Handbuch des Verwaltungsrechts. Группа авторов

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– 12

       I. Erstreckung des westdeutschen Verwaltungsrechts auf das Gebiet der ehemaligen DDR7 – 10

       II. Das „DDR-Abwicklungsrecht“11, 12

       C. Gesamtdeutsches Verwaltungsrecht seit 1990: Ungleichzeitige und gegenläufige Entwicklungen13 – 35

       I. Genehmigungsverfahrensbeschleunigung, Planungsvereinfachung, Rechtsschutzreduktion14 – 18

       II. Bürokratieabbau19

       III. Privatisierung, Regulierung, Private Public Partnerships, Ausschreibungsverwaltung20, 21

       IV. Neues Steuerungsmodell, Verwaltungsorganisations- und Dienstrechtsreformen22 – 24

       V. Fallmanagement statt Massenverwaltung? – Vom Fördern und Fordern25 – 27

       VI. Von abgegrenzten sachlichen Zuständigkeiten zum behördlichen „Multitasking“28 – 30

       VII. Verwaltungsdigitalisierung und Informationsverwaltungsrecht31 – 35

       D. Deutsche Verwaltung in der Europäischen Integration36 – 49

       I. Diskussionen um die Rolle der deutschen Verwaltung in der Europäischen Integration39 – 44

       II. Anwendung des Unionsrechts und deutsches Verwaltungsrechtsverständnis45 – 49

       E. Ausblick: Verwaltung und Verwaltungsrecht auf der Schwelle der 2020er Jahre50

       F. Bibliografie

       G. Abstract

      1

      Wiedervereinigung und Europäisierung

      Die 1990er Jahre markieren in mehrfacher Hinsicht einen Wendepunkt für die Entwicklung der deutschen Verwaltung, der deutschen Verwaltungspolitik und des deutschen Verwaltungsrechts. Zunächst stellte natürlich die Wiedervereinigung das (bis dahin) westdeutsche Verwaltungsrecht vor eine ungeahnte Bewährungsprobe: Sie lässt sich als umfassender „Stresstest“ des gesamten westdeutschen Verwaltungsrechtssystems durch Übertragung bzw. Erstreckung auf ein völlig neues Umfeld begreifen.[1] Hinzu kam, dass gerade die deutsche Wiedervereinigung auch den Umfang des acquis communautaire für den deutschen Gesetzgeber und die deutsche Verwaltung deutlich gemacht hat: War das allmähliche Anwachsen des gemeinschaftsrechtlichen Besitzstandes in der alten Bundesrepublik nur am Rande wahrgenommen worden,[2] machte „der Beitritt der neuen Bundesländer [der deutschen Rechtswissenschaft] auf einen Schlag klar, welch riesiger Regelungskomplex [gemeinschaftsrechtlichen Ursprungs] bei der Wiedervereinigung zu beachten und zu integrieren war.“[3] Zudem war erst mit Inkrafttreten der Einheitlichen Europäischen Akte von 1986 das Umweltrecht als sehr „breitenwirksames“ Betätigungsfeld der Gemeinschaft mit Auswirkungen für alle Verwaltungsebenen hinzugekommen, und generell griff die Sekundärrechtssetzung auf immer mehr Bereiche über, die bisher ausschließlich vom nationalen Gesetzgeber geregelt worden waren.[4] Die Europäisierung des Verwaltungsrechts war damit gleichzeitig mit, jedoch weitgehend unabhängig von den durch die Wiedervereinigung begründeten Herausforderungen zu verarbeiten.

      2

      

      „Schlanker Staat“, „aktivierender Staat“, „Neues Steuerungsmodell“

      Die enormen Herausforderungen des Neuaufbaus in den neuen Ländern, die zu den Problemen traten, die auch in Westdeutschland vom Strukturwandel von der Industrie- zur Dienstleistungsgesellschaft und dessen wirtschaftliche Folgen ausgelöst wurden, warf aber auch ganz grundsätzlich die Frage der Eignung der in der vergleichsweise „beschaulichen“ Bonner Republik entwickelten Grundstrukturen der Verwaltung und des Verwaltungsrechts zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Zeiten enormer Sparzwänge und einer sich immer weiter diversifizierenden Gesellschaft auf. Dies führte auch zu einem (von einigen Ländern übernommenen) neuen Politikstil auf Bundesebene (der durchaus auch mit dem Umzug nach Berlin verknüpft ist), der auf eine weitgehende Staatsaufgabenkritik und damit auch eine weitgehende Umgestaltung der Exekutive ausgerichtet war. In der 13. Wahlperiode (1994 bis 1998) wurde dies von der schwarz-gelben Koalition insbesondere mit dem Reformleitbild „schlanker Staat“, in der 14. Wahlperiode (1998 bis 2002) von der rot-grünen Koalition mit dem Reformleitbild des „aktivierenden“ Staates, verbunden.[5] Beide Leitbilder erhoben mit nur leicht unterschiedlichen Akzenten die Reduzierung von Staatsaufgaben (auch mit dem Ziel des Personal- und Behördenabbaus), Deregulierung und Privatisierung staatlicher Leistungen zu zentralen Politikzielen.[6] Darüber hinaus führte das maßgeblich 1991 bis 1993 von der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) entwickelte und parteiübergreifend akzeptierte „Neue Steuerungsmodell“ zu erheblichen Änderungen im Verwaltungsorganisations-,


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