Wolff/Brink, BeckOK DatenschutzR, Art. 11 Rn. 2ff. Eine vertiefte Darstellung der zugrunde liegenden Diskussion findet sich bei Hansen, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, Art. 11 Rn. 7ff. 7 Vgl. hierzu die Fassungen bei Wolff, in: Wolff/Brink, BeckOK DatenschutzR, Art. 11 Rn. 2.2. 8 So Wolff, in: Wolff/Brink, BeckOK DatenschutzR, Art. 11 Rn. 13. Die ursprüngliche Fassung des Parlaments hat die Erstreckung der Regelung auf Auftragsverarbeiter noch explizit vorgesehen. 9 Weichert, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 11 Rn. 10. 10 Vgl. Weichert, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 11 Rn. 11. 11 Vgl. Wolff, in: Wolff/Brink, BeckOK DatenschutzR, Art. 11 Rn. 5. 12 Vgl. hierzu auch Weichert, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 11 Rn. 13. 13 Eßer, in: Auernhammer, DSGVO BDSG, Art. 11 Rn. 12. 14 Gola, in: Gola, DS-GVO, Art. 11 Rn. 9. 15 Vgl. hierzu Klabunde, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Art. 11 Rn. 10. 16 Schaffland/Holthaus, in: Schaffland/Wiltfang, DS-GVO BDSG, Art. 11 Rn. 1. 17 Vermerk des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, https://www.filmverband-suedwest.de/wp-content/uploads/2018/05/Vermerk_DSGVO.pdf, S. 6. 18 Gola, in: Gola, DS-GVO, Art. 11 Rn. 7. 19 Eßer, in: Auernhammer, DSGVO BDSG, Art. 11 Rn. 7. 20 Eßer, in: Auernhammer, DSGVO BDSG, Art. 11 Rn. 11. 21 Wójtowicz/Cebulla, PinG 2017, 186, 191. 22 Weichert, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 11 Rn. 16. 23 So auch Plath, in: Plath, BDSG DSGVO, Art. 11 Rn. 7. 24 Gola, in: Gola, DSGVO, Art. 11 Rn. 6ff. 25 Hierzu auch Kampert, in: Sydow, EU-Datenschutzgrundverordnung, Art. 11 Rn. 8, und Eßer, in: Auernhammer, DSGVO BDSG, Art. 11 Rn. 16. 26 Veil, in: Gierschmann/Schlender/Stenzel/Veil, DSGVO, Art. 11 Rn. 63.
Art. 12 Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
(1) Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.
(2) Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22. In den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.
(3) Der Verantwortliche stellt der betroffenen