Handbuch des Verwaltungsrechts. Группа авторов

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kann als die Summe der wirtschaftsrechtlichen Vorstellungen der Weimarer Republik angesehen werden.[215] Huber zeigte in seiner Bestandsaufnahme gleichzeitig, wie heterogen in dogmatischer und tatsächlicher Hinsicht die gesamte Materie war. Seine Einteilung der „wirtschaftsrechtlichen Verbände“ war der Versuch einer Systematik, unterschied zwischen „Verwaltungsstellen“ wie Reichspost und Reichsmonopolverwaltung, „Anstalten des öffentlichen Rechts“ wie Kohlen- und Kalisyndikaten, Siedlungsunternehmen, den Siegelhallen der Hopfenwirtschaft,[216] Kammern und Innungen sowie den Sozialversicherungskörperschaften auf der einen Seite und „Verbänden des öffentlichen Rechts“, nämlich Kreditinstituten, Monopolgesellschaften, Zwangsverbänden, wirtschaftlichen Vereinen, Kolonialgesellschaften, Versicherungsvereinen, Berggewerkschaften, Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Kartellen,[217] Berufsvereinen und Betriebsvertretungen auf der anderen Seite. Teilweise versuchte Huber mit Monopolen und Privilegien das Wirtschaftsrecht einzuhegen. Er stellte absolute Rechte des Wirtschaftsrechts, neben dem Eigentum auch die Bergrechte und die weit verstandenen „Urheberrechte“ dar, blieb bei dem dogmatisch fassbaren Wirtschaftsrecht jenseits des Tatsächlichen aber unbestimmt. Seine Konsequenz war Rechtsschutz; nachdem er unterschiedliche Zuständigkeiten der Verwaltungs- und ordentlichen Gerichte festgestellt hatte, forderte er de lege ferenda eine Erweiterung des Verwaltungsrechtsschutzes auf das Wirtschaftsrecht: „Läßt man entgegen der rechtsstaatlichen Doktrin die verwaltungsgerichtliche Anfechtung von Verwaltungseingriffen in subjektive Rechte des Bürgers nicht zu, so sucht sich das rechtsstaatliche Bewußtsein kraft einer List der Idee in der inzidenten Kontrolle der Verwaltung durch die ordentlichen Gerichte einen Ersatz. Je stärker die Gesetzgebung die rechtsstaatlichen Forderungen vernachlässigt, desto schärfer dringt in die Gerichte das justizstaatliche Streben durch. Nur die Verwirklichung des Rechtsstaats in der Ausbildung einer durchgängigen und umfassenden Verwaltungsgerichtsbarkeit kann das deutsche Gewaltenteilungssystem in seiner Gleichgewichtsstruktur erhalten. Jede Verleugnung des Rechtsstaats in der Verwaltungsgesetzgebung stärkt die Entwicklung eines apokryphen Justizstaates, indem sie die Gerichte drängt, die inzidente Kontrolle der Verwaltungsakte zu einer institutionellen Kontrolle der Verwaltung zu verdichten.“[218] Bezeichnend ist, dass Hubers „Ergebnisse und Forderungen“ in das vorletzte Jahr der Weimarer Republik fielen. Ein kodifiziertes Wirtschaftsverwaltungsrecht blieb eine unerfüllte, aber typische rechtspolitische Forderung der Weimarer Republik.

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      Private staatliche Regelung

      Zu dem Wirtschaftsverwaltungsrecht rechnete Ernst Rudolf Huber auch die Selbstverwaltung durch „Verkammerung“, eine für das deutsche Verwaltungsrecht typische Mischform zwischen öffentlich und privat in Form einer öffentlichen (untergesetzlichen) Normsetzung durch Private. Diese wurde in der Weimarer Republik ausgebaut.[219] Dazu zählte auch die Entlastung des Staates durch Technische Überwachungsvereine.[220]

F. Kommunalverwaltung

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      Gemeindeverfassungsrecht besteht?

      In den Kommunen war die Kontinuität der Verwaltung am größten. Art. 127 WRV normierte erstmals die kommunale Selbstverwaltung. Diese war der Sache nach keinesfalls neu,[221] ihre Erwähnung in der Verfassung aber eine wichtige rechtliche Aussage gegen eine Unitarisierung bis zu der Ebene der Kommunen. Das Kommunalverfassungsrecht hatte zumeist den Wechsel der Verfassung überdauert; Fritz Stier-Somlo hatte es auf der Leipziger Staatsrechtslehrertagung 1925 auf den Punkt gebracht: „Der demokratische Zug der Selbstverwaltung ist auch die Erklärung dafür, daß die Revolution von 1918 zwar die Staatsverfassungen umwarf, weil sie jenen aristokratisch-zentralen Charakter in der Monarchie aufwiesen, dagegen die Gemeindeverfassungsgesetze in ihrer Gesamtstruktur zunächst im Wesentlichen unberührt geblieben sind; es war an ihnen außer dem Wahlrecht nicht viel zu ‚demokratisieren.‘“[222] Oft war auch die kommunale Führungsebene identisch geblieben. Prominentester Fall war der seit 1917 amtierende Kölner Oberbürgermeister Konrad Adenauer. Faktisch Veränderungen bewirkte die überfällige Reform des Wahlrechts,[223] die insbesondere der SPD in den Städten zugutekam. Die Reform beendete nicht nur das Dreiklassenwahlrecht, sondern erweiterte den Kreis der Wahlberechtigten erheblich um Frauen und Fürsorgeempfänger, führte zudem die geheime Wahl auf kommunaler Ebene durchgängig ein.[224] Insbesondere die Teilhabe von Frauen an der kommunalen Selbstverwaltung war rein rechtlich nahezu uneingeschränkt möglich geworden. Angeknüpft werden konnte an eine begrenzte Partizipationsmöglichkeit von Frauen in der Selbstverwaltung der Fürsorge unter der RV.[225]

