Gesetzessammlung zum Telekommunikationsrecht der Europäischen Union. Группа авторов

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      (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die spezifischen Verpflichtungen, die Unternehmen gemäß dieser Richtlinie auferlegt werden, unter Angabe der betreffenden Produkte bzw. Dienste und geografischen Märkte veröffentlicht werden. Sie tragen dafür Sorge, dass aktuelle Informationen, sofern es sich nicht um vertrauliche Informationen, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, handelt, für alle interessierten Parteien in leicht zugänglicher Form öffentlich zur Verfügung gestellt werden.

      (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Kopie aller veröffentlichten Informationen. Die Kommission stellt diese Informationen in einer unmittelbar zugänglichen Form zur Verfügung und leitet sie gegebenenfalls an den Kommunikationsausschuss weiter.

      (1) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission spätestens zu dem in Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkt für den Beginn der Anwendung der Richtlinie die für die Aufgaben gemäß dieser Richtlinie zuständigen nationalen Regulierungsbehörden.

      (2) Die nationalen Regulierungsbehörden notifizieren der Kommission die Betreiber, von denen im Sinne dieser Richtlinie angenommen wird, dass sie über beträchtliche Marktmacht verfügen, sowie die Verpflichtungen, die ihnen nach dieser Richtlinie auferlegt wurden. Etwaige Änderungen der den Unternehmen auferlegten Verpflichtungen oder bei den von dieser Richtlinie betroffenen Unternehmen sind der Kommission unverzüglich zu notifizieren.

      Die Kommission prüft regelmäßig die Durchführung dieser Richtlinie und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht, erstmals spätestens drei Jahre nach dem in Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Richtlinie. Hierzu kann sie Informationen von den Mitgliedstaaten einholen, die ohne unangemessene Verzögerung zu liefern sind.

      (1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 24. Juli 2003 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

      Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 25. Juli 2003 an.

      Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

      (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie aller nachträglichen Änderungen mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

      Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

      Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

      Bedingungen für den Zugang zu digitalen Fernseh- und Rundfunkdiensten, die an Zuschauer und Hörer in der Gemeinschaft ausgestrahlt werden

      Die Mitgliedstaaten stellen gemäß Artikel 6 sicher, dass in Bezug auf die Zugangsberechtigung für digitale Rundfunk- und Fernsehdienste, die an Zuschauer und Hörer in der Gemeinschaft ausgestrahlt werden, unabhängig von der Art der Übertragung die nachfolgend genannten Bedingungen gelten:

      a)In der Gemeinschaft betriebene Zugangsberechtigungssysteme müssen technisch so ausgelegt sein, dass sie die kostengünstige Kontrollübergabe gestatten und damit Netzbetreibern auf lokaler oder regionaler Ebene die vollständige Kontrolle der Dienste ermöglichen, die solche Zugangsberechtigungssysteme nutzen.

      b)Alle Anbieter von Zugangsberechtigungsdiensten, die Zugangsdienste für das digitale Fernsehen und den digitalen Rundfunk bereitstellen und auf deren Zugangsdienste die Sendeanstalten angewiesen sind, um jegliche Gruppe möglicher Zuschauer oder Hörer zu erreichen, sind unabhängig von der Art der Übertragung verpflichtet:

      —allen Sendeanstalten zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen und unter Einhaltung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts technische Dienste anzubieten, die es ermöglichen, dass die digital übertragenen Dienste der Sendeanstalt von Zuschauern oder Hörern empfangen werden können, die über vom Diensteanbieter bereitgestellte Decoder verfügen und damit empfangsberechtigt sind;

      —über ihre Tätigkeit als Anbieter von Zugangsberechtigungsdiensten getrennt Buch zu führen.

      c)Die Inhaber gewerblicher Schutzrechte an Zugangsberechtigungsprodukten und -systemen stellen bei der Lizenzvergabe an Hersteller von Verbrauchergeräten sicher, dass die Vergabe zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen erfolgt. Die Inhaber gewerblicher Schutzrechte machen unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren die Lizenzvergabe nicht von Bedingungen abhängig, die die Integration

      —einer gemeinsamen Schnittstelle zur Zusammenschaltung mit diversen anderen Zugangssystemen in ein bestimmtes Produkt unterbinden, behindern oder erschweren, oder

      —spezifischer Mittel eines anderen Zugangssystems in ein bestimmtes Produkt unterbinden, behindern oder erschweren, sofern der Lizenznehmer die entsprechenden angemessenen Bedingungen einhält, die — soweit er selbst betroffen ist — die Sicherheit von Transaktionen der Betreiber von Zugangsberechtigungssystemen gewährleisten.

      a)Zugang zu Anwendungsprogramm-Schnittstellen (API)

      b)Zugang zu elektronischen Programmführern (EPG).

      Mindestbestandteile des von gemeldeten Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht zu veröffentlichen Standardangebots für den Zugang zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene, einschliesslich des gemeinsamen oder vollständig entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss an einem bestimmten Standort

      Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

      a)„Teilabschnitt“ eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Teilnehmers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnetzes für elektronische Kommunikation verbindet;

      b)„entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss“ den vollständig entbündelten sowie den gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss; eine Änderung der Eigentumsverhältnisse beim Teilnehmeranschluss ist damit nicht verbunden;

      c)„vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss“


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