Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht. Группа авторов

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an das Übertragungsnetz verändern. Die langen Realisierungszeiten für Leitungsneubauprojekte, insbesondere die Dauer von Planungs- und Genehmigungsverfahren sind ebenfalls zu berücksichtigen. Daher kann nur mit einem sehr frühzeitigen Beginn von Planungs- und Genehmigungsverfahren ein systematischer Rückstand beim Netzausbau weitgehend vermieden werden. Mit den Zielen einer vorausschauenden Netzausbauplanung und der rechtzeitigen Bereitstellung der Netztransportkapazität umfasst der Netzentwicklungsplan alle Maßnahmen, die zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 für ein bedarfsgerecht ausgebautes Netz gemäß den wahrscheinlichen Entwicklungen im Rahmen der mittel- und langfristigen energiepolitischen Ziele der Bundesregierung erforderlich sind. Dabei ist dem Erfordernis eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs in besonderer Weise Rechnung zu tragen. Die jährliche Neuaufstellung des Netzentwicklungsplans sichert eine rechtzeitige Neubewertung der Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen. Damit wird ein unnötiger Netzausbau vermieden.

      Absatz 3 regelt das Verfahren, indem die Übertragungsnetzbetreiber der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben haben. Auch wird die Verpflichtung der Elektrizitätsverteilernetzbetreiber geregelt, im notwendigen Umfang mit den Übertragungsnetzbetreibern zusammen zu arbeiten, um den Übertragungsnetzbetreibern die sachgerechte Aufstellung des Netzentwicklungsplans zu ermöglichen. Inhalt dieser Zusammenarbeitspflicht kann es insbesondere sein, dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber die notwendigen Informationen über die voraussichtliche Entwicklung von Angebot und Nachfrage (z. B. durch Zubau dezentraler Einspeiseanlagen) im betreffenden Verteilernetz mitzuteilen. Es werden zudem verfahrensmäßige Anforderungen an den Netzentwicklungsplan (z. B. Art des zu verwendenden Modells) präzisiert.

      Absatz 4 präzisiert die Anforderungen an die dem Netzentwicklungsplan beizufügende Begründung (z. B. Erläuterung über die Berücksichtigung der Konsultationsergebnisse und Gründe für die Wahl des vorgelegten Netzentwicklungsplans). Die daraus gewonnenen Erkenntnisse erlauben eine kontinuierliche Überwachung des Umsetzungsstands der Investitionen.

      Absatz 5 verpflichtet die Betreiber von Übertragungsnetzen, den Entwurf des Netzentwicklungsplans der Regulierungsbehörde unverzüglich vorzulegen.

       BT-Drs. 17/6365 (Beschlussempfehlung)

       Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf

      …

      (3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen veröffentlichen den Entwurf des Netzentwicklungsplans vor Vorlage bei der Regulierungsbehörde auf ihren Internetseiten und geben der Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher oder potenzieller Netznutzer, den nachgelagerten Netzbetreibern sowie den Trägern öffentlicher Belange und den Energieaufsichtsbehörden der Länder Gelegenheit zur Äußerung. Dafür stellen sie den Entwurf des Netzentwicklungsplans und alle weiteren erforderlichen Informationen im Internet zur Verfügung. Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, mit den Betreibern von Übertragungsnetzen in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um eine sachgerechte Erstellung des Netzentwicklungsplans zu gewährleisten; sie sind insbesondere verpflichtet, den Betreibern von Übertragungsnetzen für die Erstellung des Netzentwicklungsplans notwendige Informationen auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

      …

       Begründung, S. 33

      Die Änderung gewährleistet eine frühzeitige Einbindung der Energieaufsichtsbehörden der Länder in den Prozess der Erstellung des Netzentwicklungsplans. Diese Einbeziehung kann moderierend wirken.

       § 12c Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde

      (1) Die Regulierungsbehörde prüft die Übereinstimmung des Netzentwicklungsplans mit den Anforderungen gemäß § 12b Absatz 1, 2 und 4. Sie kann Änderungen des Entwurfs des Netzentwicklungsplans durch die Übertragungsnetzbetreiber verlangen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen stellen der Regulierungsbehörde auf Verlangen die für ihre Prüfungen erforderlichen Informationen zur Verfügung. Bestehen Zweifel, ob der Netzentwicklungsplan mit dem gemeinschaftsweit geltenden Netzentwicklungsplan in Einklang steht, konsultiert die Regulierungsbehörde die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden.

      (2) Zur Vorbereitung eines Bedarfsplans nach § 12e erstellt die Regulierungsbehörde frühzeitig während des Verfahrens zur Erstellung des Netzentwicklungsplans nach § 12b und des Offshore-Netzentwicklungsplans nach § 17b einen Umweltbericht, der den Anforderungen des § 14g[extern] des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen muss. Der Umweltbericht nach Satz 1 bezieht den Umweltbericht zum Bundesfachplan Offshore nach § 17a Absatz 3 ein und kann auf zusätzliche oder andere als im Umweltbericht zum Bundesfachplan Offshore nach § 17a Absatz 3 enthaltene erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Die Betreiber von Übertragungsnetzen stellen der Regulierungsbehörde die hierzu erforderlichen Informationen zur Verfügung.

      (3) Nach Abschluss der Prüfung nach Absatz 1 beteiligt die Regulierungsbehörde unverzüglich die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, und die Öffentlichkeit. Maßgeblich sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt. Gegenstand der Beteiligung ist der Entwurf des Netzentwicklungsplans und in den Fällen des § 12e zugleich der Umweltbericht. Die Unterlagen für die Strategische Umweltprüfung sowie der Entwurf des Netzentwicklungsplans sind für eine Frist von sechs Wochen am Sitz der Regulierungsbehörde auszulegen und darüber hinaus auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen. Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zum Entwurf des Netzentwicklungsplans und zum Umweltbericht bis zwei Wochen nach Ende der Auslegung äußern.

       (4) Die Regulierungsbehörde bestätigt den jährlichen Netzentwicklungsplan unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung mit Wirkung für die Betreiber von Übertragungsnetzen. Die Bestätigung ist nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar. Die Regulierungsbehörde kann bestimmen, welcher Betreiber von Übertragungsnetzen für die Durchführung einer im Netzentwicklungsplan enthaltenen Maßnahme verantwortlich ist.

       (5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den entsprechend Absatz 1 Satz 2 geänderten Netzentwicklungsplan der Regulierungsbehörde unverzüglich vorzulegen.

      (6) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29[extern] Absatz 1 nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Netzentwicklungsplans sowie zur Ausgestaltung des nach Absatz 3, § 12a Absatz 2 und § 12b Absatz 3 durchzuführenden Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit treffen.

       Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 20.12.2012

       BT-Drs. 17/10754 (Gesetzentwurf)

      


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