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      Recht auf Selbstverwaltung

      Ein Einfluss der WRV auf die kommunale Selbstverwaltung war zunächst kaum intendiert, auch nicht vom mit dieser Materie vertrauten Hugo Preuss.[226] Noch in der 1929 erschienenen 9. Auflage seines Verfassungskommentars stellte Gerhard Anschütz fest, Art. 127 WRV habe „rein formale Bedeutung“, materiell sei er „inhaltslos.“[227] Mangels Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung gewährleiste die Bestimmung den Gemeinden und Gemeindeverbänden „tatsächlich nichts. Er ändert weder das bestehende Gemeinderecht ab, noch schreibt er der Gesetzgebung irgend etwas vor.“[228] Gleichwohl musste Anschütz seinen Standpunkt zunehmend modifizieren, zuletzt als „prägnantes Beispiel einer ‚institutionellen‘ Garantie im Sinne C. Schmitts.“ Von anderen Autoren wurde Art 127 WRV da bereits als subjektives Recht der Gemeinden verstanden. Bei der Verwaltungsreform in Mecklenburg-Schwerin hatte der vom Genossenschaftsrecht geprägte Rostocker Staatsrechtler Edgar Tatarin-Tarnheyden erstmals Art. 127 WRV so verstanden.[229] Auch die Rechtsprechung schien zu folgen; der StGH bejahte eine Parteifähigkeit der Kommunen.[230] Die politische Stoßrichtung war allerdings unverkennbar, der StGH sollte im Tatsächlichen die Frage entscheiden, inwieweit die Stadt Potsdam nur mit Schwarz-Weiß-Rot flaggen dürfe.[231] Fritz Stier-Somlo hatte sich als überzeugter Republikaner in einem anderen Fall rechtlich ausdrücklich Tatarin-Tarnheyden angeschlossen. Zugrunde lag in diesem Fall eine geplante Gebietsreform, der Zusammenschluss der niederrheinischen Städte München-Gladbach und Rheydt; die Stadt Rheydt hatte den Rechtsweg beschritten. Hier folgte der StGH der großzügigen Auslegung von Art. 127 WRV nicht, die Stadt Gladbach-Rheydt (heute: Mönchengladbach) wurde 1929 gebildet. Typisch für den konservativen Diskurs der Weimarer Republik war das Betonen eines Antagonismus zwischen Demokratie und Selbstverwaltung, wobei die auf den Freiherrn vom Stein zurückgeführte Selbstverwaltung als vermeintlich „deutsches“ Prinzip galt.[232] Entsprechend äußerte sich der konservative Staatsrechtler Hans Helfritz 1925 auf der Leipziger Staatsrechtslehrertagung.[233]

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      Daseinsvorsorge

      Die kommunale Verwaltung der Versorgung war ein besonderer Schwerpunkt des Bereiches, der 1935 von Ernst Forsthoff[234] in Anlehnung an einen von Karl Jaspers[235] 1931 gewählten Begriff mit „Daseinsvorsorge“ umschrieben wurde; das war nach der Weimarer Republik, doch mit unverkennbaren Wurzeln in dieser.[236] Die Leistungen der Verwaltung waren hier erheblich. Dazu zählten Personennahverkehr,[237] Abfallentsorgung[238] und die Versorgung mit Wasser, Gas und Elektrizität.[239] Zum Teil konnte an auch juristische Vorleistungen der Vorkriegszeit angeknüpft werden,[240] doch konnte die kommunale Neugliederung in den „guten“ Jahren der Republik diese Anstrengungen erheblich erleichtern. Durch Architekten wie Fritz Schumacher in Dresden, Köln und Hamburg, Martin Elsässer in Frankfurt am Main und Stuttgart oder Gustav Oelsner in Altona erhielt die kommunale Verwaltung in der Weimarer Republik ein Gesicht und erreichte dabei ein beachtliches ästhetisches Niveau.

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      Groß-Berlin

      Wichtigste kommunale Neugliederung der Weimarer Republik war das am 27. April 1920 vom preußischen Landtag beschlossene „Gesetz über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin“. Acht Städte einschließlich Berlin, 59 Landgemeinden und 27 Gutsbezirke (darunter auch der des Berliner Stadtschlosses mitten in der Innenstadt) wurden zum 1. Oktober 1920 zu „Groß-Berlin“ zusammengeschlossen, die


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